Bernau (Barnim): Das ein Mord niemals verjährt wissen wir alle. In dem folgenden Fall aus Bernau, brauchte die Polizei ganz 33 Jahre um ein mutmaßliches Tötungsverbrechen aus dem Jahre 1984 wissenschaftlich fundiert aufzuklären.
Hier der Bericht der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) und des Polizeipräsidiums Land Brandenburg:
„Am 26.07.1984 wurde im damaligen Wohnheim des KIM (Kombinat Industrielle Mast) in Bernau die 54- jährige Helga N. in ihrer 1-Raum Wohnung tot aufgefunden. Aufgrund der Auffindesituation und der Art der Verletzungen – mehrfache Stichverletzungen sowie Folgen stumpfer Gewalteinwirkung auf den Oberkörper – ging man von einem Tötungsverbrechen aus. Dementsprechend wurden die Ermittlungen durch eine Morduntersuchungskommission (MUK) geführt.
Das Opfer war in Bernau allgemein bekannt, da sie bei der Post als Kassiererin Kontakte zu vielen Bürgern der Stadt hatte. Die seinerzeit geführten umfangreichen Untersuchungen zum Fall mussten nach fast eineinhalb Jahren Ende 1985 ergebnislos eingestellt werden. Nach wie vor sprachen jedoch alle Umstände für ein Tötungsverbrechen. Allerdings erbrachten die Vernehmungen und Überprüfungen von mehreren hundert Personen keinerlei Anhaltspunkt für ein Motiv oder einen konkret ausgerichteten Tatverdacht.
Nachdem dieser ungelöste Mordfall bereits Mitte der 1990er Jahre und nochmals ab 2004 gesichtet worden war, sind die Akten zu diesem Fall ab 2011 erneut intensiv durch die Mordkommission des LKA Brandenburg bearbeitet worden. Seit jenem Jahr befasst man sich dort speziell mit sogenannten Altfällen ungeklärter Tötungsverbrechen. Gemeinsam mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat man dort weitere Möglichkeiten ausgeschöpft, den Fall doch noch aufzuklären.
So ist die Gesamtsituation am Ereignisort mittels einer Operativen Fallanalyse sowie einer speziellen und wissenschaftlich fundierten Blutspurenanalyse mit Tathergangsrekonstruktion völlig neu bewertet worden. Auf Basis dieser Erkenntnisse konnte ein von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten erstellt werden. Darin kommt man nunmehr zu dem Ergebnis, dass sowohl das Verletzungsbild als auch die Auffindesituation deutlich für eine sogenannte atypische Selbsttötung sprechen. In Gesamtbewertung aller Erkenntnisse kann somit nach 33 Jahren ermittlungsseitig und wissenschaftlich fundiert der Beleg erbracht werden, dass hier kein Tötungsverbrechen vorliegt.“