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Berufe und Definition des Anspruchs auf Kinder – Notbetreuung

Info des Land Brandenburg

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Barnim / Brandenburg: Am gestrigen Freitagabend hat das Land Brandenburg einige Konkretisierungen an der aktuellen Eindämmungsverordnung veröffentlicht.

Ergänzt wurde unter anderem eine genaue Regelung zu den Anspruchsberechtigten für die Notbetreuung in der Grundschule ab 04. Januar 2021. 

Im Detail heisst es hierzu im Wortlaut:

Kitas bleiben geöffnet, allerdings bleibt es beim dringlichen Appell an die Eltern, ihre Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen.

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Ab 4. Januar 2021, dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien, findet in den Schulen kein Präsenzunterricht mehr statt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“. Ähnlich wie während des ersten Lockdowns im Frühjahr haben aber Kinder Anspruch auf Notbetreuung, deren beide Sorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sind, bei denen eine sonstige Betreuung nicht organisiert werden kann und wenn diese Betreuung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist:

  • Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate, Hilfen zur Erziehung, die Eingliederungshilfe sowie die Versorgung psychisch Erkrankter,
  • Personen, die als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrerin oder Lehrer in der Notbetreuung arbeiten,
  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • Beschäftigte bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • Personen, die in der Rechtspflege, im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen tätig sind,
  • Beschäftigte der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • in der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft tätige Personen,
  • Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  • Beschäftigte im Bereich der Medien (einschließlich Infrastruktur bis zur Zeitungszustellung),
  • Beschäftigte in der Veterinärmedizin,
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  • in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht dann auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.

Die Landkreise und kreisfreien Städte prüfen den Anspruch auf Notbetreuung und entscheiden darüber. Dies gilt sowohl für die Notbetreuung in Schule, als auch für die Notbetreuung im Hort. Die kreisangehörigen Kommunen können diese Aufgabe übernehmen.

Ende Wortlaut Land Brandenburg

Der Landkreis Barnim informiert ebenfalls ausführlich auf seiner Internetseite. Zudem steht hier ein Antragsformular ZUR BERECHTIGUNG EINER NOTBETREUUNG IN EINER KINDERTAGESEINRICHTUNG/HORT IM LANDKREIS BARNIM zur Verfügung.

Die Eindämmungsverordnung vom 15. Dezember 2020 regelt die Notbetreuung ab dem 4. Januar 2021. Dies betrifft schulpflichtige Kinder der Klassenstufen 1 bis 4.

Für die Beantragung der Notbetreuung senden Sie bitte
•    den vollständig ausgefüllten Antrag und
•    die Nachweise des/der Arbeitgeber vorzugsweise per E-Mail an notbetreuung@kvbarnim.de.

Bitte beachten Sie, dass nur vollständige Anträge bearbeitet werden können.

Das Team der Notbetreuung stellt schnellstmöglich den Bedarf fest und informiert sowohl die/den Antragsteller/in als auch die Träger der betreffenden Einrichtung bzw. die Kindertagespflegepersonen.

Ein Bürgertelefon „Notbetreuung“ ist von Montag bis Freitag (außer Feiertag) unter der Telefonnummer 03334 214-1200 eingerichtet und von 10 Uhr bis 16 Uhr besetzt.
Fragen können jederzeit an notbetreuung@kvbarnim.de – auch außerhalb der telefonischen Sprechzeiten – gerichtet werden.

Kontaktdaten für die Antragstellung per Post:
Jugendamt
Kita Notbetreuung
Landkreis Barnim
Am Markt 1
D-16225 Eberswalde

Verwendete Quellen: Staatskanzlei, Land Brandenburg, Landkreis Barnim – Stand: 19. Dezember 2020 – 12 Uhr

Nützliche Links und weitere Informationen

Alle aktuellen Verordnungen im Überblick

Corona-Zahlen im Überblick

 

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