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Gericht kippt generelles Alkoholverbot im öffentlichen Raum

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Bernau / Brandenburg: In der aktuellen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg (5. SARS-CoV-2-EindV) ist verankert, dass der Konsum von alkoholischen Getränken im gesamten öffentlichen Raum ganztägig untersagt ist.

Diese Regelung wurde heute vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nach einem Eilantrag vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Zur Begründung hat der 11. Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Infektionsschutzgesetz lediglich dazu ermächtige, Alkoholkonsum auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen zu verbieten.

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Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Pressemitteilung informiert, ist der Beschluss unanfechtbar.

Verwendete Quelle: OVG 11 S 10/21 – Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Link

In der Fünften Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 5. SARS-CoV-2-EindV) steht unter

§ 4 – Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen sowie Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum

Absatz 5 – Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum ganztägig untersagt.

Link zur Eindämmungsverordnung

 

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