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Brandenburg verschärft Corona-Eindämmungsverordnung

Infos der Staatskanzlei

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Brandenburg: Unter der aktuellen Situation rund um die steigenden Corona-Fallzahlen hat die Brandenburger Landesregierung am heutigen Nachmittag die Regeln zur Coronavirus-Eindämmung nochmals angepasst, bzw. aktualisiert.

In einer Pressekonferenz informierten Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke, Gesundheitsministerin Ursula Nonnenmacher sowie Innenminister Michael Stübgen über die aktuelle Situation. Die neue Regelung tritt bereits am morgigen Mittwoch, den 21. Oktober 2020 in Kraft und löst die bisherige Verordnung ab.

Drehpunkt der Aktualisierung sind die 7-Tage Inzidenz-Werte von 35 und 50 pro 100.000 Einwohner. Werden diese überschritten, so treten zahlreiche Maßnahmen in Kraft. Insbesondere geht es hier um Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Bereich, eine erweiterte Maskenpflicht oder um das Ausschankverbot von Alkohol. Ferner soll die Einhaltung der Verordnung mit Aktionstagen und Schwerpunktkontrollen durch Polizei und Ordnungsämter kontrolliert werden.

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Mit der aktualisierten Verordnung will die Landesregierung Infektionsdynamik unter Kontrolle behalten und eine zweite flächendeckende Schließung von Kitas, Schulen und Wirtschaftsbereichen verhindern.

In Brandenburg hat sich die Zahl der laborbestätigten Fälle an COVID-19 innerhalb der letzten sieben Tage um 790 erhöht. Brandenburgs 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt landesweit aktuell bei 31,3, vor einer Woche lag dieser Wert noch bei 17,8, vor zwei Wochen bei 9,7. Die Zahl der aktuell an COVID-19 Erkrankten hat sich innerhalb von einer Woche auf über 1.220 mehr als verdoppelt.

Info der Staatskanzlei Brandenburg im Wortlaut

Entscheidend für die stufenweise Verschärfung der Corona-Regeln bei Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 beziehungsweise 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind die täglich aktuell veröffentlichten Zahlen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) auf der Internetseite https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/ und die Veröffentlichungen der zuständigen kommunalen Behörden.

Das ist mit dieser Änderung in der Umgangsverordnung neu; bislang wurde immer auf die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts verwiesen. Aufgrund des Meldeweges werden dort die Daten aber verzögert dargestellt.

Wichtig: Ab dem Tag der Bekanntgabe der Überschreitung des jeweiligen Inzidenzwertes gelten die schärferen Regeln für mindestens zehn Tage, unabhängig davon, ob die jeweilige Inzidenzmarke (35 bzw. 50) in dieser Zeit durchgängig überschritten wird.

Bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 50 gilt außerdem: Kommt der Anstieg der Infektionszahlen nicht spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, muss der betroffene Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung weitergehende Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum anordnen.

Grundsätzlich gilt: Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Mund-Nasen-Bedeckung tragen, richtig Lüften

Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Mund-Nasen-Bedeckung korrekt tragen, richtig Lüften – diese Schutzmaßnahmen gelten wie bisher im ganzen Land Brandenburg.

Einfache Hygieneregeln tragen im Alltag dazu bei, das Ansteckungsrisiko zu verringern. Deshalb ist jede Person aufgefordert, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona/hygiene-beachten.html).

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Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist zwischen Personen im öffentlichen und privaten Bereich grundsätzlich einzuhalten. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Ehe- oder Lebenspartner sowie Angehörige des eigenen Haushalts und in den Bereichen der Kindertagesbetreuung und der Jugendarbeit. Auch zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülern und Lehrkräften gelten Ausnahmen.

Eine Mund-Nasen-Bedeckung haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr unter anderem in Verkaufsstellen, bei körpernahen Dienstleistungen zum Beispiel beim Friseur, bei Besuchen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbaren touristischen Angeboten im geschlossenen Innenbereich, in Flughäfen, in den Innenbereichen von Schulen außerhalb des Unterrichts und sonstigen pädagogischen Angeboten sowie von Horteinrichtungen außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden, sowie im Kino, in Theatern und vergleichbaren Kultureinrichtungen zu tragen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind zum Beispiel Gehörlose und schwerhörige Menschen, Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (dies muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden) sowie Personal in Verkaufsstellen, wenn es keinen direkten Kundenkontakt gibt oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird.

