Brandenburg: Corona-Basismaßnahmenverordnung bleibt vorerst bestehen
Info der Landesregierung
Bernau / Brandenburg: Auch wenn Sommer und Ferien Covid-19 oftmals in den Hintergrund rücken lassen, so befinden wir uns noch immer in der Pandemie und relativ hohe Corona-Zahlen belegen dies.
Um hier einen gewissen Grad an Schutz zu bieten, hat das Brandenburger Kabinett die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung erneut verlängert. Sie gilt nunmehr bis zum 16. August 2022.
Im Land Brandenburg gelten damit weiterhin die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.
Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Auch Brandenburg ist von der Sommerwelle durch die Omikron-Subvariante BA.5 betroffen. Wir erleben wieder einen erheblichen Infektionsdruck mit vielen Erkrankungen auch beim Personal in den medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und vermehrt COVID-Patientinnen und -Patienten in unseren Krankenhäusern. Wir brauchen weiterhin die Basisschutzmaßnahmen, die uns das geltende Infektionsschutzgesetz ermöglicht.“
Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ist am 3. April 2022 in Kraft getreten. Sie regelt Masken- und Testpflichten im Land Brandenburg.
Weiterhin gilt:
- Corona-Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. AlleBeschäftigten u.a. in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen müssen sich an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, testen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen.
- Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: In geschlossenen Räumen zum Beispiel von Arztpraxen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen.Beschäftigte müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt.
- In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen. Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
Weitere Informationen sind auf dem Corona-Portal veröffentlicht: https://corona.brandenburg.de. Aktuelle Corona-Zahlen sind auf dem Dashboard „Covid-19 Lage im Land Brandenburg“ veröffentlicht.
Verwendete Quellen: Land Brandenburg