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Ab morgen entfallen in Brandenburg fast alle Corona-Einschränkungen

Bisherige Maßnahmen enden um Mitternacht

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau (Brandenburg): In wenigen Stunden ist es soweit und im Land Brandenburg entfallen ab 03. April 2022 fast alle bisherigen coronabedingten Einschränkungen.

Grundlage hierfür ist die kürzlich beschlossene SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung. Mit ihr soll es nur noch Basismaßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion geben. Dazu zählen u.a. die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie im öffentlichen Personennahverkehr und die Testpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie in Schulen und Kitas.

Abgeschafft sind hingegen etwaige 2G oder 3G Regelungen, es gibt keine Einschränkungen in Restaurants, Theater, Kinos oder bei Veranstaltungen und im Einzelhandel muss keine Maske mehr getragen werden. Ausnahmen bildet hier ein mögliches Hausrecht der Händler*innen oder Gastgeber – ihnen ist es erlaubt zum Zutritt die Nutzung einer Maske zu verlangen. Auch in den Schulen gilt ab dem 3. April keine Maskenpflicht mehr. Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge müssen also im Unterricht keine Masken mehr tragen. Bestehen bleiben hingegen Quarantäneregelungen im Falle einer Coronainfektion oder kostenfreie Coronatests.

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Wenngleich viele Eindämmungsmaßnahmen wegfallen, so wird dennoch an die Vernunft ALLER appelliert. Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei. Ich appelliere an alle Bürgerinnen und Bürger, sich trotz der deutlichen Lockerungen weiter besonnen und vor allem rücksichtsvoll zu verhalten, denn es gibt noch viele Erkrankungen und auch zu beklagende Todesfälle. Schützen Sie sich und Ihre Liebsten, in dem Sie die bekannte AHA+L-Formel weiter beherzigen: Abstand halten, Hygiene beachten, in Innenräumen Maske tragen und regelmäßig lüften. Der Bund muss rechtzeitig das Infektionsschutzgesetz aktualisieren, damit wir gut für den Herbst vorbereitet sind. Wir brauchen die richtigen Instrumente, um einer möglichen neuen Welle standhalten zu können.“

Mit der neuen SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung gilt zum Schutz besonders vulnerabler Personen ab dem 3. April im Land Brandenburg nunmehr folgendes:

Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens:

  • In geschlossenen Räumen von Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alleBesucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen.
  • Beschäftigte müssen in diesen Einrichtungen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind.
  • Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen müssen bei körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen, soweit die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt. Zudem müssen sie auch in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen eine OP-Maske tragen (das gilt nicht für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen). Das bedeutet: Patientinnen und Patienten, die zum Beispiel eine Arztpraxis aufsuchen oder im Krankenhaus behandelt werden, müssen mindestens eine OP-Maske tragen.

Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs:

  • Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske tragen.
  • Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend.
  • Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht:

  • Kinder unter 6 Jahren,
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  • Personen, denen die Verwendung einer FFP2-Maske, OP-Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
  • Personal, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer OP-Maske verringert wird.

Wichtig: Diese Ausnahmen gelten nicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Tageskliniken sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.

Keine Maskenpflicht mehr in Schulen

In Schulen gilt ab dem 3. April keine Maskenpflicht mehr. Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge müssen also im Unterricht keine Masken mehr tragen.

Testpflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

Alle Beschäftigten in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, müssen sich an jedem Arbeitstag einer Corona-Testung unterziehen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Beschäftigte.

Testpflicht in Schulen und Kitas

Schülerinnen und Schüler müssen sich wie bisher an mindestens drei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche testen (Selbsttests zu Hause). Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene.

Nicht-immunisierte Lehrkräfte sowie das sonstige Schulpersonal, das Kontakte zu Schülerinnen und Schülern oder zu Lehrkräften hat, müssen sich täglich auf Corona testen lassen (Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne fachliche Aufsicht). Das gilt auch für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Horten.

Nicht-immunisierte Kita-Kinder müssen sich wie bisher mindestens an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche testen lassen (Selbsttests zu Hause). Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.

Neues Infektionsschutzgesetz: Hotspot-Regelung

Der Deutsche Bundestag hatte am 18. März 2022 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Mit dem neuen § 28a Absatz 7 IfSG können die Länder ab dem 3. April ohne Parlamentsbeschluss nur noch sogenannte Basismaßnahmen zum Infektionsschutz anordnen.

Für weitergehende Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel, Abstandsgebot im öffentlichen Raum, Testnachweispflichten und daran anknüpfende Zugangsbeschränkungen für Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr oder Anwendung von Hygienekonzepten ist nach dem neuen § 28a Absatz 8 IfSG ein Beschluss des Landtags erforderlich.

Der Landtag Brandenburg müsste dafür in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft das Vorliegen der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellen (sogenannte Hotspot-Regelung).

Eine Chronologie aller bisherigen Verordnungen findet Ihr hier

Seit dem 15. März 2022 gilt bundesweit eine Impfpflicht für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Auch diese Regelungen bleiben weiterhin bestehen. Informationen hierzu findet Ihr hier.

Verwendete Quellen: Staatskanzlei Brandenburg, Land Brandenburg, Landkreis Barnim, Ministerium für Gesundheit und Soziales

 

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