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Verkehr in- und um Bernau: Aktuelle Verkehrshinweise findet Ihr täglich in unseren Morgenbeiträgen.

Ab Montag: Coronaverordnung, Läden, Kontakte, Coronatests, Impftermine

Euch einen schönen Sonntag

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Brandenburg: Ab dem morgigen Montag, den 08. März 2021, tritt im Land Brandenburg die neue Corona-Eindämmungsverordnung in Kraft.

Sie nennt sich 7. SARS-CoV-2-EindV, ist hier in vollem Umfang zu finden und beinhaltet neben der Fortsetzung des Lockdowns bis zum 28. März 2021, diverse Lockerungen und Änderungen. Einige wollen wir Euch kurz vorstellen.

Kurzübersicht:

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Öffnen dürfen ab 8. März: Läden des Einzelhandels (Click & Meet mit Anmeldung), Körpernahe Dienstleistungen, Sonnenstudios, Tatoostudios, Baumärkte, Kosmetikstudios, Museen, Galerien, Bibliotheken. (bitte weitere Hinweise im Beitrag beachten)

Private Zusammenkünfte sind mit dem eigenen Haushalt und einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 werden dabei nicht mitgezählt.

Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist kontaktfreier Sport mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen erlaubt.

Bei der Gastronomie bleibt es wie bisher. Möglich sind nur Außer-Haus-Verkauf oder Lieferdienste. Auch bei der Beherbergung bleibt alles wie bisher. Hotels, Pensionen, Campingplätze bleiben weiterhin geschlossen.

Schule: An den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, den Oberstufenzentren, den Schulen des Zweiten Bildungswegs sowie an den Förderschulen „Lernen“ kann ab 15. März wieder unterrichtet werden.

Corona-Tests: Ab kommenden Montag soll jeder Bürger die Möglichkeit haben, sich auf Corona testen zu lassen. Nach Angaben der Bundesregierung, soll es einen kostenfreien Test pro Woche geben und Gemeinden sollen sich sogenannte Testzentren errichten. Zudem verkaufen Händler bereits seit vergangenen Samstag Schnelltests für den privaten Gebrauch.

Zum jetzigen Zeitpunkt, Sonntag 10 Uhr, ist es noch nicht eindeutig geklärt, wie ein mögliches Testzentrum in Bernau arbeiten wird. Mit Stand vom Samstag gibt es offiziell noch keins. Fakt ist, dass sich die Stadt Bernau am morgigen Montagmorgen hierzu beraten wird. Es ist davon auszugehen, dass es im Laufe des Montages konkrete Information geben wird oder Testpoint bereits im Laufe das Tages in Betrieb gehen könnte.

Hier gibt es eine Aktualisierung vom Sonntagnachmittag – es wird ab Montag in Bernau getestet!: Unser Beitrag

Mit einem Corona-Schnelltest im Testzentrum erhaltet Ihr, anders als bei einem privaten Test zu Hause, eine „offizielle“ Bescheinigung mit bestätigter Identität. Dieser kann dann bei Bedarf vorgelegt werden.

AstraZeneka Impfungen für über 18 und 65-jährige: Personen ab 18 Jahren erhalten im Land Brandenburg ab sofort ein Impfangebot mit dem Impfstoff von AstraZeneca. Die Buchung erfolgt online unter www.impfterminservice.de.

Impftermine sind in der kommenden Woche vor allem noch verfügbar in den Impfzentren Brandenburg an der Havel, Eberswalde, Luckenwalde, Kyritz, Prenzlau und Elsterwerda. Im Impfzentrum Schönefeld gibt es wenige Resttermine. An den übrigen Standorten sind die Termine bereits ausgebucht. Neben einem gebuchten Termin benötigen Personen bis 70 Jahren einen Arbeitgebernachweis oder ein ärztliches Zeugnis, dass sie an einer schweren Vorerkrankung gemäß der Impfverordnung des Bundes leiden. Personen ab 70 können direkt einen Termin buchen. Das Alter wird anhand des Ausweises in den Impfzentren geprüft und nur berechtigte Personen erhalten die Impfung.

Die Online-Plattform www.impfterminservice.de befindet sich in der Zuständigkeit der Bundesebene. Leider gibt es hier eine technische Fehlermeldung, wenn man einen Termin bucht und ein Alter ab 65 Jahren eingibt. Die Betroffenen müssen daher bitte ein Alter zwischen 18 und 64 Jahren in der Abfragemaske eingeben, um erfolgreich einen Termin zu buchen.

Damit es nicht zu Missverständnissen und unnötigen Diskussionen kommt, haben wir Euch folgend noch einmal den genauen Wortlauf des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) beigefügt.

Kontaktbeschränkungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Feiern, Treffen und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind ab dem 8. März 2021 mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts erlaubt, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Auch die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen zählt nicht mit zu den zwei Haushalten und fünf Personen. Das ist zum Beispiel eine persönliche Assistenz, die einen Menschen mit Behinderung unterstützt.

