
Bernau / Brandenburg: Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in zwei Eilverfahren das Beherbergungsverbot des Landes Brandenburg im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Dies geht aus einer soeben veröffentlichten Mitteilung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hervor.
In der Begründung heisst es:
„(…) Das Beherbergungsverbot sei voraussichtlich unverhältnismäßig. Das Maß, in dem es voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitrage, stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkungen der Berufsfreiheit der Antragstellerinnen, aber auch der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Personen aus Risikogebieten, denen ein Übernachtungsaufenthalt oder Urlaub in Brandenburg verwehrt werde.
Das Infektionsgeschehen könne innerhalb der Beherbergungsbetriebe etwa durch ein Hygienekonzept deutlich verringert werden. Zudem würden Gäste in Hotelzimmern oder Ferienwohnungen im Allgemeinen allein oder gemeinsam mit Personen ihres eigenen Haushalts übernachten. Der Besuch eines Hotelrestaurants unterscheide sich nicht ersichtlich vom Besuch gastronomischer Einrichtungen außerhalb des Beherbergungsbetriebs, der nicht untersagt sei. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Verordnung auch Tagesbesuche aus Risikogebieten nicht ausschließe. So könnten Familien mit schulpflichtigen Kindern aus der Millionenstadt Berlin den ausgefallenen Urlaub in Brandenburg durch entsprechende Tagesausflüge kompensieren, dabei unterschiedliche Ziele ansteuern und das Infektionsrisiko in der Fläche noch breiter streuen. Zudem gebe es einen erheblichen Anteil von Pendlern zwischen Berlin und Brandenburg. Hinter die damit verbundene Gefahr des Einschleppens von Infektionen nach Brandenburg trete die Infektionsgefahr, die mit der angegriffenen Regelung verhindert werden soll, zurück. (…)
(…) Die Unverhältnismäßigkeit des Beherbergungsverbots entfalle auch nicht dadurch, dass sich potentielle Gäste durch Vorlage eines negativen Coronatests von dem Verbot befreien lassen könnten. Zum einen seien solche Tests insbesondere für Familien mit mehreren Kindern mit erheblichen, möglicherweise abschreckenden Kosten verbunden. Zum anderen sei es angesichts der derzeitigen Auslastung der Testkapazitäten zweifelhaft, ob ein entsprechendes Testergebnis fristgerecht zu erhalten sei. Im Übrigen habe auch das Robert-Koch-Institut bereits darauf hingewiesen, dass ein negativer Virus-Nachweis nur eine Momentaufnahme darstelle, die nicht zu einem falschen Sicherheitsgefühl führen dürfe, und dass der zusätzliche Testbedarf durch Urlauber die Belastungssituation der Labore weiter verschärft habe. Beschlüsse vom 16. Oktober 2020 OVG 11 S 87/20 u. 88/20″
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Link zur vollständigen Pressemitteilung.
Die Antragstellerinnen, ein Hotelbetrieb im Landkreis Dahme-Spree und eine Vermieterin von Ferienwohnungen im Landkreis Ostprignitz-Ruppin, hatten unter anderem geltend gemacht, dass die genannte Regelung für sie zu erheblichen Einnahmeverlusten führe und ihre verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit verletze.
Grund für das Beherbergungsverbot waren die steigenden Corona-Neuinfektion und die dadurch erklärten Risikogebiete, wie etwa Berlin. Hier stiegen die Werte auf mehr als 50 gemeldete Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen. Demnach galt nach der Corona-Umgangsverordnung Berlin-Brandenburg ein Beherbergungsverbot für alle Berlinerinnen und Berliner im Land Brandenburg.
Für viele Vermieter von Ferienwohnungen, Hotels oder Campingplätzen ist die aktuelle Situation nicht tragbar. Wohl auch für Familien, die nicht ihren geplanten Urlaub in Brandenburg antreten können oder diesen stornieren mussten. Zwischenzeitlich haben bereits weitere Bundesländer das Beherbergungsverbot für Menschen aus Risikogebieten ausgesetzt. Auch hier wurde teilweise zuvor geklagt.
Auch Berlins festgelegte Sperrstunde wurde per Eilverfahren gerichtlich gekippt. Hier hatten mehrere gastronomische Betriebe geklagt, sie dürfen nun länger als 23 Uhr öffnen – allerdings ohne Alkoholausschank.
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