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Neue Corona-Umgangsverordnung in Brandenburg – Optionale 2G – Regel

Info Land Brandenburg

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Bernau / Brandenburg: Wieder einmal wurde im Land Brandenburg die Corona-Umgangsverordnung aktualisiert, bzw. angepasst.

Sie tritt bereits am kommenden Donnerstag, den 16. September 2021, in Kraft und beinhaltet unter anderem die Option zur 2G-Regel z.B. bei Veranstaltungen oder in der Innengastronomie oder einen neuen Leitindikator zur Beurteilung der pandemischen Lage. (Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) Die neue SARS-CoV-2-Umgangsverordnung gilt bis vorerst 13. Oktober 2021.

2G und 3G Regelungen im Land Brandenburg

Zu eine der wichtigsten Änderungen gehört die „2G – Regel“, die die bisherige 3G-Regel ergänzen kann. Mit ihr können Veranstalter oder Betreiber von Restaurants oder Kultureinrichtungen selbst entscheiden, ob sie getestete Personen einlassen oder nicht. Entscheiden sie sich für die 2G-Regelung, so entfallen unter Umständen Hygieneauflagen oder Corona-Einschränkungen wie zum Beispiel Abstand, Maskenpflicht oder die Anzahl der Personen und Quadratmetervorgaben. Die Ermöglichung von Kontaktnachverfolgung und Hygienekonzepte bleiben jedoch weiterhin überall dort erforderlich, wo sie auch bislang vorgesehen sind.

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Bereiche, in denen nach der neuen Corona-Verordnung das 2G-Optionsmodell genutzt werden kann, sind: Veranstaltungen, Innengastronomie, Beherbergung von Gästen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote, Indoor-Sportanlagen, Innen-Spielplätze, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, künstlerische Amateurensembles, Diskotheken, Clubs und Festivals.

Wenn Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie Betreiberinnen oder Betreiber das 2G-Modell nutzen wollen, entfallen einzelne Vorgaben zum Infektionsschutz, wenn die Verantwortlichen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

  • die Zutrittsgewährung ausschließlich für
  • geimpfte Personen,
  • genesene Personen,
  • Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr,
  • den Einsatz ausschließlich von geimpftem oder genesenem Personal; dies gilt nicht für Personal, das dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat,
  • die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur für geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern unter 12 Jahren gewährt wird,
  • die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

Wichtig: Für einige Bereiche der Daseinsvorsorge sowie für bestimmte öffentliche Einrichtungen ist die Inanspruchnahme des 2G-Modells ausgeschlossen.

Das betrifft Kitas und Schulen ebenso wie zum Beispiel Ämter und Verwaltungen, den öffentlichen Personennahverkehr, Einzel- und Großhandel, Einrichtungen der Grundversorgung oder lebenswichtige Dienstleistungen. Ausgenommen von dem 2G-Modell sind nach der Verordnung auch Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten, Schwimmbäder und Freibäder. Hier sollen weiterhin Geimpfte, Genesene und Getestete sowie alle Personen, die von der Testpflicht befreit sind, Zutritt haben können.

3G-Regel: Die sogenannte 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) bleibt mit der neuen Corona-Umgangsverordnung bestehen und gilt ab dem bisherigen Schwellenwert von 20 bezogen auf kreisfreie Städte und Landkreise (Sieben-Tage-Inzidenz Neuinfektionen).

Die 3G-Regel betrifft zum Beispiel Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen und Innen-Spielplätze, Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt (Ausnahme: medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen im Gesundheitssektor).

Neue Indikatoren zur Beurteilung der Corona-Lage

Mit der neuen Umgangsverordnung gehen neue Indikatoren zur Beurteilung der Corona-Lage im Land Brandenburg einher. War bisher der Inzidenz-Wert ausschlaggebend, so soll mit der neuen Verordnung mehrere Indikatoren eine Rolle zur Bewertung spielen.

Die Indikatoren sind:

  • landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der Patientinnen und Patienten, die mit einer COVID-19-Erkrankung stationär in einem Krankenhaus behandelt werden, innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner),
  • Sieben-Tage-Inzidenz (Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner)
  • Anzahl der landesweit verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und deren Auslastung,
  • Anzahl der gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpften Personen (landesweite Impfquote).

Das bedeutet: Die Auslastung des Gesundheitswesens hat bei der Gesamtbetrachtung der pandemischen Lage besonderes Gewicht. Damit setzt Brandenburg die in der vergangenen Woche im Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in der Landesverordnung entsprechend um. Wichtig: Eine wachsende Grundimmunität in der Bevölkerung bedeutet aber nicht, dass die Sieben-Tage-Inzidenz komplett vernachlässigt werden kann. Sie bleibt ein unverzichtbarer Frühindikator, so das Land Brandenburg.

