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Ab heute Nacht Ausgangsbeschränkungen in Bernau und Brandenburg

22:00 Uhr bis 05:00 Uhr

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Barnim: Erstmals gilt ab heute in Bernau, Barnim und Brandenburg eine nächtliche Ausgangsbeschränkung.

In der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages ist das Betreten des öffentlichen Raumes nur mit triftigen Gründen erlaubt. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 10. Januar 2021. Ausgenommen hiervon ist Weihnachten und Silvester.

Nach 22 Uhr darf sich nach der neuen Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, niemand ausserhalb des Wohnraumes aufhalten. Dazu gehören auch spazieren gehen, joggen oder sich mit Freunden treffen.

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Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen. Muss der Hund raus, so steht hier das Tierwohl im Vordergrund. Ebenfalls darf das Haus verlassen, wer unterwegs von oder zur Arbeitsstätte ist oder sonst beruflich unterwegs sein muss.

Am Heiligabend (24. Dezember) gelten die Aufenthaltsbeschränkungen im öffentlichen Raum erst ab dem 25. Dezember, 02:00 Uhr. Das bedeutet, dass Verwandte und Freunde zum Weihnachtsfest eingeladen werden können, diese dann aber ihren Heimweg rechtzeitig antreten müssen, so dass sie bis 02:00 Uhr am 25. Dezember ihr eigenes Zuhause erreicht haben.

In der Silvesternacht (also vom 31.12.2020 zum 01.01.2021) dürfen Brandenburgerinnen und Brandenburger durchgehend bis 02:00 Uhr früh draußen unterwegs sein.

Auszug aus der Verordnung des Landes Brandenburg

Ausgangsbeschränkungen: Das Betreten des öffentlichen Raumes ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe sind insbesondere:

  1. der Besuch von Ehe- und Lebenspartner*innen sowie Lebensgefährt*innen,
  2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  3. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  4. die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  5. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
  6. die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
  7. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  8. das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  9. die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nichtreligiösen Hochzeiten und Bestattungen,
  10. die Teilnahme an nach der Eindämmungsverordnung nicht untersagten Veranstaltungen und Zusammenkünften,
  11. die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,
  12. das Aufsuchen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes, Horteinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen,
  13. das Aufsuchen der nach dieser Verordnung nicht geschlossenen Einrichtungen und Betriebe sowie die Inanspruchnahme der zulässigen Dienstleistungen,
  14. die Ausübung von Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie die Bewegung an der frischen Luft,
  15. die Ausübung begleiteter Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe und im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
  16. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollzieher*innen, Steuerberater*innen, Rechtsanwält*innen und Notar*innen,
  17. die Abgabe von Blut-, Blutplasma- und Knochenmarkspenden,
  18. die Bewirtschaftung von gärtnerischen und land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Nächtliche Verschärfung der Ausgangsbeschränkungen: In der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages sind Betretungen des öffentlichen Raumes nur in den Fällen der aufgelisteten triftigen Gründe Nummer 1 bis 11 sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig. Das bedeutet zum Beispiel: Nach 22:00 Uhr darf man nicht mehr draußen joggen oder spazieren gehen oder sich mit Freunden oder Bekannten treffen. Ab 05:00 Uhr morgens kann man also wieder joggen.

Verwendete Quellen: Land Brandenburg

 

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