Versammlungen und Veranstaltungen: Veranstalterinnen und Veranstalter müssen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen. So muss bei allen öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen der Zutritt und der Aufenthalt von Personen gesteuert und beschränkt werden, damit das Abstandsgebot entsprechend der vorhandenen Fläche eingehalten werden kann.

In geschlossenen Räumen gilt zusätzlich: Die Raumluft muss regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden (insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen). Außerdem müssen die Personendaten zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. Wer seine Personendaten in Corona-Kontaktlisten nicht vollständig und wahrheitsgemäß einträgt, dem droht ein Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro.

Private Feiern: maximal 75 zeitgleich anwesende Gäste im privaten Wohnraum. Wichtig: auch hier müssen – wie bei allen anderen Veranstaltungen auch – die besonderen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Zu den privaten Feierlichkeiten zählen zum Beispiel Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläen, Beerdigungsfeiern und Taufen. Also alle Feiern, die in einem privaten Umfeld im Familien- und Freundeskreis stattfinden. Wichtig: Der Begriff der privaten Feierlichkeiten ist weit auszulegen, da hier Situationen entstehen können, in denen Menschen Abstand und Hygiene nicht mehr so diszipliniert einhalten wie es erforderlich ist. Also: Eine Vereins-Sitzung ist keine private Feier; das anschließende gesellige Beisammensein nach getaner „Arbeit“ aber schon. Eine betriebliche Weihnachtsfeier ist in der Regel keine private Feier. Wenn sich aber nur ein kleiner Kreis von Kolleginnen und Kollegen außerhalb der Arbeitszeit trifft, dann ist das privat.

Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen: Bis zu sechs Personen dürfen ohne Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern an einem Tisch sitzen.

Kinos, Theater, Konzerthäuser und vergleichbare Kultureinrichtungen: Der Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen kann von 1,5 Metern auf bis zu 1,0 Meter reduziert werden, soweit dies in einem entsprechenden Hygienerahmenkonzept ausnahmsweise zugelassen ist und die darin bestimmten Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden (https://mwfk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Hygienerahmenkonzept_f%C3%BCr_Kinos_und_Kultureinrichtungen.pdf).

Großveranstaltungen wie zum Beispiel Konzerte, Messen oder Volksfeste: maximal 1.000 zeitgleich anwesende Gäste. Bedingung: Die Veranstalter müssen ein Hygienekonzept erstellen und auf dieser Grundlage die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen (dies wird über die Großveranstaltungsverbotsverordnung geregelt).

Sportgroßveranstaltungen: Oberhalb einer absoluten Zahl von 1.000 Gästen sind 20 Prozent der regulären Besucher-Gesamtkapazität der jeweiligen Veranstaltungseinrichtung zulässig. Dies wird bei einer Kapazität ab 5.000 Plätzen relevant. Bedingung: Die Veranstalter müssen ein Hygienekonzept erstellen und auf dieser Grundlage die Einhaltung strenger Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen (wird über die Großveranstaltungsverbotsverordnung geregelt und gilt bis zum 15. November 2020).

Diskotheken, Clubs und vergleichbare Einrichtungen sind aus Infektionsschutzgründen für den Publikumsverkehr weiterhin zu schließen.

Gleiches gilt für Prostitutionsstätten, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Nur Erotik-Massagen ohne Geschlechtsverkehr sind erlaubt, da sie ähnlich wie andere körpernahe Dienstleistungen ein geringeres Infektionsrisiko aufweisen.

Dampfsaunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen bleiben aufgrund des höheren Infektionsrisikos weiterhin geschlossen. Erlaubt sind aber Trockensaunen über 80 °C ohne Aufgüsse.

