Familien in Bernau sollen bei Kitabeiträgen entlastet werden
Niedrigere Beiträge für Familien
Bernau (Barnim): Mit einer neuen Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen und Essengeld für Kindertagesstätten, sollen Eltern in Zukunft entlastet werden.
Dies geht aus einem Antrag der Stadt Bernau an die Bernauer Stadtverordnetenversammlung hervor.
Hierzu heisst es:
„Mit der neuen Satzung wollen wir Familien mit mittlerem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern entlasten“, so Birgit Kupper vom Amt für Kindertagesbetreuung. Liegt die Einkommensgrenze, ab der der Höchstbeitrag für die Betreuung zu zahlen ist, momentan bei 49.200 Euro, so soll sie künftig bei über 70.000 Euro liegen. Wenn die Satzung so beschlossen wird wie von der Verwaltung vorgeschlagen, müssen beispielsweise Familien mit drei Kindern künftig pro Kind nur noch 60 Prozent des Kita-Beitrags bezahlen. Die Satzung soll am 1. August in Kraft treten, so die Stadt Bernau.
Wer es im Detail wissen möchte, der findet in diesem Antrags-Dokument alle nötigen Infos. Quelle: Stadt Bernau bei Berlin.
Inhalt und Begründung:
Gemäß § 16 Abs.1 Kita-Gesetz werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt.
Die gesetzl. Grundlage zum Erheben von Elternbeiträgen ergibt sich aus § 17 Kita-Gesetz, der im Absatz 1 regelt, dass die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld) haben. Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen.
Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln
Die Elternbeiträge werden gemäß § 17 Absatz 3 Kita-Gesetz vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird nach Beschlussfassung hergestellt. Erste Abstimmungen erfolgten bereits in der Phase der Satzungserarbeitung.
Seit dem Inkrafttreten der derzeit gültigen Kita-Gebührensatzung vom 26.05.2005 hat es mehrfach Gesetzesänderungen gegeben, die eine neue Satzung erfordern. Der Gesetzgeber hat den Trägern von Kindertagesstätten dafür eine Frist bis zum Ende des Kitajahres 2020 eingeräumt.
So ist bspw. durch die Änderung des Kita-Gesetzes im § 17 a eingeführt worden, dass für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege ein Elternbeitrag dann nicht erhoben werden darf, wenn sich das Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befindet
Darüber hinaus wurde mit der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung vom 16.08.2019 der § 90 SGB VIII zum 01.08.2019 dahingehend geändert, dass bestimmten Eltern nicht zugemutet werden kann, einen Kostenbeitrag zur Kindertagesbetreuung zu zahlen (z.B. ALG II Empfänger, Wohngeldempfänger, Eltern die Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz erhalten)
Das Ministerium hat zur Unterstützung für die Kommunen den Entwurf einer Gebührensatzung erarbeitet und diesen Ende 2019 vorgestellt. Bezüglich der Elternbeitragstabelle wurden Empfehlungen in der neuen Satzung berücksichtigt, darüber hinaus war dieser Entwurf jedoch teilweise in sich widersprüchlich und ließ offene Fragen unbeantwortet.
Ausgehend von der bisherigen Satzung, wurden einige Sachverhalte konkretisiert, z.B. der Umgang mit familiären Änderungen (Heirat, Trennung etc.)
Die Beiträge für zusätzliche Leistungen wurden geändert. (So ist die Ferienbetreuung künftig kostenfrei. Des Weiteren werden die Repressalien für die Überschreitung der Betreuungszeit einkommensabhängig gestaltet.)
Darüber hinaus sind nunmehr die Regelungen für Gastkinder klarer definiert. Auch hier ist die Abrechnung künftig vom Einkommen abhängig.
Mit der neuen Satzung wird ein Wochenstundenkontingent eingeführt und es werden Kernbetreuungszeiten in den Kindereinrichtungen festgelegt.
Schließlich wird die Reduzierung der Elternbeiträge neu gestaltet. Künftig reduziert sich der Elternbeitrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 20% (bisher galt dies nur für Kinder in einer Kita ab 2. Kind und die Reduzierung für Kinder, die nicht mehr die Kita besuchten, betrug nur 5 %), so dass Familien bei der Beitragszahlung entlastet werden.
Entsprechend der bisherigen Satzung, mussten die Eltern bei einem Einkommen bis 8.699 € den Mindestbeitrag zahlen.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung zahlen die Eltern seit 01.08.2019 bis zu einem Haushaltseinkommen von 20.000 € jedoch gar keinen Elternbeitrag, so dass diese Regelung in unserer Elternbeitragstabelle zu berücksichtigen war.
Die Einkommensstufen wurden erweitert und bis zu einem Netto-Jahreseinkommen von 70.000 € und mehr geregelt (zuvor bis zu 49.200 €). Dadurch werden die Eltern mit mittlerem Einkommen spürbar entlastet.
Einen beitragsfreien Monat für den Elternbeitrag wird es, entgegen der bisherigen Satzung, nicht mehr geben, da die Betriebskosten für die Kindertagesstätten im gesamten Jahr anfallen.
Bisher wurden die Beiträge ermittelt, in dem 100% der beitragsfähigen Betriebskosten bei der Regelbetreuung zum Ansatz gebracht wurden (Kinderkrippe und Kindergarten 6 Stunden und Hort 4 Stunden), in der neuen Satzung liegt die Bezugsgröße für die Berechnung bei 10 Stunden in der Krippe und im Kindergarten und bei über 5,5 Stunden im Hort.
Die finanziellen Auswirkungen sind schwer zu ermitteln. Einerseits wurden Änderungen in der neuen Satzung geregelt, andererseits ist das Einkommen der Eltern eine flexible Größe, die Folgen schwer kalkulierbar machen.
Den geplanten Einnahmen in Höhe von 2.211.400 € stehen nunmehr Einnahmen in Höhe von ca. 2.087.900 € gegenüber. Daraus könnten sich Mindereinnahmen für das Jahr 2020 in Höhe von etwa 123.500 € ergeben. Für die Folgejahre werden die finanziellen Auswirkungen in der Haushaltsplanung berücksichtigt.
Wer bei der Abstimmung LIVE dabei sein möchte, der kann dies heute um 16 Uhr in der Erick-Wünsch-Halle zur Stadtverordnetenversammlung.
Mehr zum Thema: https://bernau-live.de/svv-in-bernau-darum-solltet-ihr-heute-dabei-sein/
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