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Corona-Tests ab Montag, den 11. Oktober 2021, kostenpflichtig

Kostenlose Bürgertests entfallen

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Barnim: Wer bisher einen offiziellen Corona-Test benötigte, besuchte eines der zahlreichen Test-Center und bekam diesen dann kostenlos.

Ab kommenden Montag, den 11.10.2021, übernimmt der Bund nicht mehr die Kosten und in den meisten Fällen muss der bisher kostenfreie Bürger-Test dann selbst bezahlt werden. Nach unseren Recherchen werden die Preise für einen einfachen Antigen-Schnelltest zwischen 09 und 15 Euro je Test liegen.

Seitens der Bundesregierung heisst es hierzu: „Mittlerweile konnte allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden. Daher wird der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden. Personen, für die keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben auch weiterhin die Möglichkeit, sich mindestens einmal wöchentlich kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen.“

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Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben. Das sind folgende Personengruppe: 

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind.
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das gilt insbesondere bei einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Die kostenlose Testmöglichkeit besteht auch dann, wenn wegen einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war.
  • Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus selbst in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
  • Bis zum 31. Dezember 2021 können sich alle, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind, kostenlos testen lassen. Das Gleiche gilt auch für Schwangere. Zwar besteht für diese Personen seit August bzw. September 2021 eine generelle Impfempfehlung der ständigen Impfkommission. Um diesen Personen ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die bestehenden Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben sie bis Ende des Jahres weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Testung.
  • Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.
  • Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen.

Wer nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss seine Berechtigung nachweisen können.

Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss bei einer kostenlosen Testung ein entsprechendes Zeugnis vorlegen. Aus dem Zeugnis muss die Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Der Mutterpass kann als ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.

Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, können ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ihres Impfausweises nachweisen.

Für Kinder reicht ggf. allein der Altersnachweis mit einem gültigen Ausweispapier.

Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen. (Verwendete Quelle: Bundesregierung)

Wer und wofür wird ein Coronatest benötigt?

Einen Coronatest benötigen meist alle, die bisher noch nicht geimpft oder genesen sind und bestimmte Dienstleistungen in Anspruch nehmen- oder Einrichtungen besuchen wollen. Hierbei ist u.a. der Inzidenz-Wert entscheidend.

Ab 13. Oktober 2021 gilt mit der aktualisierten Umgangsverordnung folgendes:

  • Der Schwellenwert für den Entfall der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises wird von bisher 20 auf 35 erhöht (Inzidenzwert – am heutigen 08.10. liegt er im Landkreis Barnim bei 45,9). Das bedeutet: In den kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt, ist in vielen gesellschaftlichen Bereichen die Vorlage eines negativen Testergebnisses bzw. eines Impf- oder Genesenennachweises nicht mehr nötig. Das betrifft zum Beispiel die Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen, Theater, Kinos und Schwimm- und Spaßbäder. Diese Inzidenz-Regelung gilt auch in anderen Bundesländern.

Liegt der Inzidenz-Wert über 35, so gilt weiterhin die 3G- oder 2G-Regel und man benötigt einen aktuellen Corona-Test, sofern nicht genesen oder geimpft.

Die 3G oder freiwillige 2G-Regel betrifft zum Beispiel Veranstaltungen, Innengastronomie, Beherbergung von Gästen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote, Indoor-Sportanlagen, Innen-Spielplätze, Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

  • Testpflicht bei Open-Air-Veranstaltungen (§ 10 Absatz 1 und § 21 Absatz 2): Für Veranstaltungen unter freiem Himmel wird die Personengrenze für die Testpflicht von bisher 500 auf 1.000 angehoben, um den Veranstaltern angesichts des Kontrollaufwandes einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen. Das bedeutet: Ab dem 13. Oktober muss bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (zum Beispiel Konzerte, Volksfeste oder Jahrmärkte) mit weniger als 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Weiterhin gelten hier jedoch Abstands- und Hygieneregeln.

Unabhängig des Inzidenz-Wertes müssen Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, zum Beispiel einen Corona-Test in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder größeren Innenveranstaltungen, Festivals oder in Discotheken vorweisen.

Bis einschließlich 12. Oktober 2021 gilt die bisher gültige Umgangsverordnung des Landes Brandenburg. Beitrag

Verwendete Quellen: Bundesregierung, Land Brandenburg 

 

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