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Ab heute gilt die neue Corona – Eindämmungsverordnung in Brandenburg

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Bernau / Barnim: Mit dem heutigen Montag gilt die neue Corona-Eindämmungsverordnung im Land Brandenburg.

Zu den Neuerungen zählen unter anderem 2G Plus in der Gastronomie unter Zugrundelegung des Hospitalisierungsinzidenz (Krankenhausbelegung), die Ausweitung der Maskenpflicht in Innenbereichen oder das verpflichtende Tragen von FFP2 Masken im ÖPNV. Keine neuen Einschränkung gibt es hingegen für „geboosterte“ – zudem entfallen hier auch die Quarantäneregelungen. Die nunmehr neue Verordnung soll vorerst bis zum Ablauf des 13. Februar 2022 gelten.

Für Gaststätten, Bars und Kneipen gilt ab heute vorerst die 2G-Plus-Regel. Der Zutritt ist damit nur noch möglich, wenn man zweimal geimpft (bzw. genesen) ist und einen tagesaktuellen negativen Test vorlegt (für „Geboosterte“ ist kein Testnachweis notwendig).

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Personen, die eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) erhalten haben, und alle Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Die Testpflicht gilt auch nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die vollständig geimpft oder nachweislich genesen sind (Impf- bzw. Genesenennachweis). Nicht geimpfte und nicht genesene Schülerinnen und Schülern haben mit dem Testnachweis im Rahmen der regelmäßigen Schultestungen (Selbsttest) Zutritt.

Die 2G-Plus-Regel gilt nicht im Zusammenhang der Verpflegung mit Übernachtungsangeboten (Beherbergung). Das bedeutet: Hotelgäste, die das hoteleigene Restaurant besuchen, sind von der 2G-Plus-Regel nicht betroffen. Sie gilt jedoch für externe Gäste, die in dem Hotelrestaurant oder der Hotelbar essen und trinken, aber nicht in dem Hotel übernachten.

Lockerung: Die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie wird im ganzen Land Brandenburg aufgehoben, wenn die Belastung des Gesundheitssystems zurückgeht.

Das ist der Fall, wenn für sieben Tage ununterbrochen die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Schwellenwert von 6 nicht mehr überschreitet (Corona-Ampel: Gelb) und der Anteil COVID-19-Patienten an den landesweit tatsächlich betreibbaren Intensivbetten den Schwellenwert von 10 Prozent unterschreitet (Corona-Ampel: Grün).

Diese Lockerung gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona-informationen/fallzahlen-land-brandenburg/). Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine der beiden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe die 2G-Plus-Regel in der Gastronomie wieder landesweit.

Ferner muss in allen öffentlichen Verkehrsmitteln in Berlin und Brandenburg nunmehr eine FFP2 Maske getragen werden. Dies gilt ebenso bei allen Veranstaltungen, sofern diese innen stattfinden. 

Diese FFP2-Maskenpflicht gilt nicht für Kinder unter 14 Jahren sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal. Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes müssen sie weiterhin mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen.

Von der Maskenpflicht im ÖPNV gänzlich befreit sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

In den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze), die nicht unter freiem Himmel liegen, müssen mindestens medizinische Masken getragen werden. Das bedeutet: Wer zum Beispiel in einem Bahnhof lediglich im Zeitschriftenhandel etwas einkauft, benötigt dafür keine FFP2-Maske.

Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes gilt im ÖPNV die 3G-Regel. Fahrgäste müssen also nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind – zusätzlich zur Maskenpflicht. Die Regelung gilt auch für den Flugverkehr. Von dieser 3G-Regel ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr, Schülerinnen und Schüler (während der Schulzeit) sowie die Beförderung in Taxen.

Weitere Informationen zu den Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Gesetzestext in vollem Umfang – Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV)

Kritik und Sorgen der Gastronomen

Gerade die 2G Plus Regelung wird bei vielen Gastronomen für einen sorgenvollen Ausblick sorgen. Bereits die 2G Regel im Dezember, einer der umsatzstärksten Monate des Jahres, brachte für viele erhebliche Umsatzeinbußen mit.

Laut den Angaben von mehr als 4.800 gastgewerblichen Unternehmern aus ganz Deutschland sind in 78,2 Prozent der Betriebe die Umsatzverluste nach Einführung der 2G-Regel gestiegen. Der Umsatz sank um durchschnittlich 53,1 Prozent. Dies geht aus einer Umfrage des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA Bundesverband) hervor.

„Wenn die geimpften und genesenen Gäste noch zusätzlich einen negativen Corona-Test vorweisen müssen, sind die Rückgänge noch gravierender. Hier melden fast neun von zehn Betrieben (88 Prozent) Umsatzausfälle nach Einführung der 2G-Plus-Regel. Die Einbußen betragen durchschnittlich 62,0 Prozent. Fast jeder zweite Unternehmer (46 Prozent) beklagt wegen der 2G-Plus-Regel Umsatzeinbrüche von 70 Prozent und mehr. „Weihnachtsfeiern wurden storniert, Stammtische und Familienfeste in private Räumlichkeiten verlegt, Firmen haben Veranstaltungen und Reisen abgesagt“, berichtet DEHOGA-Präsident Guido Zöllick. Spontanbesuche in Restaurants oder Cafés fänden bei 2G Plus so gut wie nicht mehr statt. „Für viele Betriebe kommt 2G Plus einem Lockdown gleich“, sagt der DEHOGA-Präsident.

Verwendete Quellen: Staatskanzlei Brandenburg, Land Bandenburg, DEHOGA Bundesverband

 

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