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3G im ÖPNV und Beruf, Ausweitung von 2G , Schulen-Präsenzpflicht

Infos zur neuen Corona-Verordnung

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Brandenburg: Am heutigen Dienstagnachmittag verkündete das Land Brandenburg noch einmal die deutlich verschärfte Corona-Verordnung.

Hierzu hatten Ministerpräsident Dietmar Woidke, Ministerpräsident Woidke, Gesundheitsministerin Nonnemacher und Innenminister Stübgen zu einer Pressekonferenz eingeladen. So tritt am morgigen Mittwoch um 00 Uhr im Kraft und gilt vorerst bis zum 15. Dezember 2021.

Wie bereits gestern in Kurzform bekanntgegeben, wurde die 2G Regel erheblich ausgeweitet, die Weihnachtsferien sollen bereits ab 20.12. beginnen, Kontaktbeschränkungen werden eingeführt, Weihnachtsmärkte werden komplett abgesagt und in Hoch-Inzidenzgebieten gilt für Ungeimpfte eine nächtliche Ausgangssperre. Zudem soll an Brandenburger Schulen die Präsenzpflicht entfallen – hierzu will das Bildungsministerium noch Details bekannt geben. Ab Mittwoch gilt bundesweit im ÖPNV (Info der S-Bahn Berlin) sowie am Arbeitsplatz die 3G Regel.

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Woidke betonte, dass wir alles dafür tun müssen, um die 4. Welle zu brechen. Er mahnte dazu, Kontakte zu beschränken, Regeln einzuhalten und umsichtig zu sein. Auch Gesundheitsministerin Nonnemacher betonte, die schwierige Lage rund um die enorm steigenden Zahlen. Einschränkungen seien leider unumgänglich.

Die gesamte Verordnung findet Ihr hier in vollem Umfang

Anbei die neue Verordnung im Überblick. Um Fehlformulierungen zu vermeiden, haben wir diese im Wortlaut der Staatskanzlei belassen:

Die Belastung durch die Corona-Pandemie verschärft sich weiter: Landesweit über 15.000 neue bestätigte COVID-19-Fälle innerhalb der letzten Woche. Erstmals liegt die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 600, in den drei südlichen Landkreisen Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und Spree-Neiße sogar über dem Schwellenwert von 1.000. Krankenhäuser, Arztpraxen und Gesundheitsämter kommen an ihre Belastungsgrenzen. Vier der fünf Krankenhaus-Versorgungsgebiete liegen bei der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über dem bundeseinheitlichen Schwellenwert von 3, eines davon bereits über dem Wert von 6.

Um die rasante Ausbreitung der wesentlich infektiöseren Delta-Variante von SARS-CoV-2 zu bremsen, verschärft Brandenburg die Corona-Maßnahmen nochmal deutlich. Das Kabinett hat dazu heute die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt bereits am morgigen Mittwoch (24. November 2021) – gleichzeitig mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes – in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021.

Die Kernpunkte der neuen Corona-Verordnung sind: · 2G-Regel wird landesweit deutlich ausgeweitet · Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte werden verschärft · In Hotspot-Regionen gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte · Weihnachtsferien beginnen drei Tage früher · Bildungsministerium kann Präsenzpflicht aufheben · Weihnachtsmärkte müssen landesweit abgesagt werden

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum für Ungeimpfte: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts, mit den Angehörigen des eigenen und solchen eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu fünf Personen zulässig. Die gleichen Kontaktbeschränkungen gelten auch für private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden.

Wichtig: Geimpfte und Genesene sind von diesen Kontaktbeschränkungen nicht betroffen und werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt. Es können sich also weiterhin beliebig viele Geimpfte und Genesene treffen. Auch Kinder unter 12 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.

