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Ab heute gilt die neue Corona-Verordnung mit wählbarer – 2G Regel

Info des Landes Brandenburg

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Bernau / Brandenburg: Vor zwei Tagen hat das Land Brandenburg die Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung beschlossen.

Sie tritt am heutigen Donnerstag, den 16. September 2021, in Kraft und beinhaltet unter anderem die Option zur 2G-Regel z.B. bei Veranstaltungen oder in der Innengastronomie oder einen neuen Leitindikator zur Beurteilung der pandemischen Lage. (Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz) Die neue SARS-CoV-2-Umgangsverordnung gilt bis vorerst 13. Oktober 2021 und wird die bisherige Verordnung ersetzen.

2G und 3G Regelungen im Land Brandenburg

Zu einer der wichtigsten Änderungen gehört die „2G – Regel“, die die bisherige 3G-Regel ergänzen kann. Mit ihr können Veranstalter oder Betreiber von Restaurants oder Kultureinrichtungen selbst entscheiden, ob sie getestete Personen einlassen oder nicht. Entscheiden sie sich für die 2G-Regelung, so entfallen unter Umständen Hygieneauflagen oder Corona-Einschränkungen wie zum Beispiel Abstand, Maskenpflicht oder die Anzahl der Personen und Quadratmetervorgaben. Die Ermöglichung von Kontaktnachverfolgung und Hygienekonzepte bleiben jedoch weiterhin überall dort erforderlich, wo sie auch bislang vorgesehen sind.

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Bereiche, in denen nach der neuen Corona-Verordnung das 2G-Optionsmodell genutzt werden kann, sind: Veranstaltungen, Innengastronomie, Beherbergung von Gästen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote, Indoor-Sportanlagen, Innen-Spielplätze, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, künstlerische Amateurensembles, Diskotheken, Clubs und Festivals.

Wenn Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie Betreiberinnen oder Betreiber das 2G-Modell nutzen wollen, entfallen einzelne Vorgaben zum Infektionsschutz, wenn die Verantwortlichen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

  • die Zutrittsgewährung ausschließlich für
  • geimpfte Personen,
  • genesene Personen,
  • Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr,
  • den Einsatz ausschließlich von geimpftem oder genesenem Personal; dies gilt nicht für Personal, das dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat,
  • die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur für geimpfte Personen, genesene Personen und Kindern unter 12 Jahren gewährt wird,
  • die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

Wichtig: Für einige Bereiche der Daseinsvorsorge sowie für bestimmte öffentliche Einrichtungen ist die Inanspruchnahme des 2G-Modells ausgeschlossen.

Das betrifft Kitas und Schulen ebenso wie zum Beispiel Ämter und Verwaltungen, den öffentlichen Personennahverkehr, Einzel- und Großhandel, Einrichtungen der Grundversorgung oder lebenswichtige Dienstleistungen. Ausgenommen von dem 2G-Modell sind nach der Verordnung auch Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten, Schwimmbäder und Freibäder. Hier sollen weiterhin Geimpfte, Genesene und Getestete sowie alle Personen, die von der Testpflicht befreit sind, Zutritt haben können.

Für Bernau sind uns bis jetzt noch keine 2G – Regelungen bekannt. Auch das Bernauer Oktoberfest auf dem Marktplatz wird unter der 3-Regel stattfinden.

3G-Regel: Die sogenannte 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) bleibt mit der neuen Corona-Umgangsverordnung bestehen und gilt ab dem bisherigen Schwellenwert von 20 bezogen auf kreisfreie Städte und Landkreise (Sieben-Tage-Inzidenz Neuinfektionen).

Die 3G-Regel betrifft zum Beispiel Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen und Innen-Spielplätze, Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt (Ausnahme: medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen im Gesundheitssektor).

Neue Indikatoren zur Beurteilung der Corona-Lage

Mit der neuen Umgangsverordnung gehen neue Indikatoren zur Beurteilung der Corona-Lage im Land Brandenburg einher. War bisher der Inzidenz-Wert ausschlaggebend, so soll mit der neuen Verordnung mehrere Indikatoren eine Rolle zur Bewertung spielen.

