Bernau (Barnim): Wie wir gestern in einem Beitrag bereits berichteten, zog es am Samstag etliche Menschen ins Grüne.
Tausende tummelten sich bei sonnigem Frühlingswetter unter anderem am Liepnitzsee, am Gorinsee, in der Schönower Heide, an anderen Ausflugszielen und Plätzen oder feierten privat.
Wie die Polizeiinspektion Barnim am heutigen Sonntag mitteilte, war sie gemeinsam mit dem Ordnungsamt unterwegs um die Einhaltung der Eindämmungsverordnung zu kontrollieren. Hierbei kam es zu einer Strafanzeige, 11 Ordnungswidrigkeiten sowie zu 12 Platzverweisen.
Anbei die dazugehörige Mitteilung der Polizeiinspektion Barnim
Auch am Samstag wurde die Polizei wieder wegen Verstößen gegen die Eindämmungsverordnung des Landkreises Barnim tätig. In der Vielzahl der Fälle wurde die Polizei durch aufmerksame Hinweisgeber darauf hingewiesen, dass es immer wieder Bürger gibt, welche gegen die Auflagen aus der genannten Verordnung verstoßen.
Insgesamt kamen Einsatzkräfte der Polizeiinspektion Barnim bei 15 Vorkommnissen zum Einsatz. Hier wurde durch Passanten entweder gegen den vorgeschriebenen Mindestabstand verstoßen oder aber es wurde sich absichtlich in großen Gruppen getroffen, um gemeinsam Alkohol zu trinken. Die Polizei fertigte insgesamt eine Strafanzeige, 11 Ordnungswidrigkeitenanzeigen und musste 12 Platzverweise aussprechen. Die Polizei wurde bei den Einsätzen tatkräftig von den zuständigen Ordnungsämtern unterstützt, welche in eigener Zuständigkeit auch Ordnungswidrigkeiten ahndeten. (Quelle: Polizeiinspektion Barnim – PD Ost)
Auszug aus der Verordnung
- Das Betreten öffentlicher Orte wird bis zum 5. April 2020 (24.00 Uhr) untersagt. Öffentliche Orte sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks. Um notwendige Wege zurücklegen zu können oder zum Beispiel Sport treiben zu können, gibt es Ausnahmen:
- zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten und zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes,
- zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuche); dazu gehören auch Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
- zur Abgabe von Blutspenden,
- zum Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) sowie zur Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich und zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- zur Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Beisetzungen im engsten Familienkreis,
- für Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie zur Versorgung von Tieren,
- zur Wahrnehmung dringend und nachweislich erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren.
Diese Erlaubnisse stehen unter dem Vorbehalt, dass der Aufenthalt nur allein, in Begleitung der im jeweiligen Haushalt lebenden Personen oder einer nicht im jeweiligen Haushalt lebenden Person erfolgt. Dabei ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.
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