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Verordnung: Ab morgen viele Läden zu und erhebliche Einschränkungen

Gültig ab Mittwoch, den 18. März 2020

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Bernau (Barnim): Zum Schutz der weiteren Ausbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung am gestrigen Montag ein umfangreiches Maßnahmepaket vereinbart.

Am heutigen Dienstag hat das Kabinett des Landes Brandenburg hierüber beraten und der Verordnung vor wenigen Minuten weitestgehend zugestimmt, bzw. diese beschlossen. Demnach kommt es ab morgen, Mittwoch, den 18. März 2020 zu weiteren erheblichen Einschränkungen in Brandenburg, Barnim und Bernau.

Anbei die offizielle Mitteilung des Landes Brandenburg. Da es sich um einen Verordnung handelt, haben wir sie im Wortlaut belassen, um etwaige Fehlformulierungen zu vermeiden.

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Kabinett beschließt Rechtsverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie

„Das öffentliche Leben im Land Brandenburg wird zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus vorerst bis zum 19. April weiter eingeschränkt. Das Kabinett unter Vorsitz von Ministerpräsident Dietmar Woidke beschloss dazu heute die angekündigte Rechtsverordnung.

Woidke: „Die gestern mit der Bundeskanzlerin und den anderen Bundesländern einvernehmlich getroffenen Festlegungen dienen einem Ziel: Die Ausbreitung des Virus muss verlangsamt werden, damit unser Gesundheitssystem weiterhin alle Erkrankten versorgen kann.“ Er stellte die Verordnung gemeinsam mit Justizministerin Susanne Hoffmann im Anschluss vor. Im Kabinett informierte zudem Finanzministerin Katrin Lange über die geplante finanzielle Unterstützung von Betroffenen.

Neben den bekannten Einschränkungen im Kita- und Schulbereich treten damit am morgigen Mittwoch entscheidende Festlegungen für die Brandenburgerinnen und Brandenburger in Kraft. Woidke: „Ich bitte dafür im Namen der gesamten Landesregierung um Verständnis. Wichtig sind jetzt Besonnenheit, Zusammenhalt und das Funktionieren der kritischen Infrastruktur. Mein Dank gilt allen, die mit großem Engagement dafür kämpfen, damit die Pandemie eingedämmt werden kann. Dank auch den kommunalen Einrichtungen auf Gemeinde- oder Kreisebene für die gute Kooperation.“

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Die beschlossene Rechtsverordnung regelt unter anderem das Verbot von Veranstaltungen ab 50 Teilnehmenden. Wenn sich weniger als 50 Menschen zusammenfinden, gelten genaue Vorgaben über Anwesenheitslisten. Beispielsweise fallen Gottesdienste unter diese Regelung.

Außerdem müssen Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr schließen. Ausnahmen gelten für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkte und den Großhandel. Damit können in großen Einkaufsmalls diese Verkaufsbereiche geöffnet bleiben. Für all diese Bereiche wird das Sonntagsverkaufsverbot für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung (bis 19. April) aufgehoben. Sie können demnach sonntags von 12.00 bis 18.00 Uhr öffnen.

Geschlossen für das Publikum werden auch Diskotheken, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten sowie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Spielplätze, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen.

Auch der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios ist untersagt. In besonderen Einzelfällen können vor Ort Ausnahmen gewährt werden. Ferner sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen verboten.

Gaststätten dürfen nur geöffnet werden, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Sie dürfen frühestens 6 Uhr öffnen und müssen spätestens 18 Uhr schließen. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Übernachtungsangebote im Inland dürfen nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.

Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Hospizen dürfen keinen Besuch empfangen. Ausnahme: Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und ähnlichen Wohnformen dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.“

Rettungsschirm – 500 Millionen Euro im Nachtragshaushalt

„Finanzministerin Katrin Lange hatte zuvor das Kabinett darüber informiert, dass sich das Land darauf vorbereitet, die heute noch nicht absehbaren finanziellen Folgen durch die Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie abzufedern. Lange: „Wir wollen als Land finanziell in der Lage sein, die Aufrechterhaltung der wesentlichen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Funktionen unabhängig von der Trägerschaft zu gewährleisten und Schäden dort ausgleichen zu können, wo sie andernfalls zu einer existenzbedrohenden Härte führen würden.“

Daher hätten die Koalitionsfraktionen verabredet, einen Rettungsschirm für das Land Brandenburg auf den Weg zu bringen. Lange: „Der Rettungsschirm sieht vor, im Nachtragshaushalt 500 Millionen Eurozusätzlich pauschal bereitzustellen und zugleich das Finanzministerium zu ermächtigen, diese Mittel den Ressorts auf Antrag schnell und unbürokratisch für diese Zwecke zur Verfügung zu stellen. Entscheidend ist: Wir spannen einen Rettungsschirm für Brandenburg auf, damit die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie in Brandenburg abgefedert werden können.“

Quelle: Staatskanzlei Brandenburg / Link

 

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