Die Indikatoren sind:

  • landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der Patientinnen und Patienten, die mit einer COVID-19-Erkrankung stationär in einem Krankenhaus behandelt werden, innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner),
  • Sieben-Tage-Inzidenz (Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner)
  • Anzahl der landesweit verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und deren Auslastung,
  • Anzahl der gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpften Personen (landesweite Impfquote).

Das bedeutet: Die Auslastung des Gesundheitswesens hat bei der Gesamtbetrachtung der pandemischen Lage besonderes Gewicht. Damit setzt Brandenburg die in der vergangenen Woche im Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in der Landesverordnung entsprechend um. Wichtig: Eine wachsende Grundimmunität in der Bevölkerung bedeutet aber nicht, dass die Sieben-Tage-Inzidenz komplett vernachlässigt werden kann. Sie bleibt ein unverzichtbarer Frühindikator, so das Land Brandenburg.

Angemessene Maßnahmen bei steigenden Werten

Die Landesregierung wird sich bei signifikanten Veränderungen der Indikatoren über angemessene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens intensiv beraten, um insbesondere eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Vorrangig kommen dabei Maßnahmen auf Grundlage der sogenannten 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) sowie eine Ausweitung der 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) auf weitere Lebensbereiche in Betracht.

Großveranstaltungen

Mit der neuen Corona-Verordnung gibt es eine Personenobergrenze für Großveranstaltungen. Zu Veranstaltungen und Festivals sowie in Diskotheken und Clubs dürfen nicht mehr als 5.000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher. Bisher galt diese Obergrenze (und für Festivals eine Obergrenze von 7.000 Gästen) nur in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35. Dieser Schwellenwert wird aus der Verordnung gestrichen. Ausnahmen sind auf Antrag weiter möglich.

Einheitlicher Rahmen für Quarantäneregelungen in Schulen und Kitas

Im Interesse eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz und zur Gewährleistung einer Betreuung der Kinder in den Kinderbetreuungseinrichtungen hat die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) am 6. September 2021 einen einheitlichen Rahmen für Quarantäneregelungen in Schulen und Kitas beschlossen.

Diesen GMK-Beschluss setzt Brandenburg mit der neuen Corona-Verordnung um. Beim Auftreten eines Infektionsfalls in der Schule soll das zuständige Gesundheitsamt bei der Anordnung von Absonderungsmaßnahmen folgende Maßgaben berücksichtigen:

  • Die Anordnung einer Absonderung von Kontaktpersonen wird auf möglichst wenige Personen beschränkt; sie wird insbesondere auf die Schülerinnen und Schüler eingegrenzt, die engen Kontakt zur infizierten Person hatten.
  • Bei asymptomatischen engen Kontaktpersonen endet die Absonderung frühestens nach fünf Tagen mit dem Vorliegen eines Testnachweises.
  • Gegenüber geimpften und genesenen Personen werden keine Absonderungsmaßnahmen angeordnet.

Das gilt bei Auftreten eines Infektionsfalls in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle entsprechend.

Grundlage für die Anordnung der Quarantäne ist das Infektionsschutzgesetz. Eine Quarantäne (häusliche Absonderung) wird dann behördlich angeordnet, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich mit SARS-CoV-2 angesteckt hat und dadurch zu einer Verbreitung des Krankheitserregers beitragen könnte. Wichtig: Die Beurteilung des Ansteckungsrisikos und damit die Anordnung und Aufhebung der Quarantäne obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt.

Ausnahmen von der Testpflicht

Hier gibt es eine wichtige Klarstellung in der Corona-Verordnung. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie – neu – für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder. Hier gab es viele Nachfragen von Eltern. Denn mit der bisherigen Regelung waren Kita-Kinder, die bereits sechs Jahre alt sind, nicht von der Ausnahmeregelung eingeschlossen. Von der Testpflicht ausgenommen sind außerdem wie bisher Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Das gilt auch für den Zeitraum der Ferien. Und natürlich müssen alle Personen, die einen Impf- oder Genesenennachweis haben, keinen Testnachweis vorlegen.

