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Mehr als eine Million Schutzimpfungen im Land Brandenburg

Impftempo soll gesteigert werden

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Brandenburg: Auch wenn es gern etwas mehr sein könnte, so wurden bisher mehr als 1 Millionen Corona-Schutzimpfungen in Brandenburg durchgeführt.

Wie das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am heutigen Mittwoch mitteilt, wurden nach Angaben des Impflogistik-Stabes 1.027.110 Impfungen verabreicht. Stand 11. Mai 2021. Seit Beginn der Impfkampagne wurde 759.468 Menschen eine Erstimpfung verabreicht, 267.642 Menschen sind vollständig geimpft (das entspricht 30,1 % beziehungsweise 10,6 % der Bevölkerung) 

Wie gestern beim Brandenburger Impfgipfel beschlossen, soll das Impftempo erheblich gesteigert werden. Demnach sollen impfberechtigten Brandenburgerinnen und Brandenburger so schnell wie möglich ein Impfangebot erhalten.

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Nach Aussagen von Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke, sollen demnächst mindestens 200.000 Impfungen pro Woche stattfinden, so zumindest das Ziel aller Akteure.

Um das Impftempo zu erhöhen, haben die Teilnehmer des Impfgipfels unter anderem folgende Vereinbarungen getroffen:

  • Die KVBB versichert, bei Vorhandensein der notwendigen Impfstoffmengen über den Bundesstrang, für Mai wöchentlich mindestens 100.000 Impfungen und ab Juni aufsteigend mindestens 150.000 Impfungen in den Arztpraxen
  • Im Laufe des Junis sollen auch Betriebsärzte an der Impfkampagne beteiligt werden
  • der Betrieb der insgesamt 13 Impfzentren soll mindestens bis zum 31.07.2021 fortgeführt werden
  • Impfzentren, die aktuell von der KVBB betrieben werden, können auch bereits vor dem 31.07.2021 in kommunale Trägerschaft überführt werden
  • Kommunen sollen stärker in die Impfkampagnen eingebunden werden
  • Krankenhäuser sollen auch weiterhin die Verimpfung im Rahmen der kommunalen Kontingente unterstützen.

Am Impfgipfel nahmen Landesregierung, der Landkreistag, der Städte- und Gemeindebund, die Kassenärztliche Vereinigung (KVBB), die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesärztekammer und das Deutsche Rote Kreuz teil.

Unterdessen hat das Land Brandenburg weitere Lockerungen der Corona-Verordnung in Aussicht gestellt. So etwa in den Bereichen Gastronomie, Veranstaltungen oder Tourismus. Bereits seit heute ist das Dauercamping unter bestimmten Voraussetzungen wieder erlaubt.

Das wichtigste Datum in der Verordnung ist der 21. Mai, der Freitag vor dem Pfingstwochenende.

Dann treten die entscheidenden Lockerungen in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Kraft. Nach heutigem Stand würden die Lockerungen in 7 Landkreisen und – ab morgen – mit Brandenburg an der Havel einer kreisfreien Stadt greifen.

Zusammenkünfte

Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 können sich zwei Haushalte treffen. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen aus beiden Haushalten zusammenkommen. Das ist neu: Die bisherige Obergrenze „maximal fünf Personen“ gilt nicht mehr. Diese Zwei-Haushalte-Regel gilt für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten oder Bekannten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum. Und wichtig: Mit der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver- ordnung des Bundes können bereits seit dem 9. Mai beliebig viele vollständig Geimpfte sowie Genesene aus anderen Haushalten teilnehmen.

Aber: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz über 100 gilt die Bundes-Notbremse. Dann sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mit einem Haushalt plus einer weiteren Person gestattet (Kinder bis 14 Jahre sowie vollständig Geimpfte und Genesene zählen nicht mit).

Gaststätten dürfen ihre Außenbereiche öffnen

Bedingungen: Gäste haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt (lebenspraktisch kann die Termin-Buchung auch direkt am Eingang erfolgen), dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV- 2-Virus getestet sein. Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontakt-Nachverfolgung erfasst werden. An einem Tisch dürfen nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen. Und zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

Mehr Kunden in Geschäften des Einzelhandels:

Bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeit- gleich aufhalten. Damit sind in Geschäften, die nicht dem täglichen Bedarf zuzurechnen sind, zeitgleich deutlich mehr Kunden als bisher erlaubt. Das bedeutet zum Beispiel: In einem Bekleidungsgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 50 Quadratmetern dürfen sich Personen aus fünf verschiedenen Haushalten zeitgleich aufhalten. Damit gelten für alle Geschäfte und für den Großhandel die gleichen Zugangsbeschränkungen.

Kontaktfreier Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist ohne Personen-Begrenzung erlaubt. Bedingungen: Abstandsgebot einhalten, keine Symptome. Personen im Alter über 14 Jahren dürfen keine Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nutzen.
Kontaktsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen erlaubt. Bedingungen: keine Symptome, negativer Test (von der Testpflicht sind Kinder bis 6 Jahren befreit). Auch hier gilt: Personen im Alter über 14 Jahren dürfen die Umkleiden und andere Aufenthaltsräume oder Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (mit Ausnahme von Toiletten) nicht nutzen.

Veranstaltungen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen unter freiem Himmel werden erlaubt, bis zu 100 zeit- gleich anwesende Besucherinnen und Besucher. Bedingungen: keine Symptome, negativer Testnachweis (gilt nicht für Kinder bis 6 Jahre).

Touristische Übernachtungen sind wieder erlaubt: in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit. Es dürfen aber nur Gäste beherbergt werden, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen und die vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind (von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren).

Außerdem dürfen in der jeweiligen Unterkunft nur Angehörige aus zwei Haushalten gemeinsam beherbergt werden. Ebenso muss die Unterkunft über eine eigene sanitäre Ausstattung verfügen. Gemeinschaftliche Sanitäranlagen, zum Beispiel auf einem Campingplatz, bleiben geschlossen.

Touristische Angebote wie Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge dürfen stattfinden. Voraussetzungen: Die Fahrgäste müssen sich während der Fahrt ausschließlich auf festen Sitzplätzen unter freiem Himmel aufhalten, dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen einen negativen Testnachweis vorlegen (ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter sechs Jahren).

Freizeitparks dürfen wieder öffnen

Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie zum Beispiel für Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten: Das Abstandsgebot muss zwischen allen Personen eingehalten werden, der Zutritt und Aufenthalt der Gäste muss gesteuert und beschränkt werden, Besucherinnen und Besucher müssen vorher einen Termin buchen (das gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen), Kontakterfassung, verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen.

Die vollständige Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist dann im Internet unter https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/7__sars_cov_2_eindv zu finden.

Verwendete Quellen: Land Brandenburg, Staatskanzlei Brandenburg, Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

 

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