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Corona -Testpflicht an Schulen und Kitas in Brandenburg aufgehoben

Neuregelung seit 30. April 2022

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Nachrichten aus Deutschland und der Welt 2 x am Tag (Testbetrieb)

Bernau / Brandenburg: Mit Beginn des neuen Monats, bzw. der neuen Schul- und Kita-Woche, ist die Corona-Testpflicht an Schulen und Kindergärten in Brandenburg aufgehoben.

Von der Aufhebung der Testpflicht sind ab heute auch nicht-immunisierte Lehrkräfte sowie Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Horten betroffen.

Eine Corona-Testpflicht gibt es nur noch für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Alle Beschäftigten u.a. in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen müssen sich an jedem Arbeitstag testen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Beschäftigte.

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In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen weiterhin alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen. Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Auch für Fahrpersonal ist eine OP-Maske ausreichend.

Weiterhin Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens:

In geschlossenen Räumen zum Beispiel von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen weiterhin alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt.

Die geänderte SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung trat am 30. April in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 27. Mai 2022. Beschlossen wurden die Änderungen in der vergangenen Woche vom Brandenburger Kabinett.

Weitere Informationen findet Ihr unter: https://corona.brandenburg.de/corona/de/

 

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