Verzicht auf Abstandsgebot, wenn FFP2-Maske

Bei religiösen Veranstaltungen, nichtreligiösen Hochzeiten und Bestattungen, bei sonstigen Veranstaltungen und in Kultur- und Freizeiteinrichtungen kann auf die Einhaltung des Abstandsgebots verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Abstandsgebot und Hygieneregeln

Jede Person ist weiterhin verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen. Bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus soll grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen verzichtet werden. Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Mund-Nasen-Bedeckung

Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden. Diese Regelung gilt generell zum Beispiel in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseur, Fußpflege, Massage), es sei denn, die Art der Dienstleistung lässt das Tragen einer Maske nicht zu (z.B. Bartrasur oder Gesichtskosmetik).

Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis…

sind wie bisher unter freiem Himmel mit bis zu 100 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Gästen erlaubt. Geimpfte und Genesene zählen hier nicht mit.

Die neue Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung findet Ihr in Kürze in vollem Umfang auf den Seiten des Landes Brandenburg: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/2__sars_cov_2_umgv

Verwendete Quellen: Staatskanzlei Brandenburg / Land Brandenburg

Corona / Tests / Impfen

Covid-19 – Seite des Landkreis Barnim: https://covid19.barnim.de/

Eine Übersicht aller Teststellen findet Ihr hier.

Getestet werden in den Teststellen nur Personen ohne Symptome für eine COVID-19 Erkrankung! Wenn Ihr Symptome aufweist, muss der Hausarzt aufgesucht werden.

Unter  03334 214 – 1400 erhält jede Bürgerin und jeder Bürger Hilfe bei der Terminbuchung für die Teststationen Bernau und Eberswalde. Mehr dazu

Corona-Teststellen gibt es unter anderem in der Stadthalle Bernau, im Sportforum Bernau oder in Lobetal. Die hier genannten Teststellen bieten auch Tests ohne vorherige Anmeldung an. PCR Tests gibt es unter anderem in Lobetal sowie in der Stadthalle am Steintor in Bernau. Die Testcenter in Lobetal sowie in der Stadthalle haben auch am Sonntag geöffnet.

Corona-Impfungen

Termine online auf der Buchungsseite oder telefonisch unter: 116 117

Impfzentrum Eberswalde – Impfen ohne Termin

Im Impfzentrum Eberswalde kann sich jeder ohne vorherigen Termin impfen lassen. Hierfür müssen Personen nicht zwingend aus dem Landkreis Barnim sein.

Alternativ kann, sofern Impfstoffe vorhanden sind, ein Termin beim Hausarzt vereinbart werden. Eine Übersicht wer, wann und mit was geimpft werden kann, findet Ihr auf dieser Internetseite des Land Brandenburg. Termine online auf der Buchungsseite oder telefonisch unter: 116 117

Impfen ohne Termin in Biesenthal (Mo-Fr.)

Die Arztpraxis Dr. Naber, mit welcher bereits einige kommunale Impftage im Amt Biesenthal-Barnim durchgeführt werden konnten, hat sich spontan entschlossen,  an der bundesweiten Impfaktion teilzunehmen und vom 13.09. – 17.09.21 in den Räumlichkeiten der Praxis (Ruhlsdorfer Straße 4, Biesenthal) jeden, der spontan kommt während der Sprechzeiten, auch ohne Termin zu impfen.

Die Sprechzeiten lauten wie folgt:

Mo 08:00 – 13:00 + 16:00 – 18:00
Di   08:00 – 13:00
Mi n.V.*
Do 14:00 – 19:00
Fr  08:00 – 13:00

https://www.zusammengegencorona.de/impfen/hier-wird-geimpft/

Corona-Zahlen im Überblick

Impfungen Covid-19

 

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