Barnim überschreitet Corona-Inzidenz von 35 – Erste Maßnahmen
Corona – 67 Neuinfektionen in 7 Tagen
Bernau / Barnim: Wie der Landkreis Barnim am heutigen Sonntagnachmittag mitteilt, wurde die erste kritische Obergrenze von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in 7 Tagen überschritten.
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit veröffentlicht für unseren Landkreis eine Inzidenz von 36,17; eine Überschreitung der kritischen Grenze um 1,17. Demnach folgen erste einschränkende Maßnahmen, wie die Ausweitung der Maskenpflicht.
Originalmitteilung des Landkreis Barnim – Landrat
„Landkreis verfügt erste Einschränkungen
Die Null-Uhr-Lage am Samstag bestätigte, was sich am Freitagabend bereits abzeichnete. Nun hat auch der Landkreis Barnim die erste kritische Obergrenze von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in 7 Tagen überschritten und muss erste einschränkende Maßnahmen ergreifen.
Während am Samstagvormittag im Innenhof des Paul-Wunderlich-Hauses Guten Morgen Eberswalde ein breites Publikum erfreute, tagte im Gebäude bereits der Krisenstab, um sich auf die absehbar zuspitzende Lage vorzubereiten.
Am Sonntag um 11 Uhr dann die Gewissheit: Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit veröffentlicht für unseren Landkreis eine Inzidenz von 36,17; eine Überschreitung der kritischen Grenze um 1,17.
Nach der Umgangsverordnung des Landes Brandenburg muss der Landrat die Überschreitung zunächst amtlich feststellen und ist gezwungen per Allgemeinverfügung erste einschränkende Maßnahmen anzuordnen.
Die Verfügung tritt nach Veröffentlichung in Kraft und enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
Alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben im Landkreis Barnim auf der gesamten Fläche von Märkten (z. Bsp. Wochenmärkte, Floh- und Trödelmärkte), auf öffentlichen Gehwegen und auf Bahnhofsvorplätzen in den Eingangsbereichen zu den Bahnhofsgebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind nach wie vor beispielsweise Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sowie Personen, die als Gast in einem Gastronomiebetrieb auf öffentlichem Straßenland Platz genommen haben, und Personen, die ausschließlich einer sportlichen Betätigung (z. Bsp. Joggen, Radfahren) nachgehen, wenn sie dabei den Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen einhalten.
Landrat Daniel Kurth, zugleich Leiter des Krisenstabes, zeigt sich besorgt: „Diese ersten Einschränkungen sind vergleichsweise noch sehr überschaubar. Die zu ergreifenden Maßnahmen ab der nächsten Stufe, also 50 Neuinfektionen in sieben Tagen, werden uns allen wieder richtig wehtun. Insofern bitte ich Alle inständig, die Abstands- und Hygieneregeln ernst zu nehmen und einzuhalten. Nur so verhindern wir einen zweiten Lockdown.“
Die Allgemeinverfügung wird am Dienstag in der Märkischen Oderzeitung bekanntgegeben und tritt am Tag darauf in Kraft.“
Zahlen in Brandenburg
In Brandenburg hat sich die Zahl der laborbestätigten COVID-19-Fälle innerhalb der letzten 24 Stunden um 157 erhöht. So sind laut Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) insgesamt 6.772 laborbestätigte COVID-19-Fälle statistisch erfasst (kumulativ ab der 10. Kalenderwoche 2020, Stand: 25.10.2020). In Brandenburg gelten laut LAVG-Berechnungen 4.646 Menschen als genesen von der Coronavirus-Krankheit-2019 (+23) im Vergleich zum Vortag). Die Zahl der aktuell Erkrankten liegt bei 1.936 (+131 zum Vortag). Der Inzidenz Wert für das Land Brandenburg liegt bei 45,3. Stand: 25.10.2020
Zahlen in Deutschland
Aktuell meldet das Robert-Koch-Institut + 11.176 bestätigte COVID-19-Fälle in den letzten 24 Stunden in Deutschland. Stand: 25.10.2020 – 00 Uhr.
Es ist davon auszugehen, dass die Zahlen etwas über den hier angegeben Werten liegen, da am Wochenende teils keine vollständigen Zahlen durch die Gesundheitsämter übermittelt werden.
Einschränkungen und Verordnungen in Brandenburg
Das gilt bei einer 7-Tages-Inzidenz über 35
Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage die Marke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten, gilt dort nach der geänderten Corona-Umgangsverordnung zusätzlich:
Veranstaltungen: maximal 250 zeitgleich anwesende Gäste draußen bzw. 150 drinnen.
Wichtig: „In diesem Fall gilt die Umgangsverordnung, nicht die Großveranstaltungsverordnung!
Private Feiern: maximal 15 Personen im privaten Wohnraum bzw. maximal 25 Personen in öffentlichen oder angemieteten Räumen
Wichtig: Veranstalter/innen müssen private Feiern mit mehr als 6 zeitgleich anwesenden Gästen außerhalb des eigenen Haushaltes mindestens drei Werktage vorher dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden formlos anzeigen. Das gilt sowohl für private Feiern im privaten Wohnraum als auch in angemieteten Räumen. Private Feiern sind nicht genehmigungspflichtig.
Alkohol-Ausschankverbot: Gaststätten, Kneipen und Bars dürfen in der Zeit von 23 bis 6 Uhr keinen Alkohol ausschenken.
Mund-Nasen-Bedeckung gilt:
- in Gaststätten für die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, die sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,
- in Büro- und Verwaltungsgebäuden für die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,
- für Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen,
- NEU: überall dort, wo Menschen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen dichter bzw. länger zusammenkommen (z.B. Fußgängerzonen) – das muss vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung angeordnet werden
Das gilt bei einer 7-Tages-Inzidenz über 50
Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die kritische Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen überschritten, gilt dort nach der Corona-Umgangsverordnung zusätzlich:
Veranstaltungen: maximal 150 zeitgleich anwesende Gäste draußen bzw. 100 drinnen
Private Feiern sind im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden aus mehr als zwei Haushalten bzw. in öffentlichen und angemieteten Räumen mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden untersagt.
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum: maximal 10 Personen oder ein Haushalt;
Sollte die 7-Tages-Inzidenz die 50er Marke für mindestens 10 Tage ununterbrochen überschreiten: maximal 5 Personen oder ein Haushalt – muss vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung angeordnet werden.
Verwendete Quellen: Landkreis Barnim, Robert-Koch-Institut, Land Brandenburg
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