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Jugendamt Barnim sucht Jugendschöffen und Jugendschöffinnen

Bewerbungen bis zum 31. Januar 2018 möglich

Willkommen zum Oster Kloster Fest
 
           +++ Aktuelle Kurzmeldungen +++
Verkehr: Stau nach Unfall, bzw. Unfällen auf der A11 Richtung Norden ab Finowfurt (28.03. – 19 Uhr)
BBG: Fahrplanwechsel ab 1. April bei der BBG in Bernau und Eberswalde. Informationen.
Verkehr Bernau: Parkhaus Ladeburger Chaussee hat eröffnet. Kostenfrei parken bis Ende März 2024. Info
Wetter am Donnerstag: Anfangs stark bewölkt, im Verlauf windig, etwas Sonne bei bis zu 12 Grad
Verkehr in- und um Bernau: Aktuelle Verkehrshinweise findet Ihr täglich in unseren Morgenbeiträgen.
Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau (Barnim): Wie der Landkreis Barnim mitteilt, werden im ersten Halbjahr 2018 bundesweit Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt.

Gesucht werden im Landkreis Barnim interessierte Frauen und Männer, die an den Amtsgerichten Eberswalde und Bernau sowie am Landgericht Frankfurt (Oder) als Vertretung des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

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Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Barnim schlägt doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Jugendschöffen/Jugendschöffinnen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim jeweiligen Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2018 die Haupt- und Hilfsschöffen.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die im Landkreis Barnim wohnen und am 1. Januar 2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen/Schöffinnen gewählt werden.

Schöffen/Schöffinnen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe/eine Schöffin mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Jugendschöffen/Jugendschöffinnen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

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Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen/einer Schöffin verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffen/Schöffinnen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen/Schöffinnen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöf-fen/Schöffinnen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen und Schöffinnen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern und Berufsrichterinnen müssen Schöffen/Schöffinnen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten, wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessenten für das Amt eines Jugendschöffenamtes  richten ihre Bewerbung bis zum 31. Januar 2018 an das Jugendamt des Landkreises Barnim, Telefon: 03334 214 1202, E-Mail: jugendamt@kvbarnim.de.  Die notwendigen Bewerbungsunterlagen für das Jugendschöffenamt im Landkreis Barnim werden per E-Mail oder postalisch an alle Interessierten zugeschickt.

 

Info via Landkreis Barnim.

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