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Landkreis Barnim verstärkt Kontrollen gegen Quarantäneverstöße

Lieber zu Hause bleiben

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Barnim: Leider steigen die Zahlen rund um Corona-Infektionen noch immer und eine Abschwächung ist in den kommenden Tagen wohl kaum in Sicht.

Um so wichtiger ist die Einhaltung der aktuellen Verordnungen und Eindämmungsmaßnahmen und natürlich auch die Einhaltung etwaig angeordneter Quarantäne. Wie der Landkreis Barnim mitteilt, soll Letzteres nunmehr verstärkt kontrolliert werden.

Beschäftigte des Kreisordnungsamtes klingeln dazu stichprobenartig bei unter Quarantäne stehenden Bürgerinnen und Bürgern. Gezielte Kontrollen erfolgen auch, wenn Betroffene vom Gesundheitsamt nicht erreicht wurden, so der Landkreis. Bereits am 14. und 15. Dezember wurden 28 Haushalte stichprobenartig kontrolliert. Hierbei wurden drei Personen nicht angetroffen. Unter Umständen kann die Nichteinhaltung der Quarantänebestimmungen eine Strafanzeige sowie ein sehr hohes Bußgeld von bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen. Zudem ist es in Härtefällen möglich, dass eine Absonderung unter Zwang erfolgen kann.

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Hintergrund

Zur Unterbrechung der Infektionsketten ordnet das Barnimer Gesundheitsamt nach bestimmten Kriterien, zum Beispiel engen Kontakt zu einem Corona-Infizierten, Quarantänen an. Die Betroffenen müssen sich in Isolation begeben, wobei die Isolation in der Wohnung der betroffenen Person erfolgen muss, es dürfen keine Besucher empfangen werden, die Erreichbarkeit muss gewährleistet sein. Ist die Person minderjährig oder unter Betreuung, müssen Erziehungsberechtigte oder Betreuende für die Einhaltung sorgen.

Bislang ist die Resonanz gegenüber dem Gesundheits- und dem Ordnungsamt positiv. Die meisten Betroffenen gehen mit der unangenehmen Situation verantwortungsvoll um, sind sich der Gefahren bewusst und möchten niemanden anstecken. Seit Beginn der Coronapandemie sind 23 Verstöße gegen die Quarantäneanordnung festgestellt worden, so der Landkreis Barnim.

Verwendete Quellen. Landkreis Barnim

Anbei noch einige wichtige Punkte der aktuellen Eindämmungs-Verordnung:

Das Betreten des öffentlichen Raumes ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Dazu zählen:

    1. der Besuch von Ehe- und Lebenspartner*innen sowie Lebensgefährt*innen,
    2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
    3. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
    4. die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
    5. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
    6. die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
    7. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    8. das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
    9. die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nichtreligiösen Hochzeiten und Bestattungen,
    10. die Teilnahme an nach der Eindämmungsverordnung nicht untersagten Veranstaltungen und Zusammenkünften,
    11. die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,
    12. das Aufsuchen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes, Horteinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen,
    13. das Aufsuchen der nach dieser Verordnung nicht geschlossenen Einrichtungen und Betriebe sowie die Inanspruchnahme der zulässigen Dienstleistungen,
    14. die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie die Bewegung an der frischen Luft,
    15. die Ausübung begleiteter Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe und im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
    16. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollzieher*innen, Steuerberater*innen, Rechtsanwält*innen und Notar*innen,
    17. die Abgabe von Blut-, Blutplasma- und Knochenmarkspenden,
    18. die Bewirtschaftung von gärtnerischen und land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Nächtliche Verschärfung der Ausgangsbeschränkungen: In der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages sind Betretungen des öffentlichen Raumes nur in den Fällen der aufgelisteten triftigen Gründe Nummer 1 bis 11 sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig. Das bedeutet zum Beispiel: Nach 22:00 Uhr darf man nicht mehr draußen joggen oder spazieren gehen oder sich mit Freunden oder Bekannten treffen. Ab 05:00 Uhr morgens kann man also wieder joggen.

  • Alkoholverbot – Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum ganztägig untersagt. Das gilt landesweit. Das bedeutet speziell in der Weihnachtszeit, dass auch der „Glühwein to go“ nicht mehr erlaubt ist.
  • Silvester – Der Verkauf von Pyrotechnik ist verboten.

Auch hier ist damit zu rechnen, dass die Einhaltung der oben genannten Maßnahmen kontrolliert wird. Also, Abstand halten und lieber zu Hause bleiben.

Quelle: Land Brandenburg

Nützliche Links und weitere Informationen

Corona-Zahlen im Überblick

 

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