Bernau / Barnim: Mit dem ersten Schnee und der damit verbundenen Glätte hat der Winter seinen Anfang genommen und die Notwendigkeit der Gehwegreinigung wieder in den Fokus gerückt.
Um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, sind auch Grundstücks- und Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Gehwege vor ihren Anwesen von Schnee und Eis zu befreien. Rory Schönfelder, Leiter des städtischen Ordnungsamts, äußert sich zu den Details dieser Pflichten:
Wer ist für die Gehwegreinigung im Winter zuständig?
In Bernau wurde die Winterwartung der Gehwege und der kombinierten Geh- und Radwege per Satzung auf die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke übertragen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Grundstück ganzjährig oder nur zeitweise – zum Beispiel als Erholungs-/Wochenendgrundstück – genutzt wird.
Was heißt das konkret für die Eigentümer?
Zur ordnungsgemäßen Winterreinigung sind die Gehwege in einer für Fußgänger erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Ein stark frequentierter Gehweg in zentraler Lage, zum Beispiel in Bahnhofsnähe, muss breiter beräumt werden als ein Gehweg, der nur wenig genutzt wird. Es muss gewährleistet sein, dass auch Geh- und Sehbehinderte sowie Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind und Eltern mit Kinderwagen den Gehweg benutzen können. Zu Parkplätzen und -taschen und an Einmündungen von Straßen sind Übergänge zu schaffen, um das Aus- bzw. Einsteigen in die Fahrzeuge und das Überqueren der Fahrbahnen zu erleichtern.
Aber wohin mit dem Schnee?
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahnen grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in die Entwässerung und Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Schnee und Eis von den Grundstücken gehören nicht auf die Fahrbahn oder den Gehweg.
Was ist bei Eisglätte zu tun?
Bei Eisglätte sind die Gehwege mit geeigneten, abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. In diesem Fall dürfen ausnahmsweise auftauende Streumittel eingesetzt werden. Von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beräumen. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Müssen auch herabhängende Eiszapfen beseitigt werden?
Ja, wenn diese eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen, müssen Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer ebenfalls herabhängende Eiszapfen bzw. Schneelasten beseitigen. Sollten Sie diese Gefahrenquellen nicht selbst entfernen können, beauftragen Sie bitte private Firmen. Sofern Sie dieser Pflicht nicht nachkommen und die Freiwillige Feuerwehr tätig werden muss, werden für diesen Einsatz Entgelte fällig.
Zur Information
Die vollständige Straßenreinigungssatzung sowie die Feuerwehrgebührensatzung nebst Kostensätzen sind im Internet unter www.bernau.de > Rathaus & Service > Bürgerinformation > Satzungen & Verordnungen abrufbar. (Direkt-Link)
In Bernau bei Berlin müssen rund 180 Kilometer Straßen sowie rund 40.000 Quadratmeter Geh- und Radwege, Haltestellen, Parks sowie Plätze winterdienstmäßig betreut werden.
Im Winterdienst ist der Landesbetrieb Straßenwesen (LS) außerorts für 2.178 Kilometer Bundesstraßen sowie 4.012 Kilometer Landesstraßen und im Auftrag des Landkreises Dahme-Spreewald für die Kreisstraßen mit einer Länge von rund 213 Kilometer zuständig. Neben der freien Strecke leistet der LS-Winterdienst an Auf- und Abfahrten auf 132 Kilometern an den Bundesstraßen.
Im Auftrag zahlreicher Kommunen räumt und streut der Landesbetrieb in Ortsdurchfahrten mit einer Gesamtlänge von rund 1.700 Kilometern. Auf den Bundes- und Landesstraßen sind die Teams zwischen 3 und 22 Uhr im Einsatz, damit es in der Hauptverkehrszeit sicher vorangeht.
Unsere Quellen: Stadt Bernau, Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg.