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Wahleinspruch: Falsche Wahlzettel in Teilen von Bernau ausgegeben

Ggf. Walwiederholung in den Ortsteilen

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau (Barnim): Mehr als 400 Wahlhelfer*innen waren am vergangenen Sonntag in Bernau bei Berlin im Einsatz um die Europa- und Kommunalwahlen abzusichern.

Nachdem die Wahllokale um 18 Uhr geschlossen wurden, machte man sich an die umfangreiche Auszählung, die erst Montagmorgen gegen 5 Uhr endete. Bei aller Umsichtigkeit kam es im Vorfeld leider zu einem Fehler, sodass die Kreiswahlleitung des Landkreis Barnim Wahleinspruch eingelegt hat.

Demnach wurden in den Wahlbezirken 8 (Eichwerder) und 36 (Birkholzaue) versehentlich falsche Stimmzettel für die Wahl des Kreistages ausgegeben.

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Hierzu informiert der Landkreis Barnim wie folgt:

„Stimmzettel, die eigentlich für den Wahlkreis 3 gedacht waren, kamen im Wahlkreis 4 zum Einsatz – und umgekehrt. Nach der rechtlich vorgeschriebenen Prüfung der Auszählung durch die Kreiswahlleitung informierte nun Barnims stellvertretende Kreiswahlleiterin Birgit Hünke den Kreisauswahlausschuss darüber, der über das Endergebnis der Wahl zu beschließen hat. „Die ausgegebenen Stimmzettel enthielten Wahlvorschläge mit Namen von Bewerbern, die nicht für diesen, sondern für einen anderen Wahlkreis zugelassen waren“, erklärte sie. Die Wahl des Kreistages in den Wahlbezirken 8 und 36 der Stadt Bernau bei Berlin sei daher nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden.

Die falsch ausgegebenen Wahlzettel haben Auswirkungen auf das Wahlergebnis, denn die abgegebenen Stimmen müssen für ungültig erklärt werden. Wegen der hohen Anzahl von 217 Stimmzetteln mit möglichen 651 Stimmen könnte das im Extremfall auch Auswirkungen auf das Ergebnis der Mandatsverteilung haben.

Die Kreiswahlleiterin hat daher gemäß § 75 Abs. 1 BbgKWahlV in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 BbgKWahlG Wahleinspruch erhoben. Der neugewählte Kreistag hat im Anschluss über den Wahleinspruch zu entscheiden (§ 56 Abs. 1 BbgKWahlG). „Dem Kreistag wird vorgeschlagen, in dem Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden, dass die Wahl des Kreistages teilweise, also begrenzt auf die Wahlbezirke 8 und 36 in Bernau bei Berlin, für ungültig erklärt wird“, erläutert die stellvertretende Kreiswahlleiterin. In diesen beiden Wahlbezirken müsse die Wahl dann wiederholt werden.

Eine Wiederholungswahl muss spätestens fünf Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl und die für die Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde, in diesem Fall das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg. Beabsichtigt ist, die Wiederholungswahl am Tag der Landtagswahl am 1. September 2019 durchzuführen. Gewählt wird nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl. Nach der beschränkten Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis im Anschluss noch einmal vom Kreiswahlausschuss für das gesamte Wahlgebiet, also den Landkreis Barnim, neu festgestellt.

Die Anordnung der Wiederholungswahl führt bis dahin nicht zur Ungültigkeit der bereits errungenen Mandate. Die Wiederholungswahl kann aber zur Folge haben, dass bereits gewählte Personen ihr Mandat nach der Wiederholungswahl verlieren, weil ein anderer Wahlvorschlagsträger mehr Stimmen erreicht hat und die Neuberechnung eine andere Sitzverteilung nach sich zieht. Bis dahin getroffene Entscheidungen des Kreistages unter Mitwirkung von Personen, die nach der Wiederholungswahl gegebenenfalls ihr Mandat verlieren, bleiben rechtswirksam (vgl. § 58 Abs. 3 BbgKWahlG).“

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