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Covid-19: Ab heute Bußgeldkatalog und vermutlich mehr Kontrollen

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Bernau (Barnim): Mit der Erweiterung der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Brandenburg, wurde nun auch ein Bußgeldkatalog eingeführt.

Insbesondere geht es um die Einhaltung der umfangreichen Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bis einschließlich 19. April 2020.

Das Kabinett bestätigte einen neuen Bußgeldkatalog zur Durchsetzung der Festlegungen. Er sieht Strafen für wiederholte Verstöße gegen die Regeln von bis zu 25.000 Euro vor und tritt am heutigen 02. April 2020 in Kraft. Er ist angelehnt an das Infektionsschutzgesetz des Bundes. Die genaue Höhe der jeweiligen Bußgelder sollen von den Landkreisen und kreisfreien Städten festgelegt werden.

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Beispiele von möglichen Bußgeldern

  • Durchführung einer Veranstaltung 500 – 2.500 Euro – Teilnehmer 50 – 500 Euro – hierzu gehören z.B. auch private Grillabende oder private Treffen mit mehreren Personen
  • Öffnung einer Verkaufsstelle ohne Ausnahmeregelung 1.000 – 10.000 Euro
  • Nutzung von Spielplätzen oder ähnlichen gesperrten Stätten 50 – 500 Euro
  • Nichteinhaltung von Abstandsregeln 50 – 500 Euro
  • Kontakt mit weiteren nicht im Haushalt lebenden Personen 50-500 Euro (1 Person ausgenommen)

Alle Details findet Ihr im Amtsblatt des Land Brandenburg. Link

Es ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der Verordnung in den kommenden Tagen und Wochen intensiver kontrolliert wird als bisher. Insbesondere werden Polizei und Ordnungsamt ein wachsames Auge auf Parks, öffentliche Plätze oder Ausflugsziele im Berliner Umland haben.

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Neuregelung im Wortlaut (Staatskanzlei Brandenburg) Link

„Nach dem Beschluss wird der Aufenthalt auf öffentlichen Orten bis zum 19. April 2020, 24.00 Uhr untersagt. Damit wird die Geltungsdauer um zwei Wochen bis zum Ende der Osterferien verlängert. Öffentliche Orte sind nach der Eindämmungsverordnung insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks. Um notwendige Wege zurücklegen zu können oder zum Beispiel Sport treiben zu können, gibt es folgende Ausnahmen:

  • Wege zum Einkauf für den täglichen Bedarf (zum Beispiel Lebensmittel oder zu Apotheken)
  • Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten und zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes,
  • Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen wie Arztbesuche, dazu gehören auch Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
  • Abgabe von Blutspenden,
  • Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen sowie zur Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich und zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • Begleitung Sterbender sowie zur Teilnahme an Beisetzungen im engsten Familienkreis,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie zur Versorgung von Tieren,
  • Wahrnehmung dringend und nachweislich erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren.“

 

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