Angemessene Maßnahmen bei steigenden Werten

Die Landesregierung wird sich bei signifikanten Veränderungen der Indikatoren über angemessene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens intensiv beraten, um insbesondere eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Vorrangig kommen dabei Maßnahmen auf Grundlage der sogenannten 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) sowie eine Ausweitung der 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) auf weitere Lebensbereiche in Betracht.

Großveranstaltungen

Mit der neuen Corona-Verordnung gibt es eine Personenobergrenze für Großveranstaltungen. Zu Veranstaltungen und Festivals sowie in Diskotheken und Clubs dürfen nicht mehr als 5.000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher. Bisher galt diese Obergrenze (und für Festivals eine Obergrenze von 7.000 Gästen) nur in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35. Dieser Schwellenwert wird aus der Verordnung gestrichen. Ausnahmen sind auf Antrag weiter möglich.

Einheitlicher Rahmen für Quarantäneregelungen in Schulen und Kitas

Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in den Kinderbetreuungseinrichtungen hat die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) am 6. September 2021 einen einheitlichen Rahmen für Quarantäneregelungen in Schulen und Kitas beschlossen.

Diesen GMK-Beschluss setzt Brandenburg mit der neuen Corona-Verordnung um. Beim Auftreten eines Infektionsfalls in der Schule soll das zuständige Gesundheitsamt bei der Anordnung von Absonderungsmaßnahmen folgende Maßgaben berücksichtigen:

  • Die Anordnung einer Absonderung von Kontaktpersonen wird auf möglichst wenige Personen beschränkt; sie wird insbesondere auf die Schülerinnen und Schüler eingegrenzt, die engen Kontakt zur infizierten Person hatten.
  • Bei asymptomatischen engen Kontaktpersonen endet die Absonderung frühestens nach fünf Tagen mit dem Vorliegen eines Testnachweises.
  • Gegenüber geimpften und genesenen Personen werden keine Absonderungsmaßnahmen angeordnet.

Das gilt bei Auftreten eines Infektionsfalls in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle entsprechend.

Grundlage für die Anordnung der Quarantäne ist das Infektionsschutzgesetz. Eine Quarantäne (häusliche Absonderung) wird dann behördlich angeordnet, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich mit SARS-CoV-2 angesteckt hat und dadurch zu einer Verbreitung des Krankheitserregers beitragen könnte. Wichtig: Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung und Aufhebung der Quarantäne obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt.

Ausnahmen von der Testpflicht

Hier gibt es eine wichtige Klarstellung in der Corona-Verordnung. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie – neu – für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder. Hier gab es viele Nachfragen von Eltern. Denn mit der bisherigen Regelung waren Kita-Kinder, die bereits sechs Jahre alt sind, nicht von der Ausnahmeregelung eingeschlossen. Von der Testpflicht ausgenommen sind außerdem wie bisher Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Das gilt auch für den Zeitraum der Ferien. Und natürlich müssen alle Personen, die einen Impf- oder Genesenennachweis haben, keinen Testnachweis vorlegen.

Verzicht auf Abstandsgebot, wenn FFP2-Maske

Bei religiösen Veranstaltungen, nichtreligiösen Hochzeiten und Bestattungen, bei sonstigen Veranstaltungen und in Kultur- und Freizeiteinrichtungen kann auf die Einhaltung des Abstandsgebots verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Abstandsgebot und Hygieneregeln

Jede Person ist weiterhin verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen. Bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus soll grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen verzichtet werden. Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Mund-Nasen-Bedeckung

Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden. Diese Regelung gilt generell zum Beispiel in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseur, Fußpflege, Massage), es sei denn, die Art der Dienstleistung lässt das Tragen einer Maske nicht zu (z.B. Bartrasur oder Gesichtskosmetik).

Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis…

sind wie bisher unter freiem Himmel mit bis zu 100 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Gästen erlaubt. Geimpfte und Genesene zählen hier nicht mit.

Statements der Minister:in

Ministerpräsident Dietmar Woidke

„Mit der neuen Verordnung wird die Belastung des Gesundheitssystems – die Zahl der schweren Covid-Erkrankungen, die in den Krankenhäusern behandelt werden müssen – der entscheidende Maßstab für unsere Entscheidungen. Bisher steht Brandenburg im Bundesvergleich gut da und wir wollen, dass das so bleibt. Deswegen tarieren wir die Regelungen gut aus und behalten auch die bewährte Sieben-Tages-Inzidenz als Frühindikator im Blick.

