Anzeige
Holland-Park - Bild kann nicht geladen werden.  
 
           +++ Aktuelle Kurzmeldungen +++
Wetter am Samstag: Überwiegend stark bewölkt, windig und Regenschauer bei bis zu 7 Grad
Verkehr in- und um Bernau: Aktuelle Verkehrshinweise findet Ihr täglich in unseren Morgenbeiträgen.

Bernau: Stadtverordnete finden Kompromiss zum generellen Leinenzwang

SVV vom 12. April 2019

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau (Barnim): Am gestrigen Donnerstag fand in der Stadthalle am Steintor die 47. Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bernau statt.

Neben zahlreichen Themen der langen Tagesordnung, wurde noch einmal über das Thema Leinenzwang für Hunde beraten.

In der SVV vom Januar sprachen sich die Bernauer Stadtverordneten mehrheitlich dafür aus, einen generellen Leinenzwang für Hunde im gesamten Stadtgebiet nebst allen Ortsteilen einzuführen. Demnach müsse jeder Hund an einer 2-Meter langen Leine geführt werden. So auch auf Feldwegen oder in Randgebieten. Der Bürgermeister wurde beauftrag eine entsprechende Satzung auszuarbeiten.

Anzeige
 

Zwar gibt es bereits eine entsprechende vollumfängliche Satzung, bzw. Hundehalterverordnung, doch die reichte dem Ortsbeirat Börnicke nicht aus und so sollte dahingehend nachgebessert werden, dass die Leinenpflicht generell und überall in Bernau und seinen Ortsteilen Anwendung findet.

Bedenken und Einwand hatten hier DIE LINKEN. So stellten sie einen Sachantrag (Änderungsantrag), in welchem aufgeführt werden soll, dass Hunde außerhalb von Wohngebieten, so zum Beispiel auf Feld- oder Wanderwegen, auch ohne Leine laufen können und sollten.

Begründet wurde der Antrag zur Änderung u.a. damit, dass es faktisch keine artgerechten Auslaufgebiete in Bernau gibt. Hierzu wurde ein Auszug des Staatsministerium des Innern aufgeführt. Hierin heisst es: „In größeren zusammenhängenden Siedlungsbereichen gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in ausreichendem Maße geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang auszunehmen, um dem Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung zu tragen.“

Weiterhin wurde aufgeführt, dass ein Leinenzwang den artgemäßen Sozialkontakt, die olfaktorische Kommunikation (Riechwahrnehmung) und das Erkundungsverhalten behindere. Diese Möglichkeiten sind für Hunde für eine gesunde Verhaltensentwicklung essentiell!

Diesen Aufführungen konnten die Stadtverordneten nichts entgegenbringen und so sprach sich die Mehrheit (22) für den Antrag, bzw., die Änderung aus.

Die entsprechende Satzung wird nun noch einmal geändert. Zuvor muss allerdings noch genau geklärt werden, wie z.B. Wohngebiete rechtssicher definiert werden sollen. Die Beratung hierzu wurde erst einmal verschoben.

Im Übrigen sind in Bernau 2.100 Hunde offiziell registriert. Die Einnahmen an Hundesteuern betragen etwa 130.000 Euro und in den letzten Jahren gab es durchschnittlich 8 gemeldete Beißvorfälle; hier einbezogen sind auch jene im Häuslichen Umfeld.

Anbei noch ein Auszug aus der Verordnung: Rot = Änderungen

Haustiere

(1) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen.

Hunde sind in Wohngebieten an der Leine zu führen.

(2) Der Hundehalter hat sicherzustellen, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält.

(3) Hunde sind

1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. auf Sport- oder Campingplätzen,
3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,

4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und

5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten
Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.

(4) In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.

(5) Hunde dürfen nicht

1. auf Kinderspielplätzen,
2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen mitgenommen werden.

§8 a) (Ordnungswidrig handelt, wer…)
Ziffer 5 …§5 Abs.1 Hunde nicht wie vorgeschrieben an der Leine führt…

 

Anzeige Besuchertag der Hoffnungstaler Werkstätten in Biesenthal
enthält Werbung
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"
Skip to content