Eine weitere Ausnahme bei der Zwei-Haushalte-Regel gibt es für die Wahrnehmung des Sorge- und des Umgangsrechts. Wenn zum Beispiel zwei Familien, die jeweils in einem Haushalt leben, sich treffen, und ein Erwachsener aus dieser Runde ein Kind unter 14 mitbringt, für das er das Sorgerecht hat, das aber nicht bei ihm wohnt, wäre das erlaubt, obwohl sich dann in der Summe Personen aus drei verschiedenen Haushalten treffen.

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Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels

Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels können unter Auflagen ab dem 8. März 2021 öffnen. Betreiberinnen und Betreiber müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Verkaufsstellen sicherstellen:

  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen. In Verkaufsstellen dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zeitgleich aufhalten
  • Vorherige Terminvergabe an alle Kundinnen und Kunden
  • Erfassen von Personendaten aller Kundinnen und Kunden in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung
  • Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen
  • Verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen
  • In geschlossenen Räumen regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft

Ausnahme bei der Verkaufsfläche: Für den Großhandel sowie für Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Tankstellen, Tabakwarenhandel, Verkaufsstände auf Wochenmärkten (beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel zugelassenen Sortimente), Banken und Sparkassen sowie Poststellen, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge sowie Abhol- und Lieferdienste gilt bei der Verkaufsfläche: bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten.

Das Personal der Verkaufsstellen ist von der Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen, befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wir durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

Körpernahe Dienstleistungen

Alle körpernahen Dienstleistungen sind unter Auflagen ab dem 8. März 2021 wieder erlaubt (zum Beispiel Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, aber auch Sonnenstudios).

Die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen muss sichergestellt werden. Die Personendaten der Kundinnen und Kunden müssen zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. Außerdem muss in geschlossenen Räumen die Raumluft regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden.

Alle Personen (Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte) müssen eine medizinische Maske tragen. Wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt (z. B. Gesichtskosmetik), müssen Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen bestätigten negativen COVID-19-Test vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest machen. Ausnahme: Die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.

Sport

Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist weiter untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen und vergleichbare Einrichtungen.

Lockerungen: Ab Montag, 8. März, ist auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel kontaktfreier Sport mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen erlaubt. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.

Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren ist gemeinsamer Sport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel in dokumentierten Gruppen von bis zu 20 Kindern gestattet (Funktions- oder Aufsichtspersonal bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt).

Auf weitläufigen Außensportanlagen – wie zum Beispiel Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze – dürfen mehrere Personengruppen (bis zu zehn Personen bzw. bis zu 20 Kindern im Alter bis 14 Jahren) Sport ausüben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber gewährleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 Quadratmetern zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.

Die bereits bestehenden Ausnahmen für Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird, für den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung, für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen sowie für den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und Berufssportler, der Bundesligateams und der Kaderathletinnen und Kaderathleten, gelten unverändert weiter.

Schule

Für die Klassen 1 bis 6 in der Primarstufe begann der Unterricht bereits am 22. Februar 2021 im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. Ab dem 15. März 2021 erfolgt der Unterricht dann auch an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, den Oberstufenzentren, den Schulen des Zweiten Bildungswegs sowie an den Förderschulen „Lernen“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“ und „Hören“ im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen

Kultur- und Freizeiteinrichtungen können unter Auflagen öffnen. Dazu gehören: Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive, öffentliche Bibliotheken, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten.

Betreiberinnen und Betreiber haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen:

  • die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • die vorherige Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher (dies gilt nicht für Einrichtungen die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen),
  • das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  • das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
    in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

Das Personal ist von der Masken-Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

Schließungsanordnung

Für den Publikumsverkehr bleiben in Brandenburg weiter geschlossen:

  • Theater, Konzert- und Opernhäuser (außer Autotheater und Autokonzerte),
  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,
  • Diskotheken, Clubs, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen,
  • Kinos (außer Autokinos),
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  • Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,
  • Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren,
  • Freizeitparks.
  • Prostitutionsstätten und -fahrzeuge, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote;
  • Prostitutionsveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.
  • Gaststätten und Beherbergung

Gaststätten, Kneipen, Bars und Cafés sind weiter für den Publikumsverkehr zu schließen. Nur der Außerhausverkauf ist weiter erlaubt.

Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern sowie vergleichbaren Angeboten ist es weiterhin untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Das gilt nicht für Miet- oder Pachtverträge mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr.

Hotels und Pensionen dürfen also weiter keine Touristen beherbergen, sondern nur Reisende, die geschäftlich oder zu dienstlichen Zwecken unterwegs sind.

Notbremse

Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 200 werden wieder schärfere Kontaktbeschränkungen und Maßnahmen auf regionaler Ebene angeordnet – für die Dauer von mindestens 14 Tagen.

Verwendete Quellen: Eigene, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)

 

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