Indoor-Kontaktsport ist unter Auflagen möglich: Feststehende Gruppen im Mannschaftssport von höchstens 30 Personen und im Individualsport von höchstens 5 Personen dürfen in der Sporthalle und anderen geschlossenen Räumen trainieren. Für den Wettkampfbetrieb in Sportarten, in denen die Einhaltung der Abstandsregelungen bei der Sportausübung unmöglich ist, gilt, dass bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen höchstens 100 Personen (Wettkampfteilnehmende und Funktionspersonal) zeitgleich anwesend sein dürfen. Aber: Die Ausnahme vom allgemeinen Abstandsgebot gilt nur für die reine Sportausübung.

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Das gilt bei einer 7-Tages-Inzidenz über 35

Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage die Marke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten, gilt dort nach der geänderten Corona-Umgangsverordnung zusätzlich:

Veranstaltungen: maximal 250 zeitgleich anwesende Gäste draußen bzw. 150 drinnen.

Wichtig: „In diesem Fall gilt die Umgangsverordnung, nicht die Großveranstaltungsverordnung!

Private Feiern: maximal 15 Personen im privaten Wohnraum bzw. maximal 25 Personen in öffentlichen oder angemieteten Räumen

Wichtig: Veranstalter/innen müssen private Feiern mit mehr als 6 zeitgleich anwesenden Gästen außerhalb des eigenen Haushaltes mindestens drei Werktage vorher dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden formlos anzeigen. Das gilt sowohl für private Feiern im privaten Wohnraum als auch in angemieteten Räumen. Private Feiern sind nicht genehmigungspflichtig.

Alkohol-Ausschankverbot: Gaststätten, Kneipen und Bars dürfen in der Zeit von 23 bis 6 Uhr keinen Alkohol ausschenken.

Mund-Nasen-Bedeckung gilt:

  • in Gaststätten für die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, die sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,
  • in Büro- und Verwaltungsgebäuden für die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,
  • für Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen,
  • NEU: überall dort, wo Menschen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen dichter bzw. länger zusammenkommen (z.B. Fußgängerzonen) – das muss vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung angeordnet werden

Das gilt bei einer 7-Tages-Inzidenz über 50

Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die kritische Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen überschritten, gilt dort nach der Corona-Umgangsverordnung zusätzlich:

Veranstaltungen: maximal 150 zeitgleich anwesende Gäste draußen bzw. 100 drinnen

Private Feiern sind im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden aus mehr als zwei Haushalten bzw. in öffentlichen und angemieteten Räumen mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden untersagt.

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum: maximal 10 Personen oder ein Haushalt;

Sollte die 7-Tages-Inzidenz die 50er Marke für mindestens 10 Tage ununterbrochen überschreiten: maximal 5 Personen oder ein Haushalt – muss vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt per Allgemeinverfügung angeordnet werden.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Die rasant steigenden Infektionszahlen stellen besonders die Gesundheitsämter vor enorme Herausforderungen. Die Nachverfolgung aller Kontakte von Infizierten wird immer schwieriger. Deshalb ist bei der 7-Tages-Inzidenz die Schwelle von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern so entscheidend. Liegen die Zahlen in einer Region über einen längeren Zeitraum darüber, können Kontakte kaum noch verfolgt werden, und das Infektionsgeschehen wäre nicht mehr in den Griff zu bekommen.

Wir müssen gemeinsam alles dafür tun, dass es dazu nicht kommt und möglichst wenig Menschen gesundheitlichen Schaden nehmen. Das kann uns gelingen, wenn sich alle diszipliniert an die notwendigen Corona-Regeln halten. Jetzt, wo sich unser Leben wegen des kalten Wetters wieder mehr in die Innenräume verlagert, steigt das Infektionsrisiko. Gleichzeitig hat die Grippesaison begonnen. Wir sind jetzt in einer Zeit, in der wir unsere sozialen Kontakte deshalb wieder deutlich reduzieren müssen.“

Corona Regeln Brandenburg - Bernau LIVE

Quelle: Staatskanzlei Brandenburg


Auch in Berlin verkündete der Berliner Senat am heutigen Nachmittag eine Aktualisierung der Eindämmungsverordnung an. Die dazugehörige Pressekonferenz dauert aktuell noch an.

 

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