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Brandenburg: Überbrückungshilfe III – Anträge ab morgen möglich

"verbessert, erweitert und aufgestockt"

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Bernau / Brandenburg: Am heutigen Nachmittag informierte Brandenburgs Wirtschaftsminister Jörg Steinbach über den vorzeigen Start der Überbrückungshilfe III.

In einer Pressekonferenz am Nachmittag teilte Steinbach mit, dass bereits ab morgen, 10. Februar 2021, entsprechende Anträge gestellt werden können. Abschlags-Auszahlungen könnten so bereits ab Freitag, den 12. Februar 2021 erfolgen. Ursprünglich war hier erst ein späterer Zeitpunkt geplant.

Der Förderzeitraum wird von November 2020 bis Juni 2021 festgelegt. Er soll auch für jene Unternehmen, Soloselbstständige oder Freiberufler gedacht sein, die zum Beispiel bei den Hilfen im November oder Dezember leer ausgegangen sind.

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Solo-Selbstständige können ihre Anträge ab der kommenden Woche direkt einreichen. Hierfür ist kein Steuerberater nötig. Ebenfalls gibt es nun auch eine „Neustarthilfe“ für Soloselbständige oder eine Betriebskostenpauschale. (Fragen und Antworten)

Seitens der Staatskanzlei heisst es hierzu:

„Ich bin froh, dass unseren von der Pandemie gebeutelten Unternehmen und Soloselbständigen mit der Überbrückungshilfe III nun eine weitere Hilfe zur Verfügung steht“, sagte Steinbach. Die Länder hätten gegenüber dem Bund auf eine schnelle und unbürokratische Unterstützung gedrängt. Dies sei im gemeinsamen Beschluss der Wirtschaftsminister der Länder am 4. Februar noch einmal bekräftigt worden.

Brandenburg hatte sich vehement für eine schnelle Auszahlung der Hilfen eingesetzt. „Wir haben heute als eines der ersten Landeskabinette der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land zur Umsetzung der ‚ÜBH III‘ zugestimmt“, erklärte Steinbach und fügte hinzu: „Damit sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass am 10. Februar das bundeseinheitliche Antragsportal öffnen und die ersten Abschlagszahlungen für Brandenburger Unternehmern vom 12. Februar an ausgezahlt werden können. Das hilft den vielen vor allem kleineren Unternehmen im Land.“ Soloselbständige können voraussichtlich in der kommenden Woche Anträge stellen.

Zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz in der Corona-Pandemie hat der Bund gemeinsam mit den Ländern verschiedene Wirtschaftshilfen aufgelegt. Dazu gehören die Überbrückungshilfen I und II sowie die November- und Dezemberhilfen. Mit der Überbrückungshilfe III soll Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberuflern mit finanziellen Zuschüssen geholfen werden, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge des Lockdowns einstellen mussten bzw. nur eingeschränkt tätig sein können (Umsatzeinbruch in einem Monat von 30 Prozent).

Die Überbrückungshilfe III im Überblick:

  • Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Damit sind auch jene Unternehmen antragsberechtigt, die bei der Novemberhilfe und Dezemberhilfe „leer“ ausgingen.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler aus allen Branchen und – neu – auch größere Unternehmen mit bis zu 750 Mio. EUR jährlichem Umsatz.
  • Die finanzielle Hilfe fällt deutlich höher aus als bisher: Neu ist eine Zuschusshöhe bis zu 1,5 Mio. EUR pro Monat. Für verbundene Unternehmen können dies bis zu maximal 3 Mio. EUR pro Monat sein. Auch die Abschlagszahlung wurde erhöht und kann bis zu 100.000 EUR pro Monat betragen.

Die Berechnung der Zuschusshöhe ist abhängig von der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum und staffelt sich entsprechend. Da zwischenzeitlich die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts angepasst wurden, hat sich der Beihilferahmen bei Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. EUR erhöht und somit vereinfacht sich die Berechnung des Zuschusses.

Sonderregel Soloselbständige („Neustarthilfe“):

Soloselbständige können ihren Antrag – voraussichtlich ab kommender Woche – direkt stellen und eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von maximal 7.500 EUR erhalten. Soziale Leistungen werden nicht angerechnet. In der Pauschale ist ein fiktiver Unternehmerlohn mitgedacht, da häufig fixe Betriebskosten nicht angerechnet werden können. Eine gesonderte Regelung gilt für Beschäftigte der Darstellenden Künste sowie Maskenbildner, bei denen überwiegend kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen berufstypisch und für das Berufsbild prägend sind.

Des Weiteren wurden für folgende Branchen Sonderregeln erlassen, da sie besonders von der Krise betroffen sind:

  • Die besondere Fixkostenregelung für die Reisebranche wird fortgesetzt (Erstattung von Provisionen, Ausfallkosten).
  • Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden zusätzlich die Ausfall- und Vorbereitungskosten für März bis Dezember 2020 erstattet.
  • Für Einzelhändler werden die Abschreibungsmöglichkeiten auf das Umlaufvermögen erweitert (Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware, d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) sowie- für die Unternehmen der pyrotechnischen Industrie (Anrechnung von Lager- und Transportkosten).

Die Antragstellung erfolgt wie bisher bei den Wirtschaftshilfen über die elektronische Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Unternehmen müssen den Antrag über einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer einreichen. Die Kosten dafür werden erstattet. Soloselbständige können ihren Antrag direkt stellen.

Parallel sind Beratungshotlines des Bundes geschaltet.

Zentrale Hotline für:

  • Steuerberater/Buchprüfer/Wirtschaftsprüfer: 030-52 68 50 87
  • Soloselbständige (Direktantrag): 030-1200 21 034
  • allg. wirtschaftsbezogene Fragen: 030-12002 1031/1032

Nach Auszahlung der Abschläge wird die Bearbeitung und vollständige Auszahlung der Anträge in wenigen Wochen durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) in einem sogenannten Fachverfahren möglich sein.

„Mit dem nun sehr raschen Start der Überbrückungshilfe III und deren Laufzeit bis Juni 2021 gibt es für die Unternehmen, die weiterhin stark von Schließungen betroffen sind, mehr Planungssicherheit und finanzielle Perspektiven“, hob Steinbach hervor.

Gegenüber dem Bund haben die Länder unterdessen weitere Nachbesserungen gefordert, so sollten beispielsweise öffentliche Unternehmen insbesondere von Kommunen in den Kreis der Antragsberechtigen aufgenommen werden.“

Verwendete Quellen: Staatskanzlei Brandenburg, Land Brandenburg, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bernau LIVE

 

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