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Landkreis Barnim: Anpassung der Corona-Umgangsverordnung ab 30.08.

Amtliche Mitteilung des Landkreis Barnim

Nachrichten aus Deutschland und der Welt (Testbetrieb)

Bernau / Barnim: In den letzten Tagen informierten wir Euch mehrfach über die angepasste Corona-Umgangsverordnung im Land Brandenburg.

Da der Inzidenz-Wert im Landkreis Barnim an über 5 Tagen den Wert von 20 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner überschritten hat, wurde nunmehr per amtlicher Mitteilung auch hier die Verordnung mit dem heutigen Montag, 30. August 2021, angepasst. Ihr findet sie hier im Wortlaut.

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Wortlaut des Landkreis Barnim

„Die 7-Tage-Inzidenz hat im Landkreis Barnim laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts den Wert von 20 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem SARS-CoV-2-Virus seit 25. August 2021 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. 

Damit gilt gemäß § 5 Absatz 3 Sätze 4 und 5 der Zweiten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 (Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – 2. SARS-CoV-2-UmgV) in der Fassung vom 24. August 2021 ab Montag, dem 30. August 2021, im Gebiet des Landkreises Barnim die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (Testpflicht) erneut in folgenden Fällen:

  • beim Besuch sonstiger Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter in Innenräumen gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 3 Alternative 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
  • bei körpernahen Dienstleistungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt,
  • beim Besuch der Innenräume von Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 12 Absatz 1 Ziffer 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
  • beim Aufenthalt in Beherbergungsstätten gemäß § 13 Ziffer 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
  • bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflügen gemäß § 14 Ziffer 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
  • beim Sport in Innenräumen gemäß § 16 Absatz 1 Ziffer 2 Alternative 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
  • beim Aufenthalt auf Innen-Spielplätzen gemäß § 17 Ziffer 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
  • beim Besuch von Kultur- und Freizeiteinrichtungen gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 4 Ziffer 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV; ausgenommen sind Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 500 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern,
  • bei Proben und Auftritten künstlerischer Ensembles in geschlossenen Räumen, bei denen gesungen wird oder Blasinstrumente gespielt werden, gemäß § 19 Ziffer 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
  • für Teilnehmende und Lehrkräfte von Bildungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen gemäß § 23 Absatz 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV.

Unterschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert kumulativ die Grenze von 20 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erneut, wird dies öffentlich bekanntgegeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe entfällt die Testpflicht in den zuvor genannten Fällen dann erneut.

Nach wie vor gilt die Testpflicht darüber hinaus in folgenden Fällen:

  • bei sexuellen Dienstleistungen gemäß § 11 Absatz 3 Ziffer 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
  • beim Kontaktsport gemäß § 16 Absatz 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
  • in Diskotheken, Clubs und auf Festivals gemäß § 20 Absatz 1 Ziffer 3 und Absatz 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV,
  • in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens gemäß § 21 Absatz 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV und
  • in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen gemäß § 22 der 2. SARS-CoV-2-UmgV.

Ausgenommen von der Testpflicht sind gemäß § 5 Absatz 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV:

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • vorbehaltlich des § 22 Absätze 1 bis 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend,
  • geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und
  • genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.

In Vertretung

gez. Holger Lampe
Erster Beigeordneter“

Ende Wortlaut Landkreis Barnim

Aktualisierung der Corona-Umgangsverordnung 

Am vergangenen Samstag ist zudem die neue Corona-Umgangsverordnung im Land Brandenburg in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen insbesondere Regelungen zur Testpflicht oder die Zugangsberechtigungen zu Veranstaltungen, bzw. die 3-G-Regeln. Alle Infos findet Ihr hier.

Zweite Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – 2. SARS-CoV-2-UmgV)

Covid-19 Zahlen

Covid-19: Mit dem heutigen Montag werden vom Robert-Koch-Institut bundesweit +4.559 Neuinfektionen innerhalb der letzten 24 Stunden gemeldet. Die 7-Tages Inzidenz liegt aktuell bundesweit bei 75,8. Für den Landkreis Barnim meldet das RKI heute Morgen einen Inzidenz-Wert von 24,0 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an 7 Tagen und eine Personen hat sich innerhalb der letzten 24 Stunden mit dem Coronavirus infiziert, keine Person ist innerhalb der letzten 24 Stunden im Zusammenhang mit einer Corona-Erkrankung verstorben. Quelle: RKI, 30. August 2021 – 07.10 Uhr.

Corona / Tests / Impfen

Covid-19 – Seite des Landkreis Barnim: https://covid19.barnim.de/

Eine Übersicht aller Teststellen findet Ihr hier.

Getestet werden in den Teststellen nur Personen ohne Symptome für eine COVID-19 Erkrankung! Wenn Ihr Symptome aufweist, muss der Hausarzt aufgesucht werden.

Unter  03334 214 – 1400 erhält jede Bürgerin und jeder Bürger Hilfe bei der Terminbuchung für die Teststationen Bernau und Eberswalde. Mehr dazu

Corona-Teststellen gibt es unter anderem in der Stadthalle Bernau, im Sportforum Bernau oder in Lobetal. Die hier genannten Teststellen bieten auch Tests ohne vorherige Anmeldung an. PCR Tests gibt es unter anderem in Lobetal sowie in der Stadthalle am Steintor in Bernau. Die Testcenter in Lobetal sowie in der Stadthalle haben auch am Sonntag geöffnet.

Corona-Impfungen

Termine online auf der Buchungsseite oder telefonisch unter: 116 117

Impfzentrum Eberswalde – Impfen ohne Termin

Im Impfzentrum Eberswalde kann sich jeder ohne vorherigen Termin impfen lassen. Hierfür müssen Personen nicht zwingend aus dem Landkreis Barnim sein.

Alternativ kann, sofern Impfstoffe vorhanden sind, ein Termin beim Hausarzt vereinbart werden. Eine Übersicht wer, wann und mit was geimpft werden kann, findet Ihr auf dieser Internetseite des Land Brandenburg. Termine online auf der Buchungsseite oder telefonisch unter: 116 117

Impfen ohne Termin: 14.09.2021 im Rathaus Panketal

Die Gemeinde Panketal bereitet zurzeit den nächsten kommunalen Impftag vor. Er wird am Dienstag, dem 14.09.2021, von 16.00 – 20.00 Uhr im Ratssaal des Rathauses der Gemeinde Panketal (Schönower Str. 105) durchgeführt. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht nötig.

Beim 4. Kommunalen Impftag werden Vakzine der Firmen BioNTEch, Johnson&Johnson und AstraZenica angeboten. Es können sich alle Menschen impfen lassen, die ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben und älter als 18 Jahre ist. BioNTech wird auch an Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren verimpft. Wer noch nicht volljährig ist, muss dafür entweder in Begleitung eines Erzie- hungsberechtigten erscheinen oder die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegen.

Mitzubringen sind Personal- und Impfausweis sowie die Krankenkassenkarte. Weitere Informati- onen sowie sämtliche Dokumente zur Impfung und Impfmöglichkeiten in Brandenburg finden Sie unter: www.brandenburg-impft.de

Corona-Zahlen im Überblick

Impfungen Covid-19

 

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