Bernau / Barnim: Am 1. März 2020 trat bundesweit das Masernschutzgesetz in Kraft. Es sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr in Kitas, bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern oder in der Schule die Masernimpfungen nachweisen müssen.
Mit der Aufnahme des Regelbetriebes sind nun auch alle Barnimer Eltern aufgefordert, den Impfschutz ihrer Schützlinge nachzuweisen.
Der Nachweis des Impfschutzes erfolgt in der Regel über den Impfausweis. Eine ärztliche Bescheinigung ist nur in Ausnahmefällen erforderlich – etwa wenn kein Impfausweis vorhanden ist, so der Landkreis Barnim.
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport informierte in einem Rundschreiben dazu wie folgt:
Für Kinder, die neu in die Kindertagesbetreuung oder Kindertagespflege aufgenommen werden sollen, müssen die Eltern ab dem 1. März 2020 vorher die Impfung* nachweisen. Ein Anspruch auf Kindertagesbetreuung besteht folglich nicht, wenn kein Impfschutz oder im Ausnahmefall eine sog. medizinische Kontraindikation nachgewiesen wird. Für alle bereits in einer Einrichtung betreuten Kinder gilt für den Impfnachweis* eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 2021, das gilt auch für das in den Einrichtungen tätige Personal (nach 1970 geboren). Die Leitungen der Einrichtungen haben sicherzustellen, dass das die neuen Regelungen beachtet werden.
Alle Kinder, die neu in eine Schule aufgenommen werden sollen, müssen ab 1. März 2020 die Impfung* vor Aufnahme in die Schule nachweisen. Die Schulpflicht bleibt davon ausdrücklich unberührt. Für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, die bereits in den Schulen lernen und lehren, gilt für den Impfnachweis* eine Übergangszeit bis 31. Juli 2021.
Schülerinnen und Schüler, für die kein Impfnachweis* vorgelegt werden kann, dürfen dennoch in einer Schule aufgenommen werden bzw. weiterhin in der Schule unterrichtet werden. Dann muss jedoch die Schulleitung unverzüglich das zuständige (kommunale) Gesundheitsamt über den fehlenden Masernimpfschutz dieser Kinder oder Jugendlichen informieren. Wenn der erforderliche Nachweis* nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wurde, kann das Gesundheitsamt die nachweispflichtige Person – in der Regel die Eltern – zu einer Beratung einladen. Für dieses und das weitere Verfahren ist das Gesundheitsamt zuständig. Eine Zwangsimpfung bleibt jedoch auch weiterhin unzulässig.
[the_ad id=“78049″]Lehrkräfte und auch Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die neu in den Schuldienst des Landes Brandenburg aufgenommen werden wollen, müssen ab 1. März 2020 die Impfung* vor Einstellung nachweisen. Der Impfnachweis* ist ab 1. März 2020 zwingende Einstellungsvoraussetzung.
*oder den medizinischen Nachweis der Masernimmunisierung oder einer Kontraindikation.
In der Feststellung des Landtages heisst es hierzu: (Link)
“Impfungen sind eine äußerst wirksame Präventionsmaßnahme: Wer sich impfen lässt, schützt sich selbst und andere Menschen vor schweren Krankheiten.
Trotz zahlreicher Appelle und Kampagnen zur Aufklärung über die Gefahren von Masern, kommt es immer wieder zu Erkrankungen. In der Europäischen Region der Weltgesundheitsorganisation (WHO) haben sich in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 mehr als 41.000 Kinder und Erwachsene mit Masern infiziert. 2017 erkrankten 23.927 Menschen und 2016 waren es 5273 Personen. Experten des Robert-Koch-Instituts (RKI) haben erst kürzlich mitgeteilt, dass das Risiko der Ansteckung in diesem Jahr besonders hoch sei.
Mehr als 70.000 Kleinkinder in Deutschland haben keinen Masernschutz. Zudem fehlt vielen jungen Erwachsenen die notwendige Zweitimpfung.
Dabei kann diese Krankheit durch eine hohe Impfquote gestoppt werden. Das Masernvirus ist extrem ansteckend und breitet sich unter nicht geschützten Personen leicht aus. Um die Ansteckungsgefahr zu verhindern, bedarf es jedes Jahr einer Rate von mindestens 95% geimpfter Kinder mit zwei Dosen des Masernimpfstoffs in der jeweiligen Bevölkerung. Außerdem sind gezielte Anstrengungen zur Impfung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die in der Vergangenheit Routineimpfungen verpasst haben, dringend notwendig.
Eine Masernimpfung wird innerhalb der ersten 24 Monate nach der Geburt eines Kindes empfohlen. Laut Informationen des RKI liegt die Impfquote in Brandenburg für diesen Zeitraum leider nur bei 73,5 %. Damit nimmt Brandenburg hier einen der letzten Plätze im direkten Ländervergleich ein. Die empfohlene Impfquote von 95 % wird auch bei der Altersgruppe der Einschüler nicht flächendeckend erreicht. Zahlreiche Ausweitungen der freiwilligen Impfberatung haben damit offenbar das Ziel, diese Krankheit zu besiegen, verfehlt.”
Quelle: Landtag Brandenburg – Link
Verwendete Quelle: Landkreis Barnim / Land Brandneburg
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