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Brandenburg: Corona-Testpflicht an Schulen und Kitas ab 30. April aufgehoben

Neuregelung ab 30. April 2022

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Brandenburg: Wenngleich die „Corona-Basismaßnahmenverordnung“ im Land Brandenburg vorerst erhalten bleibt, so entfällt die Corona-Testpflicht an Schulen und Kitas ab dem 30. April 2022.

Die geänderte SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung tritt am 30. April in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 27. Mai 2022. Beschlossen wurden die Änderungen am gestrigen Dienstag vom Brandenburger Kabinett.

Das bedeutet: Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler müssen sich nur noch in dieser Woche an mindestens drei Tagen testen, Kita-Kinder an mindestens zwei Tagen (Selbsttests zu Hause). Auch die tägliche Testpflicht für nicht-immunisierte Lehrkräfte sowie Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Horten endet nach dieser Woche, so das Land Brandenburg.

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Eine Corona-Testpflicht gibt es dann nur noch für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Alle Beschäftigten u.a. in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen müssen sich an jedem Arbeitstag testen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Beschäftigte.

Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens:

In geschlossenen Räumen zum Beispiel von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen weiterhin alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt.

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In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen weiterhin alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen. Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Auch für Fahrpersonal ist eine OP-Maske ausreichend.

Weitere Informationen findet Ihr unter: https://corona.brandenburg.de/corona/de/

Verwendete Quellen: Landesregierung Brandenburg

 

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