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Digitales Corona-Impfzertifikat gilt ab heute offiziell EU-weit

Digital statt Papier

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Barnim: Mit dem heutigen 1. Juli 2021, geht das digitale EU-Impfzertifikat europaweit offiziell an den Start und soll unter anderem das Reisen erleichtern.

Der digitale Impfnachweis via App ist keine Pflicht und der bisherige gelbe Impfausweis sowie das Zertifikat in Papierform behalten weiterhin ihre Gültigkeit. 

Mit dem EU-Impfzertifikat soll jeder die Möglichkeit haben, seine Corona-Impfungen digital im Mobiltelefon abzuspeichern. Aktuell ist dies über die offizielle Corona-Warn-App oder über die App „CovPass“ möglich. Beide lassen sich über die jeweiligen App-Stores kostenfrei herunterladen.

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Hat man seine Impfung (en) erhalten, so erhält man ein EU-Impfzertifikat in Papierform. Dieses wird in jedem Impfzentrum ausgestellt oder man kann es sich nachträglich zum Beispiel in Apotheken ausstellen lassen. (in Bernau z.B. die Apotheke am Steintor) Für Letztes benötigt man das gelbe Impfheft mit den Impfaufklebern sowie seinen Personalausweis. Personen, die bereits zuvor in Impfzentren geimpft worden sind, erhalten das Papier-Zertifikat in Brandenburg automatisch per Post.

Hat man das Zertifikat in Papierform, so kann der darauf befindliche QR Code mit der jeweiligen App eingescannt werden. Dies macht man mit dem Code der ersten- sowie mit dem Code der zweiten Impfung. Im Anschluss zeigt einem die App ggf. die Laufzeit bis zum vollständigen Impfschutz an (14 Tage nach der letzten Impfung). Gleichzeitig gilt das digitale Impfzertifikat auch dazu, um zum Beispiel an Veranstaltungen teilzunehmen oder überall dort, wo ein Impfnachweis erforderlich ist. Der gelbe Impfausweis sowie das Zertifikat in Papierform können ebenfalls weiterhin als Nachweis genutzt werden.

Seitens der EU heisst es hierzu: Das digitale COVID-Zertifikat der EU wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt. Es wird dafür sorgen, dass derzeit geltende Beschränkungen abgestimmt aufgehoben werden können.

Auf Reisen sollte man mit einem digitalen COVID-Zertifikat der EU grundsätzlich von Freizügigkeitsbeschränkungen ausgenommen sein: Die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, Inhaber von digitalen COVID-Zertifikaten der EU mit zusätzlichen Reisebeschränkungen zu belegen, es sei denn, diese sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendig und verhältnismäßig.

In einem solchen Fall – beispielsweise angesichts einer neuen bedenklichen Variante – müsste der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und alle anderen Mitgliedstaaten benachrichtigen und diese Entscheidung begründen.

Das digitale COVID-Zertifikat der EU enthält notwendige zentrale Informationen wie Name, Geburts- und Ausstellungsdatum sowie Angaben zu Impfstoff/Test/Genesung und ein individuelles Erkennungsmerkmal. Diese Daten bleiben Teil des Zertifikats und werden nicht gespeichert oder einbehalten, wenn ein Zertifikat in einem anderen Mitgliedstaat überprüft wird.

Die Zertifikate enthalten nur eine begrenzte Anzahl notwendiger Daten. Diese Daten dürfen von den Behörden der besuchten Länder nicht gespeichert werden. Zu Authentifizierungszwecken wird nur die Gültigkeit des Zertifikats kontrolliert, indem überprüft wird, wer es ausgestellt und unterzeichnet hat. Alle gesundheitsbezogenen Daten verbleiben bei dem Mitgliedstaat, der das digitale COVID-Zertifikat der EU ausgestellt hat.

Verwendete Quellen: Land Brandenburg, EU Kommission, Eigene

 

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