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Corona-Schnelltests werden ab heute wieder kostenlos angeboten

Neue Verordnung ab Montag

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Barnim: Ab dem heutigen Samstag werden Corona-Antigen-Schnelltests wieder kostenfrei angeboten.

Einmal pro Woche kann sich nun, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus, jeder der mag, kostenlos testen lassen. Am 11. Oktober 2021 wurde das Angebot kostenloser Bürgertests, bis auf einige Ausnahmen, seitens der Bundesregierung gestrichen.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn unterstrich: „Impfen macht den entscheidenden Unterschied – das gilt auch weiterhin – aber es braucht Zeit, bis es seine volle Wirkung entfalten kann. Deswegen müssen wir in dieser Lage rasch wieder mehr testen. Dazu ist vereinbart, dass wir die kostenlosen Schnelltests wieder einführen.“

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In letzter Zeit wurde mehrmals darüber debattiert die kostenfreien Bürgertests wieder einzuführen. Auch Brandenburgs Ministerpräsident Woidke sowie Gesundheitsministerin Nonnemacher haben sich für die Wiedereinführung der kostenfreien Testangebote ausgesprochen. Nach der Abschaffung der kostenfreien Schnelltests sind die Testzahlen erheblich gesunken.

In den vergangenen Wochen haben die Corona-Schnelltests in den Testcentern zwischen 10 und 20 Euro gekostet. Corona-Teststellen gibt es unter anderem in der Stadthalle Bernau, im Sportforum Bernau, in der Bahnhofs-Passage oder in Lobetal. Die hier genannten Teststellen bieten auch Tests ohne vorherige Anmeldung an. PCR Tests gibt es unter anderem in Lobetal sowie in der Stadthalle am Steintor in Bernau. Die Testcenter in Lobetal sowie in der Stadthalle haben auch am Sonntag geöffnet.

Wie oft man sich kostenfrei testen lässt, soll anhand der erfassten kontrolliert werden können. Es ist also nicht ratsam, 5 Mal die Woche verschiedene Testcenter aufzusuchen und sich kostenfrei testen zu lassen.

Auch gut zu wissen: Sollte ein Unternehmen die 2G-Regel einführen, so müssen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die nicht genesen oder geimpft sind, täglich einen Corona-Test machen. Zudem ist das tragen eines Mund- und Nasenschutz vorgeschrieben. In der Verordnung heisst es konkret „(…) an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorlegen und durchgehend eine medizinische Maske tragen“ Ausgenommen sind Mitarbeiter*innen, die zu jeder Zeit keinen Kontakt mit Kunden haben.

Öffnungszeiten und Infos

Neue Corona-Verordnung Brandenburg ab kommenden Montag

Am Donnerstag hat sich auch das Land Brandenburg für schärfere Maßnahmen zur Eindämmung entschieden. Sie gelten ab kommenden Montag, den 15. November 2021 und ersetzen die bisherige Umgangsverordnung. Grundlage hierfür sind die stark ansteigenden Corona-Zahlen, die in diesen Tagen mit Allzeit-Höchstwerten aufwarten und das Gesundheitswesen bereits jetzt stark belasten.

Zu den wichtigsten Änderungen der Corona-Umgangsverordnung gehört die 2G Regel, die zum Beispiel in Restaurants, Hoteleinrichtungen, Museen, Kultureinrichtungen, Theater oder Diskotheken, Clubs und Festivals gilt. Mit der 2G Regel haben ausschließlich nur noch Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Zutritt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die nicht genesen oder geimpft sind, müssen sich täglich testen lassen. Für Kinder und Jugendliche von 12 bis 18 Jahren ist bei der 2G-Regel ein aktueller Corona-Test erforderlich. Die 3G Regel bleibt an anderen Stellen hingegen bestehen.

Ebenfalls einigte man sich darauf, die Maskenpflicht an Grundschulen erneut einzuführen. Somit müssen nun auch Kinder der Jahrgangsstufen 1-6 wieder einen Mund- und Nasenschutz tragen. Bisher war das nur ab der 7. Klasse nötig. Zudem wird die Maskenpflicht in Horten für Kinder ab 6 Jahre zur Pflicht.

Weihnachtsmärkte und Großveranstaltungen sollen weiterhin unter der 3G-Regel stattfinden. Freiwillig können Veranstalter auf die 2G – Regel ausweichen. Hier entfallen dann Maskenpflicht oder Abstandsgebote. Ebenso gilt für körpernahe Dienstleistungen wie etwa Friseure oder Fitnessstudios die 3G Regel.

Weitere Punkte

  • Erhöhung der Testfrequenz in Schulen: verpflichtend dreimal pro Woche Antigen-Schnelltest (aktuell müssen sich Schülerinnen und Schüler an zwei Tagen pro Woche testen; als Nachweis ist weiterhin auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) zulässig)
  • Anhebung des Maskenstandards auf FFP2 z. B. im Öffentlichen Personennahverkehr
  • Testpflicht am Arbeitsplatz für nicht-immunisierte Beschäftigte, die während ihrer Arbeit direkten Kontakt zu anderen Personen haben (Wichtig: 3G-Regel am Arbeitsplatz soll aber erst in der Corona-Verordnung des Landes aufgenommen werden, wenn das nach geltendem Bundesrecht erlassen werden kann)
  • Personenobergrenze für den Besuch in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: höchstens zwei Personen täglich – gilt nicht für die Begleitung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen (aktuell gibt es keine Personenobergrenze für Besuche in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen)
  • Testungen auch für immunisierte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens als Soll-Vorschrift (Testfrequenz: zweimal pro Woche, Antigen-Schnelltest genügt) sowie für immunisierte Besucherinnen und Besucher (Testfrequenz: vor jedem Besuch, Antigen-Schnelltest genügt)

Die neue Umgangsverordnung mit vielen Einzelheiten findet Ihr hier.

Das dazugehörige Gesetzt- und Verordnungsblatt findet Ihr hier.

 

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