Weitere Ausnahmen von diesen Kontaktbeschränkungen sind: Die Begrenzung der Zahl der Haushalte und Personen gilt nicht für die Wahrnehmung des Sorge- oder eines Umgangsrechts sowie die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen. Im öffentlichen Raum gibt es zudem Ausnahmen für begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere von Grundschulen, Kitas, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung, die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammentreffen mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Die 2G-Regel wird ausgeweitet. Sie gilt landesweit zwingend in diesen Bereichen:

  • Verkaufsstellen des Einzelhandels (das gilt nicht für: Großhandel, Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Weihnachtsbaumverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen, Tabakwarenhandel, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste – Wichtig: dort gelten selbstverständlich die allgemeinen Hygieneregeln, Maskenpflicht und Abstandsregeln)
  • Sonstige öffentliche oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr (das gilt nicht für: Banken und Sparkassen, öffentliche Bibliotheken, Gerichte und Behörden, die Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen in Wahllokalen, die Unterschriftsleistung für Volksbegehren und Sitzungen der Wahlorgane aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen sowie Volks- und Bürgerbegehren. Wichtig: auch hier gelten selbstverständlich die allgemeinen Hygieneregeln, Maskenpflicht und Abstandsregeln)
  • Körpernahe Dienstleistungen, darunter auch Friseurdienstleistungen (das gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, darunter auch die Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient)
  • Sexuelle Dienstleistungen
  • Innen- und Außenbereiche von Gaststätten (das gilt nicht für: Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, Gaststätten im Reisegewerbe, Mensen und Cafeterien, Betriebskantinen, Rastanlagen und Autohöfe)
  • Beherbergungsstätten wie Hotels und Jugendherbergen (Hinweis: Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Charterboote mit Übernachtungsmöglichkeit gilt die 3G-Regel).

Hinweis zur Beherbergung: Für nichtimmunisierte Personen genügt als Ausnahme von der verpflichtenden 2G-Regelung zum Beispiel in Hotels ein negativer Testnachweis bei Beherbergungen

– zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken,

– zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen

– zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts oder

– zum Besuch von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen

  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter
  • Sportanlagen (drinnen und draußen) einschließlich Schwimmbäder (das gilt nicht für: Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird, den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen, den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern)
  • Innen-Spielplätze
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive
  • Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos (Ausnahme: Autokinos, Autotheater und Autokonzerte)
  • Messen, Ausstellungen
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren
  • Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen)

Die 2G-Regel bedeutet in Brandenburg grundsätzlich: Zutritt haben nur nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 12 Jahren. Mit einem negativen Testnachweis haben außerdem Zutritt: Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde und, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen (Wichtig: Die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen).

Klarstellung: In der Corona-Verordnung des Landes gibt es bei der 2G-Regel keine speziellen Vorgaben mehr für Beschäftigte zum Beispiel in Gaststätten oder Hotels. Denn mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes gilt ab dem 24. November 2021 bundesweit 3G am Arbeitsplatz. Das bedeutet: Beschäftigte müssen immer die Testpflicht erfüllen bzw. den vollen Impfschutz oder eine Genesung nachweisen. In Bereichen, in denen für Gäste sowie Kundinnen und Kunden die 2G-Pflicht besteht, müssen Beschäftigte mindestens 3G erfüllen. Sofern Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z. B. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) tätig sind, gilt aufgrund der besonderen Vulnerabilität der behandelten, betreuten oder gepflegten Personen eine prinzipielle Testpflicht für alle Beschäftigten – und damit auch für geimpfte und genesene Beschäftigte.

Für Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Festivals gilt neu die 2G-Plus-Regel. Das bedeutet: Zutritt haben grundsätzlich nur Geimpfte und Genesene, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorlegen können.

Die Durchführung von Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten einschließlich Weihnachtsmärkten ist in der Zeit vom 24. November 2021 bis zunächst einschließlich 15. Dezember 2021 im gesamten Land Brandenburg untersagt.

Die 3G-Regel wird verschärft: Die Testpflicht gilt nun unabhängig von der Anzahl der Personen immer (es gibt also keine Ausnahmen mehr von der Testpflicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit weniger als 1.000 Gästen). Und es gibt nun Personenobergrenzen: Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind unter freiem Himmel nur mit bis zu 250 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern erlaubt (das zuständige Gesundheitsamt kann auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von dieser Begrenzung auf bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher zulassen).

In Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen wie zum Beispiel Hochschulen oder Fahrschulen gilt für Teilnehmende eine tägliche Testpflicht (vor Beginn der ersten Unterrichtseinheit oder Lehrveranstaltung in Präsenz).

Schülerinnen und Schüler, die nachweislich nicht vollständig geimpft oder genesen sind, müssen sich mindestens an drei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche testen lassen. Dafür reicht wie bisher ein zuhause durchgeführter Selbsttest aus. Weiterhin müssen alle Schülerinnen und Schüler im Unterricht eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Das Bildungsministerium kann unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens für bestimmte Jahrgangsstufen bestimmen, dass Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht fernbleiben können.

Hotspot-Regionen: In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, in der

  • die Sieben-Tage-Inzidenz für drei Tage ununterbrochen den Schwellenwert von 750 überschreitet und zusätzlich
  • landesweit der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht,

hat die zuständige Behörde die Überschreitung und Erreichung unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe* gelten in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt, längstens bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021, folgende Schutzmaßnahmen:

1.) Nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte: In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:

  • der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
  • die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  • die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
  • die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  • die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
  • die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen

2.) Außerdem müssen in Hotspot-Regionen Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr schließen.

3.) Festivals sind untersagt.

Ausnahmen: Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für

  • geimpfte Personen,
  • genesene Personen,
  • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.

Wichtig: Geimpfte und Genesene müssen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr im öffentlichen Raum jederzeit ihren Impf- bzw. Genesenen-Nachweis vorzeigen können.

 *Hotspot-Regionen: Die verschärften Maßnahmen gelten am Tag nach der Bekanntgabe. Das bedeutet konkret: Bereits ab diesen Donnerstag (25. November) wird die Hotspot-Regelung in den ersten Landkreisen zur Anwendung kommen.

Die Maskenpflicht wird nachgeschärft: Eine medizinische Maske bzw. FFP-2-Maske ist immer zu tragen, wenn außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist (bisher war das nur eine Soll-Vorschrift).

Klarstellung in der Verordnung bei Kontaktnachweisen: Die Kontaktnachverfolgung kann auch durch die Bereitstellung der QR-Code-Registrierung durch die bekannte Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts erfolgen.

Vorbeugen von gefälschten Impfnachweisen: In der neuen Corona-Verordnung wird klargestellt, dass der Nachweis von Geimpften und Genesenen als digitales COVID-Zertifikat der EU in elektronischer oder gedruckter Form vorgezeigt werden muss. Der gelbe Impfpass allein reicht nicht mehr aus! Und: Beim Zutritt muss der Nachweis von den Verantwortlichen kontrolliert und digital verifiziert werden.

Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes regelt ab Mittwoch (24. November) außerdem bundesweit

  • 3G-Regel am Arbeitsplatz: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätten eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
  • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
  • 3G-Regel und Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, in Zügen des Regional- und Fernverkehrs sowie im Luftverkehr
  • Tägliche Testpflicht in sensiblen Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen und Wohnheimen von Menschen mit Behinderungen für alle Beschäftigten sowie für alle Besucherinnen und Besucher (auch Geimpfte und Genesene). Auch geimpfte und genesene Beschäftigte müssen regelmäßig negative Testergebnisse vorweisen. Diese Tests können auch als Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung (unter Aufsicht) durchgeführt werden. Geimpfte und genesene Beschäftigte dürfen zudem Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung ohne Aufsicht durchführen.

Ende Wortlaut

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Statements der Ministerin und Minister

Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Die Lage verschärft sich deutlich. Krankenhäuser, Arztpraxen und Gesundheitsämter kommen an ihre Belastungsgrenzen. Deshalb musste das Kabinett heute dieEindämmungsverordnung nochmals deutlich nachschärfen. Bereits gestern haben wir über einige Punkte vorab informiert, um Betroffenen zumindest eine gewisse Vorlaufzeit zu geben. Es geht jetzt darum,Kontakte deutlich zu reduzieren. Kernpunkt der neuen Verordnung ist deshalb, dass die 2G-Regel deutlich ausgeweitet ist. Für Ungeimpfte bedeutet das empfindliche Einschränkungen. Zugleich bleibt unser Ziel, die Schulen und Kitas offen zu halten. Wir wollen das Recht auf Bildung für unsere Kinder und Jugendlichen gewährleisten.

