Anzeige
 
Bernau LIVE präsentiert Bernauer Kulturherbst
 
           +++ Aktuelle Kurzmeldungen +++
Wetterwarnung Sonntag: Ganztags Wind- und Stromböen in Bernau und Barnim möglich. Vorsicht!
Wetter am Sonntag: Meist wolkig, bis zum Mittag örtlich nachlassender Regen bei bis zu 12 Grad
Verkehr in- und um Bernau: Aktuelle Verkehrshinweise findet Ihr täglich in unseren Morgenbeiträgen.

Ostern in Brandenburg und Barnim: Was ist erlaubt und was nicht?

Infos zur Eindämmungsverordnung

Nachrichten aus Deutschland und der Welt 2 x am Tag (Testbetrieb)

Bernau / Brandenburg: Ostern steht vor der Tür und auch in diesem Jahr müssen wir leider mit allerhand Einschränkungen leben.

So fallen beinahe alle sonst üblichen Veranstaltungen aus, beliebte Osterfeuer wird es für die Öffentlichkeit nicht geben, der Kurzurlaub an die Ostsee ist tabu und ein Treffen mit Freunden oder der Familie ist nur mit  Einschränkungen möglich. Anbei eine Übersicht was in Brandenburg erlaubt ist und was nicht. 

Mit dem heutigen 1. April 2020 treten neben den schon ohnehin festgelegten Eindämmungsmaßnahmen, weitere Ergänzungen in Kraft. Insbesondere geht es hier um die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen und um die Lockerungen im Bereich der privaten Kontakte.

Anzeige  

Ausgangsbeschränkung

Die Ausgangsbeschränkung gilt im Zeitraum von Donnerstag (1. April) bis Montag (5. April). Sie beginnt jeweils um 22 Uhr und endet um 5 Uhr des Folgetages. Ausnahmen gibt es – analog zur Regelung im Dezember – nur für triftige Gründe.

Zusammenkünfte

Vom 1. April bis Ostermontag 24.00 Uhr gilt: Unabhängig von den 7-Tage-Inzidenzen sind private Zusammenkünfte mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen erlaubt. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Hier wird die Notbremse also über die Osterfeiertage etwas gelockert.

Eine Übersicht über die aktuellen Möglichkeiten hat das Land Brandenburg zusammengestellt. Hier gibt es auch Antworten auf häufig gestellte Fragen zur SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.

Zu den Regeln der Brandenburger SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung stellen Bürgerinnen und Bürger gerade vor Ostern viele Fragen an die Landesregierung sowie die Landkreise und kreisfreien Städte. Hier Antworten auf aktuell häufig gestellte Fragen:

Sind Osterfeuer erlaubt?

Jein. Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch höchstens fünf Personen, gestattet. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Das bedeutet: Traditionelle Osterfeuer im großen Kreis sind aus Infektionsschutzgründen nicht erlaubt. Grundsätzlich gilt es, große Menschenansammlungen zu vermeiden.

Aber in dem genannten kleinen Kreis (maximal fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder bis 14 Jahren zählen nicht mit) dürfen Osterfeiern und auch kleine eigene Osterfeuer stattfinden. Wichtig: Dies gilt für private Grundstücke. Im öffentlichen Raum muss unter anderem die nächtliche Ausgangsbeschränkung beachtet werden. Außerdem wichtig: Selbstverständlich müssen die Regeln zum Abbrennen von Stoffen im Freien beachtet werden.

Kann man über Ostern verschiedene Haushalte besuchen?

Ja. Man kann über die Osterfeiertage zu verschiedenen Zeiten verschiedene Haushalte besuchen. Wichtig ist immer: Gleichzeitig dürfen in der privaten Wohnung bzw. im Haus nur Angehörige des eigenen Haushalts und Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch höchstens fünf Personen, sein. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Das bedeutet: Eine Familie kann nicht gleichzeitig von beiden Großeltern-Paaren besucht werden, aber zeitversetzt am gleichen Tag.

Der Grundsatz Kontakte zu vermeiden bleibt das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie und rettet täglich unzählige Menschenleben und verhindert schwere Krankheitsverläufe. Deshalb ist es auch über Ostern geboten und sinnvoll, wenn die Zahl der Haushalte, mit denen solche Treffen und Zusammenkünfte erfolgen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird.

Ich bekomme über Ostern Besuch. Darf dieser in einem Hotel übernachten?

Nein. Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern sowie vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Dazu zählen auch Verwandtenbesuche.

Nächtliche Ausgangsbeschränkungen: Was sind triftige Gründe, um die Wohnung zu verlassen?

In dem Zeitraum von Donnerstag (1. April) bis Montag (5. April) gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. Sie beginnt jeweils um 22 Uhr und endet um 5 Uhr des Folgetages. In dieser Zeit ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Zu den triftigen Gründen, aus denen man dennoch die Wohnung verlassen darf, zählen insbesondere:

  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  • die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
  • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung von Tieren (zum Beispiel Gassi gehen oder Pferde füttern),
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • die Teilnahme an Versammlungen (Demonstrationen), religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  • die Teilnahme an privaten Zusammenkünften (z. B. Verwandtenbesuche),
  • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

Können wir trotz nächtlicher Ausgangsbeschränkungen in die Osternachtsmesse?

Ja. Religiöse Veranstaltungen wie Gottesdienste gehören zu den triftigen Gründen, um sich trotz nächtlicher Ausgangsbeschränkung im öffentlichen Raum aufhalten zu dürfen. Das bedeutet, dass Gottesdienstbesucher*innen zum Beispiel in der Osternacht nach 22 Uhr zur Kirche gehen bzw. fahren dürfen und nach dem Gottesdienst selbstverständlich auch wieder den Heimweg antreten dürfen.

Wenn ich Freunde oder Verwandte an den Osterfeiertagen besuche: Muss ich wegen der nächtlichen Ausgangsbeschränkung vor 22 Uhr den Heimweg antreten?

Nein. Wer Familie, Freunde oder Bekannte besucht, kann auch nach 22 Uhr den Heimweg antreten. Wichtig ist aber: Die Kontaktbeschränkungen müssen eingehalten werden.

Können wir als Familie mit den Kindern im Park Ostereier suchen?

Ja. Hier müssen aber die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum beachtet werden: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch höchstens fünf Personen, gestattet. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Sind Kremserfahrten zu Ostern erlaubt?

Nein. Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt. Dazu zählen auch Kremserfahrten. Es sei denn, die Kutsche gehört einem selbst.

Können wir Ausflüge unternehmen?

Grundsätzlich sollten alle auf nicht notwendige Reisen, aber auch auf Tagesfahrten zu beliebten Ausflugszielen, am besten verzichten. Aber Ausflüge sind grundsätzlich erlaubt, wenn die Kontaktbeschränkungen beachtet werden.

Sind Motorrad- und Fahrradfahren oder Wanderungen erlaubt?

Ja. Das ist weiterhin möglich. Jedoch nicht Ausflüge in großen Gruppen, denn dabei sind die Abstandsregeln – spätestens bei einem Zwischenstopp oder einer Rast – nicht mehr einzuhalten.

Sind Ostermärsche erlaubt?

Ostermärsche sind Demonstrationen. Nach der aktuellen Eindämmungsverordnung sind Versammlungen unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig. Ostermärsche sind in der Regel nicht ortsfest. Im Einzelfall können aber Ausnahmen erteilt werden.

Worauf sollte man weiter unbedingt achten?

Abstand halten, Hygiene beachten, überall dort, wo sich viele Menschen aufhalten, medizinische Gesichtsmasken tragen, und physische Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum reduzieren – das sind die wichtigsten Regeln, auf die wir alle weiter genau achten müssen. So können wir uns und andere am besten schützen, und dafür sorgen, dass sich das Coronavirus nicht so schnell ausbreiten kann.

Weiterhin gilt die Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/7__sars_cov_2_eindv

Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern? Grundsätzlich ist die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern nach heutigem Stand nicht erlaubt. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen. Hier findet Ihr eine Übersicht.

Verwendete Quellen der Fragen und Antworten: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)

 

Anzeige
 
enthält Werbung
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"
Skip to content