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Bernau-Deutschland: Weg frei für etwaige Pferdesteuer!

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Bernau-Deutschland, Deutschland, Bernau, Politik, Pferdesteuer, Bernau LIVEBernau-Deutschland: Wir wollen gewiss keine Pferde scheu machen, aber ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könnte auch für Barnimer Pferdehalter interessant werden.

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat entschieden und macht mit seinem Urteil den Weg für eine Pferdesteuer in den Gemeinden frei.

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Hintergrund war die Erhebung einer Pferdesteuer der Gemeinde Bad Sooden-Allendorf / Hessen in Höhe von 200€ pro Pferd / Jahr, die bereits zum 01.01.2013 in Kraft trat. Anscheinend befand man, dass Pferdebesitzer Geld haben müssen, denn schließlich können sie sich Pferde halten.

Wie gestern nun bekannt wurde, fiel bereits am 18.08.2015 Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig.

Die Steuerabgabe für Pferde ist rechtskräftig, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes! Gemeinden dürfen Pferdesteuer erheben.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Kassel) hatte die Pferdesteuersatzung der beklagten Stadt Bad Sooden-Allendorf im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüft und für rechtmäßig gehalten.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hatte es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kläger – eines Reitervereins und mehrerer Einzelkläger – hat das Bundesverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

„Um die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Pferdesteuer zu beantworten, bedurfte es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Schon nach den bisher entwickelten Maßstäben steht fest, dass eine örtliche Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden erhoben werden darf, soweit es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf handelt.

Die Befugnis zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern steht nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz den Ländern zu und ist auf die Gemeinden übertragen. Eine Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen. Örtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an einen Vorgang im Gemeindegebiet anknüpft.

Das Halten bzw. die entgeltliche Benutzung eines Pferdes geht – vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung – über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Im Hinblick darauf, dass nur die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf besteuert werden darf, beschränkt die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeitgestaltung“ und nimmt Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht aus.

Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an. Ob die Gemeinde über den Zweck der Einnahmeerzielung hinaus noch weitere Zwecke verfolgt, insbesondere den, das besteuerte Verhalten – hier die Pferdehaltung – mittelbar zu beeinflussen, ist für die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung unerheblich. – BVerwG 9 BN 2.15 – Beschluss vom 18. August 2015“

Ob eine Gemeinde eine Pferdesteuer erhebt oder nicht, liegt im Ermessen der Stadtverordneten.

Foto: Bernau LIVE

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