Es ist gut, dass sich immer mehr entscheiden, sich doch impfen zu lassen. Es ist gut, dass sich jetzt viele eine Booster-Impfung holen. Und mir ist bewusst, dass es dabei Engpässe gibt. Auf dem Impfgipfel am Freitag mit allen Beteiligten wurde deshalb vereinbart, die Impflogistik deutlich hochzufahren. Wir wollen wöchentlich bis zu 160.000 Impfungen erreichen. Das zu schaffen, ist jetzt wichtiger als kräfteraubend über eine Impfpflicht zu streiten.“

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Die extrem hohe Infektionsdynamik führt auch in Brandenburg zu einer drohenden Überlastung des Gesundheitswesens. Die Lage ist wirklich ernst. Diese Situation lässt uns leider keine andere Wahl, als die Kontakte für Ungeimpfte jetzt deutlich einzuschränken. Wir müssen die Ausbreitung des Coronavirus unbedingt bremsen, sonst können wir schon bald die Versorgung von Patientinnen und Patienten nicht mehr in allen Bereichen gewährleisten. Alle Bürgerinnen und Bürger müssen jetzt Verantwortung übernehmen.“

Innenminister Michael Stübgen: „Die Zahl der Corona-Infektionen steigt weiter an, die Krankenhäuser stehen vor dem Kollaps, die Pandemie fordert unerbittlich ihren Tribut: Angesichts dieser dramatischen Entwicklung müssen wir das öffentliche Leben in Brandenburg weiter einschränken. Die Polizei wird dabei den zuständigen Verantwortlichen in Amts- und Vollzugshilfe unterstützend zur Seite stehen, wenn die Einhaltung der geltenden Regeln kontrolliert wird. Das galt in den vergangenen Wochen und Monaten – und das gilt selbstverständlich auch mit den neuen Einschränkungen. Wir wissen, dass die meisten Menschen in unserem Land sich an die Regeln halten. Doch die Pandemie kennt kein Pardon: Brandenburg steht ein harter Winter bevor, der besonders für ungeimpfte Menschen sehr gefährlich werden kann. Deshalb gilt weiterhin: Im Kampf gegen die Pandemie hilft nur impfen, impfen, impfen!“

Verwendete Quellen: Staatskanzlei Brandenburg, Land Brandenburg, Gesundheitsministerium Brandenburg, Bernau LIVE, Bundesregierung

Alle Infos zum Impfzentrum in Bernau

Corona-Tests – Infos und Öffnungszeiten

Testzentrum Lobetal – am Bethelweg 7a – im Erdgeschoss des Hauses Eben Ezer, 16321 Bernau OT Lobetal

Öffnungszeiten:

  • Montag, Dienstag, Mittwoch: von 7:00 bis 17:00 Uhr
  • Donnerstag: 7:00 bis 16:00 Uhr
  • Freitag:  7:00 bis 18:00 Uhr
  • Samstag, Sonntag, Feiertag: 8:00 bis 14:00 Uhr

Teststelle in der Stadthalle Bernau (Coronabike) – Stadthalle Bernau, Hussitenstraße 1, 16321 Bernau bei Berlin

Öffnungszeiten:

  • Montag bis Freitag von 07-19 Uhr
  • Samstag und Sonntag von 10-18 Uhr

Teststelle im Sportforum Bernau – An der Tränke 30, 16321 Bernau

Öffnungszeiten

  • Montag bis Freitag von 10-18 Uhr
  • Samstag: von 10-15 Uhr – Sonntag geschlossen

Corona-Teststation in der Bahnhofs-Passage – Börnicker Chaussee 1-2, 16321 Bernau

Öffnungszeiten

  • Montag bis Samstag: 9:00–19:00 Uhr

Alle Angaben ohne Gewähr, Stand Oktober 2021 – PCR Tests sind kostenpflichtig.

Covid-19 – Seite des Landkreis Barnim: https://covid19.barnim.de/

 

 

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