Mit der Aufnahme des 2-G-Modells können Veranstalter und Unternehmen ihre Kapazitäten besser nutzen und Besuchern geben wir damit die Chance, mit weniger Abstand und ohne Maske Kultur und Geselligkeit zu genießen. Die Kinderbetreuung und die Schulbildung wollen wir weiterhin möglichst gut und in vollem Umfang sichern. Da Kinder unter 12 Jahren nicht geimpft werden können und der Impfstatus bei den 12- bis 18-Jährigen noch gering ist, sind Infektionen aber nicht zu vermeiden. Wichtig ist daher der mit der Verordnung festgelegte einheitliche Rahmen für die Quarantäneregelungen.

Trotz der vergleichsweise guten Gesamtlage, steigen auch in Brandenburg die Infektionszahlen. Die Berichte aus den Krankenhäusern bestätigen: Die schweren Erkrankungen betreffen vor allem die Ungeimpften. Es bleibt daher dabei, schwere Erkrankungen und weitere Todesfälle können wir nur vermeiden, wenn sich mehr Brandenburgerinnen und Brandenburger impfen lassen. Deshalb meine dringende Bitte: Gehen Sie den kleinen Schritt, der uns alle weit nach vorne bringt und lassen Sie sich impfen. Dies sichert die eigene Gesundheit und schützt Familie, Nachbarn und Freunde.“

Innenminister Michael Stübgen

„Wir haben die Pandemie zwar noch nicht über- standen, aber ein großer Teil der Bevölkerung ist mittlerweile durch Impfungen geschützt. Unser Dank gilt allen Brandenburgerinnen und Brandenburgern, die sich verantwortungsbewusst an der Bekämpfung der Pandemie beteiligt haben. Wer ausreichend geschützt ist und auch keine Gefahr für andere darstellt, muss auch wieder weitestgehend normal und frei leben können. Die 2G-Regelung ermöglicht vielen, die unter massiven Einnahmeverlusten gelitten haben, ihre Geschäfte, Restaurants oder Kulturstätten wieder in Schwung zu bringen. Es ist bedauerlich, dass es immer noch so viele Menschen gibt, die Verschwörungserzählungen und Angstmachern Glauben schenken. Dabei sind weltweit bereits viele Millionen Menschen erfolgreich und ohne negative Folgen geimpft worden. Alle nicht geimpften Personen gehen im kommenden Winter ohne jede Not, ein erhebliches Risiko für sich selbst, ihre Freunde und ihre Familien ein. Es ist eine freie Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen, aber es sollte jedem eine moralische Verpflichtung sein, sich selbst und damit alle anderen durch eine Impfung zu schützen.“

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher

„Wir erleben jetzt eine Pandemie der Ungeimpften. Ungeimpfte haben ein deutlich höheres Risiko, sich mit dem SARS- CoV-2-Virus zu infizieren und schwer an COVID-19 zu erkranken. Angesichts wie- der deutlich steigender Fallzahlen müssen sie deshalb auch stärker geschützt werden als Geimpfte und Genesene. Das rechtfertigt auch die Einführung des 2G-Optionsmodells aus infektionsepidemiologischer Sicht. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass wir mit der neuen Corona-Verordnung in Brandenburg den GMK-Beschluss zu Quarantäne in Schulen und Kitas umsetzen. Bei einem Corona-Fall sollen nicht mehr pauschal ganze Klassenverbände für 14 Tage in Quarantäne geschickt werden. Hier ist eine Regelung mit Augenmaß geboten, da Kinder ein Recht auf zuverlässigen Präsenzunterricht und auf Betreuung haben.“

Aktuelle Corona-Lage

Die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz liegt aktuell bei 0,75. Aktuell befinden sich 16 Personen in intensivmedizinischer Behandlung. Damit sind 1,5 Prozent der verfügbaren Intensivbetten mit CO- VID-19-Patienten belegt. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt heute landesweit bei 42,6, vor drei Wochen waren es 24,2. Im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der Personen, die wegen einer COVID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus behandelt werden, von 28 auf 57.

Zudem ist die Brandenburger Bevölkerung noch nicht in ausreichendem Maße durch eine Corona-Schutzimpfung immunisiert: 56,3 Prozent haben einen voll- ständigen Impfschutz, obwohl genügend Impfstoff bereitsteht, so dass alle im Alter über zwölf Jahren ihr Impfangebot wahrnehmen könnten, so das Land Brandenburg.

Die neue Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung findet Ihr in Kürze in vollem Umfang auf den Seiten des Landes Brandenburg: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/2__sars_cov_2_umgv

Verwendete Quellen: Staatskanzlei Brandenburg 

 

 

 

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