Anzeige
Holland-Park - Bild kann nicht geladen werden.  
 
           +++ Aktuelle Kurzmeldungen +++
Wetter am Donnerstag: Meist bewölkt, später örtlich Schauer bei bis zu 8 Grad
Verkehr in- und um Bernau: Aktuelle Verkehrshinweise findet Ihr täglich in unseren Morgenbeiträgen.

Nächtliche Ausgangsbeschränkungen – Info des Landkreis Barnim

Offizielle Bekanntmachung

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Barnim: Wie zu erwarten war, hat der Landkreis Barnim am heutigen Montag, den 24. Januar 2022, die Bekanntmachung zu „Nächtlichen Ausgangsbeschränkungen“ erlassen.

Mit der Bekanntmachung wird der Aufenthalt im öffentlichen Raum in der Zeit von 22 Uhr bis 06 Uhr für ungeimpfte Personen eingeschränkt. Allerdings lässt die „Ausgangsbeschränkung“ allerhand Spielraum. Grundlage für die Maßnahmen ist die aktuelle Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg. 

In der Bekanntmachung heisst es im Wortlaut:

Anzeige
 

„Seit dem 20. Januar 2022 überschreitet die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Barnim laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) ununterbrochen den Schwellenwert von 750. Zusätzlich hat der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten landesweit laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/ fallzahlen-landbrandenburg/) den Schwellenwert von zehn Prozent erreicht.

Ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe gilt nach der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID19 im Land Brandenburg (2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2022 die folgende Schutzmaßnahme im gesamten Landkreis Barnim:

In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:

  • der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  • die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
  • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  • die Teilnahme an nach der 2. SARS-CoV-2-EindV nicht untersagten Veranstaltungen,
  • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für

  1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  3. Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 2. SARS-CoV-2-EindV gelten entsprechend.

Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 750 und der landesweite Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von zehn Prozent an drei aufeinanderfolgenden Tagen, werden die Unterschreitung und die Rechtsfolgen öffentlich bekanntgegeben.

gez. Daniel Kurth“


Das Dokument über die Bekanntmachung kann auch der Seite des Landkreis Barnim eingesehen werden: https://covid19.barnim.de/fileadmin/portal/corona/Verfuegungen/2022/220124-_Bekanntgabe_Inzidenz_ueber_750.pdf

Covid 19 Zahlen: Mit dem heutigen Montag werden vom Robert-Koch-Institut bundesweit +63.393 Neuinfektionen innerhalb der letzten 24 Stunden gemeldet. Die 7-Tages Inzidenz liegt aktuell bundesweit bei 840,3. Für den Landkreis Barnim meldet das RKI heute Morgen einen Inzidenz-Wert von 995,0 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an 7 Tagen und +47 Personen haben sich innerhalb der letzten 24 Stunden mit dem Coronavirus infiziert, keine Personen ist innerhalb der letzten 24 Stunden im Zusammenhang mit einer Corona-Erkrankung verstorben. Quelle: RKI, 24. Januar 2022 – 08:15 Uhr –

Die Zahlen haben sich im Vergleich zur vergangenen Woche nahezu verdoppelt. In Bernau gibt es mit Stand vom heutigen Montag 411 an Covid-19 erkrankte Personen. Im Landkreis Barnim sind es mit heutigen Stand 1.244 Personen.

 

Anzeige Besuchertag der Hoffnungstaler Werkstätten in Biesenthal
enthält Werbung
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"
Skip to content