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Polizei und Ordnungsamt kontrollierten Corona-Regeln in der Gastronomie

Schwerpunktkontrollen

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Eberswalde: Ungewohnten Besuch hatten am vergangenen Wochenende zahlreiche gastronomische Einrichtungen in Bernau und Eberswalde.

In einer Schwerpunktkontrolle wurden in beiden Städten insgesamt 35 Betriebe durch das Ordnungsamt und die Barnimer Polizei auf die Einhaltung und Umsetzung der aktuellen Corona-Regeln kontrolliert.

Wie der Landkreis Barnim als Initiator der Kontrollmaßnahmen informiert, wurden an beiden Tagen (Fr. und Sa.) insgesamt 12 Verstöße festgestellt. In zehn Fällen erfolgten dabei mündliche Verwarnungen durch die Kontrolleure, in zwei Fällen mussten wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der Eindämmungsverordnung Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Begonnen haben die Kontrollen bereits am späteren Freitagnachmittag in Bernau. Auch Gäste wurden in die Kontrollmaßnahmen einbezogen. So wurden hier z.B. Impfnachweise überprüft.

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Im Vordergrund der Kontrollen stand das Infektionsschutzgesetz, bzw. die Einhaltung der 3G Regel am Arbeitsplatz. Hier wird sowohl die Überwachungspflicht des Arbeitgebers als auch der entsprechende Nachweis der einzelnen Arbeitnehmer stichprobenartig überprüft. Ein Verstoß gegen die vorgenannte Regelung kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zudem wurden die Hygienekonzepte auf Grundlage der SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg überprüft.

Grundlage für die aktuellen Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist die 2. SARS-CoV-2-EindV des Landes Brandenburg. Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten müssen demnach auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die im § 15 Absatz 1 2. SARS-CoV-2-EindV getroffenen Regelungen eingehalten werden.

Folgende Maßnahmen müssen umgesetzt werden:

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen (geimpfte und genesene Personen, Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Testnachweis sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen und einen Testnachweis vorlegen),
  • das Anbringen eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
  • die Erfassung der Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung sowie
  • in geschlossenen Räumen der regelmäßige Austausch der Raumluft durch Frischluft.
    Zudem haben die Betreiberinnen und Betreiber der Gaststätten den Impfnachweis, welcher als digitales COVID-Zertifikat der EU in elektronischer oder gedruckter Form von den Gästen vorgezeigt werden muss, beim Zutritt digital zu verifizieren. Diese Verifizierung kann durch die „CoVPassCheck“-App erfolgen.

Verstöße gegen diese Regelungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann gemäß dem Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der 2. SARS-CoV-2-EindV mit einem Bußgeld in Höhe von 100 bis 10.000 Euro geahndet werden.

Seit dem 23. November gilt für die (Innen) Gastronomie die 2G Regel. Demnach dürfen, bis auf wenige Ausnahmen, nur Personen Zutritt finden, die genesen oder geimpft sind*. Ferner müssen entsprechende nachweise kontrolliert- und die Besucherdaten erfasst werden.

Vorbeugen von gefälschten Impfnachweisen: In der neuen Corona-Verordnung wird klargestellt, dass der Nachweis von Geimpften und Genesenen als digitales COVID-Zertifikat der EU in elektronischer oder gedruckter Form vorgezeigt werden muss. Der gelbe Impfpass allein reicht nicht mehr aus! Und: Beim Zutritt muss der Nachweis von den Verantwortlichen kontrolliert und digital verifiziert werden.

3G-Regel am Arbeitsplatz: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätten eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.

*Zutritt haben nur nachweislich vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 12 Jahren. Mit einem negativen Testnachweis haben außerdem Zutritt: Jugendliche unter 18 Jahren sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde und, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen (Wichtig: Die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen).

Verwendete Quellen: Landkreis Barnim, Land Brandenburg, Bernau LIVE

 

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