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Ab heute gilt die neue Corona-Umgangsverordnung in Brandenburg

Augenmerk liegt bei den Inzidenzen

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Brandenburg: Das Brandenburger Kabinett hat am Dienstag die aktuelle Corona-Umgangsverordnung verlängert und in Teilen geändert.

Sie gilt ab dem heutigen Samstag (28. August 2021) und soll vorerst bis zum 24. September 2021 andauern. Die Änderungen betreffen insbesondere Regelungen zur Testpflicht oder die Zugangsberechtigungen zu Veranstaltungen, Restaurants bzw. die 3-G-Regeln. 

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Wichtige Corona-Regeln im Überblick: (im Wortlaut)

Inzidenzwerte

Es gibt in der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung zwei Inzidenzwerte, die strengere Maßnahmen auslösen: 20 und 35.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 20 liegt, gilt die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) in diesen Bereichen:

  • in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen (Ausnahme: Kinder in der vorschulischen Kindertagesbetreuung),
  • für Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und diesen gleichgestellten Wohnformen,
  • Kontakt-Sport in Indoor-Sportanlagen,
  • Diskotheken, Clubs und Festivals (drinnen und draußen),
  • Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, gilt die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) darüber hinaus auch in diesen Bereichen:

  • Innengastronomie,
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (Ausnahmen: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 100 gleichzeitig Teilnehmenden),
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (zum Beispiel Bartrasur oder Gesichtskosmetik; Ausnahme: Testpflicht gilt generell nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen),
  • Beherbergungen (Test bei Anreise),
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote,
  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen (Indoor-Sport),
  • Innen-Spielplätze,
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen (Ausnahmen: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden),
  • Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren(Ausnahme: Angebote, die im Zusammenhang mit gebuchten Übernachtungen stehen; hier besteht die Testpflicht bereits beim Einchecken in der Beherbergungsstätte),
  • Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen; Ausnahme: Testpflicht gilt nicht für Ensembles, bei denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt werden),
  • Veranstaltungen von Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen (Ausnahmen gelten für Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts – in beiden Fällen ist auch bei Inzidenzwerten von über 20 kein Test notwendig).

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 35 überschreitet, gelten schärfere Personenbegrenzungen für Veranstaltungen und Feste: Dann ist die Personenzahl auf höchstens 5.000 gleichzeitig Teilnehmende begrenzt.

Ausnahmen von der Testpflicht (ab 28. August 2021)

Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend,
  • geimpfte Personen,
  • genesene Personen.

Test-Nachweis

Testnachweise müssen den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechen (§ 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).

Das bedeutet: Immer, wenn ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verlangt wird, gilt in Brandenburg folgendes:

  • Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
  • Der Testnachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorgelegt werden.
  • Die zugrundeliegende Testung muss durch eine sogenannte In-vitro-Diagnostika erfolgt sein, zum Beispiel ein PoC-Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (etwa ein kostenfreier Bürgertest in einer Teststelle), im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder vor Ort unter Aufsicht ein Antigen-Selbsttest (sogenannter Laientest).

Verwendete Quelle: Staatskanzlei Brandenburg

Covid-19 Zahlen

Covid-19: Mit dem heutigen Samstag werden vom Robert-Koch-Institut bundesweit +10.303 Neuinfektionen innerhalb der letzten 24 Stunden gemeldet. Die 7-Tages Inzidenz liegt aktuell bundesweit bei 72,1. Für den Landkreis Barnim meldet das RKI heute Morgen einen Inzidenz-Wert von 24,6 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an 7 Tagen und 8 Personen haben sich innerhalb der letzten 24 Stunden mit dem Coronavirus infiziert, keine Person ist innerhalb der letzten 24 Stunden im Zusammenhang mit einer Corona-Erkrankung verstorben. Quelle: RKI, 28. August 2021 – 07.30 Uhr.

Corona / Tests / Impfen

Covid-19 – Seite des Landkreis Barnim: https://covid19.barnim.de/

Eine Übersicht aller Teststellen findet Ihr hier.

Getestet werden in den Teststellen nur Personen ohne Symptome für eine COVID-19 Erkrankung! Wenn Ihr Symptome aufweist, muss der Hausarzt aufgesucht werden.

Unter  03334 214 – 1400 erhält jede Bürgerin und jeder Bürger Hilfe bei der Terminbuchung für die Teststationen Bernau und Eberswalde. Mehr dazu

Corona-Teststellen gibt es unter anderem in der Stadthalle Bernau, im Sportforum Bernau oder in Lobetal. Die hier genannten Teststellen bieten auch Tests ohne vorherige Anmeldung an. PCR Tests gibt es unter anderem in Lobetal sowie in der Stadthalle am Steintor in Bernau. Die Testcenter in Lobetal sowie in der Stadthalle haben auch am Sonntag geöffnet.

Corona-Impfungen

Termine online auf der Buchungsseite oder telefonisch unter: 116 117

Impfzentrum Eberswalde – Impfen ohne Termin

Im Impfzentrum Eberswalde kann sich jeder ohne vorherigen Termin impfen lassen. Hierfür müssen Personen nicht zwingend aus dem Landkreis Barnim sein.

Alternativ kann, sofern Impfstoffe vorhanden sind, ein Termin beim Hausarzt vereinbart werden. Eine Übersicht wer, wann und mit was geimpft werden kann, findet Ihr auf dieser Internetseite des Land Brandenburg. Termine online auf der Buchungsseite oder telefonisch unter: 116 117

Offener Impftag am 28.08. in Wandlitz auch für Kinder und Jugendliche

In Kooperation mit mehreren Haus- und Kinderärztinnen bietet die Gemeinde Wandlitz am kommenden Samstag, den 28. August, ihren bereits 7. kommunalen Impftag in der Grundschule Wandlitz an.

Rund 500 Impfungen mit Biontech sind zwischen 9 und voraussichtlich 16 Uhr geplant. Impfmöglichkeit besteht sowohl für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren. Außerdem sind sowohl Erst- als auch Zweitimpfungen möglich, so die Gemeinde Wandlitz. Mehr dazu

 

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