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Abgabefrist der Grundsteuererklärung wurde bis Januar 2023 verlängert

Reform der Grundsteuer

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Deutschland: Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung wurde nunmehr auf Ende Januar 2023 verlängert. Dies wurde heute seitens der Finanzminister beschlossen.

Ursprünglich sollte die Erklärung zur Reform der Grundsteuer bis Ende Oktober diesen Jahres erfolgen. Aufgrund der Komplexität oder Problemen bei der Übermittlungssoftware sahen sich viele Grundstückseigentümer nicht in der Lage diese fristgerecht abzugeben.

Bundesfinanzminister Lindner begrüßte die Entscheidung. Über Twitter teilte er mit: „Das gibt den Steuerpflichtigen, den Finanzbehörden und den Steuerberatern Luft. Gegenwärtig gibt es auch andere Sorgen und Aufgaben, um die wir uns kümmern müssen.“

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Die neue Grundsteuer soll ab dem Jahr 2025 erhoben werden. Hierfür müssen etwa 36 Millionen Eigentümerinnen und Eigentümer seit Juli 2022 eine Grundsteuererklärung online abgeben.

Viele sehen in der neuen Reform keinen positiven Effekt. So etwa der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN). In einer kürzlichen Mitteilung des Verbandes heisst es hierzu: „Die Reform der Grundsteuer ist ein bürokratisches Monstrum, das vor allem ältere Eigenheimbesitzer und Wohnungseigentümer überfordert.“ der Verband forderte bereits zuvor eine deutliche Verlängerung der Abgabefrist.

„Die Probleme der öffentlichen Hand bei der Umsetzung der Grundsteuerreform dürfen nicht auf dem Rücken der Grundstückseigentümer ausgetragen werden.“

VDGN-Präsident Jochen Brückmann weiter: „Es hat sich in den vergangenen Monaten doch nachdrücklich gezeigt, dass ältere Eigenheimbesitzer und Wohnungseigentümer, aber nicht nur sie, mit der Datenbeschaffung und Dateneingabe vor allem auf dem digitalen Elster-System überfordert sind. Nur wenige Wochen vor Ende der Frist ist nur ein Bruchteil der Feststellungserklärungen bei den Finanzämtern eingegangen. Den Grundstücksbesitzern nur vier Monate Zeit für die Datenermittlung und für die Dateneingabe einzuräumen, hat eindeutig nicht ausgereicht, zumal einige Bundesländer wie das Land Berlin die betroffenen Grundstückseigentümer über die Grundsteuerreform nicht direkt informiert haben.“

Hintergrund der Reform

Mit seinem Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Bewertung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für unvereinbar mit der Verfassung erklärt. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten): In den westdeutschen Ländern werden die Werte der Grundstücke im Jahr 1964 zugrunde gelegt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter; sie beruhen auf Feststellungen aus dem Jahr 1935.

Da sich die Werte von Grundstücken seit 1964 beziehungsweise 1935 sowohl in den westdeutschen als auch in den ostdeutschen Ländern sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es auf Basis der Einheitswerte zu erheblichen steuerlichen Ungleichbehandlungen. Diese sind nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht zu rechtfertigen. Das bedeutet:

Gegenwärtig können für aktuell wertmäßig vergleichbare Grundstücke innerhalb einer Gemeinde unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden, wie Abbildung 1 für reale Beispiele verdeutlicht. Da mit den derzeit geltenden Bewertungsregeln gleichartige Grundstücke ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden, verstößt die Bewertung gegen das im Grundgesetz. Quelle: Bundesministerium der Finanzen

 

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