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Schulstart am 03. Januar in Brandenburg – das solltet Ihr wissen

"Präsenzunterricht als beste aller Unterrichtsformen"

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Brandenburg: Nach den Weihnachtsferien startet im Land Brandenburg am 03. Januar 2022 wieder der Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler.

Wie bereits in den vergangenen Wochen bleibt die Präsenzpflicht jedoch auch zum Start in das neue Jahr vorerst aufgehoben. Einzelne Jahrgangsstufen können dann, sofern es schriftlich angekündigt wird, dem Unterricht entschuldigt fern bleiben und von zuhause lernen, wenngleich die Präsenz die bevorzugte Wahl sein sollte. Zudem soll die Testpflicht an Schulen ausgeweitet werden und mobile Luftreiniger für ausreichend Belüftung an Schulen sorgen, die schlecht zu lüften sind.

Detailliert informiert aktuell das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) wie folgt:

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Bildungsministerin Britta Ernst: „Brandenburg hält weiterhin an seinem Kurs fest, die Schulen offenzuhalten und setzt auf Präsenzunterricht als beste aller Unterrichtsformen. Das ist auch klare Haltung der Kultusministerkonferenz. Und ich bin davon überzeugt, dass das auch von einer sehr großen Mehrheit der Eltern, Jugendlichen und Kinder unterstützt wird. Die Kinder und Jugendlichen haben auch in der Corona-Pandemie ein Recht auf Bildung und Teilhabe. Sie müssen lernen können und brauchen soziale Kontakte wie die Luft zum Atmen. Das ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und verlangt gesamtgesellschaftliche Solidarität. Die junge Generation und ihre Familien haben viele Pandemie-Lasten geschultert. Sie erwarten zu Recht das verantwortungsvolle Handeln von uns allen zur Eindämmung der Pandemie.“

Aktuell werden weitere Optionen für die Schul- und Unterrichtsorganisation im Falle einer Steigerung des Krankenstandes durch Omikron entwickelt und der entsprechende regulatorische Rahmen vorbereitet.

Insbesondere für das zweite Schulhalbjahr ab Februar wird die sog. Bildungsgänge-Ergänzungsverordnung (BiGEV)) überarbeitet. In ihr ist u.a. die Leistungsbewertung von Schülerinnen und Schülern in unterschiedlichen Unterrichtsformen (Wechsel- oder Distanzunterricht) geregelt. Die daraus resultierenden Maßnahmen zur Schulorganisationwerden umgehend vorgelegt und mit dem Landesschulbeirat erörtert.

Weitere Maßnahmen:

Aktuelle Regelungen zur Testpflicht an Schulen

Für die Teilnahme am Präsenzunterricht gilt seit dem 15. November 2021: Jede Schülerin und jeder Schüler müssen dreimal wöchentlich einen negativen Corona-Test (Antigen-Schnelltest) nachweisen. Alle Beschäftigten – und damit auch Lehrkräfte – dürfen die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie den Nachweis „geimpft“, „genesen“ oder „getestet“ arbeitstäglich erbringen.

Die Testhäufigkeit von zwei- auf dreimal pro Woche konnte aufgrund der bestehenden Rahmenverträge zum Einkauf von Selbsttests, die für Kinder und Jugendliche geeignet und zugelassen sind, ab 15. November 2021 erhöht werden. Es ist eine weitere Erhöhung der Testfrequenz auf fünfmal pro Woche vorgesehen. In Abhängigkeit von Beschaffung und Lieferung wird dies voraussichtlich ab Mitte Februar möglich sein.

Aktuelle Regelungen zur Präsenzpflicht

Schüler/innen der Jahrgangsstufen 1 bis 5 der Primarstufe (einschließlich Förderschule Lernen), der Jahrgangsstufen 7 und 8 der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Leistungs- und Begabungsklassen können aufgrund einer entsprechenden Erklärung ihrer Sorgeberechtigten dem Präsenzunterricht fernbleiben.

Die Schüler/innen der Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt geistige Entwicklung besuchen die Schule, sofern die Eltern bzw. Sorgeberechtigten nicht im Einzelfall erklären, dass ihr Kind dem Präsenzunterricht fernbleibt.

Die Erklärung der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten ist schriftlich gegenüber der Schule für mindestens eine Schulwoche abzugeben; einer Begründung bedarf es nicht. Das Fernbleiben wird als entschuldigtes Fehlen dokumentiert.

Die Schulen sollen die Schüler/innen am Anfang der Woche mit Lernaufgaben versorgen. Ein Anspruch auf Distanzunterricht besteht nicht.

Für die Schüler/innen der Jahrgangsstufen 6 der Primarstufe (einschließlich Förderschule Lernen), 9 und 10 (einschließlich Förderschule Lernen), der gymnasialen Oberstufe (Jahrgangsstufen 11, 12 und 13) sowie die Schüler/innen der Oberstufenzentren gilt die Präsenzpflicht, weil für die Schüler/innen dieser Jahrgangsstufe die weitere Bildungsbiografie eine besondere Bedeutung hat (Übergänge und Abschlüsse).

Mobile Luftreiniger

Die Bundesregierung unterstützt die Länder bei der Beschaffung von mobilen Luftreinigern mit insgesamt 200 Millionen Euro, darunter rund 6 Millionen Euro für das Land Brandenburg.

Die Förderung ist ausschließlich für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit in Schulen und Kitas gedacht, in denen die Fenster nur kippbar sind, eingebaute Lüftungsklappen nur einen minimalen Querschnitt haben und keine fest eingebaute, raumlufttechnische Anlage für die Zufuhr von Frischluft sorgt.

Die Bundesförderung sieht somit keine flächendeckende, sondern eine gezielte Förderung für Räume vor, die schlecht zu lüften sind. Nur für diese Räume wird die Aufstellung mobiler Luftfilter durch das Umweltbundesamt (UBA) empfohlen und vom Bund finanziell gefördert. Die Anschaffung mobiler Luftreiniger für solche Räume kann aus Sicht des Umweltbundesamts eine sinnvolle Ergänzungsmaßnahme zur Vermeidung indirekter Infektion im Unterricht sein.

Insgesamt beantragten bisher 28 Schulträger eine Zuwendung von rd. 1,05 Mio. Euro. Davon sind rund 892.000 Euro für die Beschaffung (Kauf/Miete/Leasing) von mobilen Luftreinigungsgeräten und rund 156.000 Euro für Maßnahmen zum Austausch, der Sanierung oder der Optimierung von Fenstern zur Verbesserung der Lüftungssituation vorgesehen, so das Ministerium in seiner Mitteilung.

Verwendete Quelle: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS)

 

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