Ab 24.10. Risikogebiet Polen – Einschränkungen für Tagestouristen
Reisen - Risikogebiet
Bernau / Brandenburg / Polen: Wer noch einmal zum Tanken oder Einkaufen nach Polen einreisen möchte, sollte dies bis zum morgigen Freitag tun.
Mit Wirkung zum 24. Oktober, 0.00 Uhr, gilt ganz Polen laut „Auswärtiges Amt“ als Covid 19-Risikogebiet. Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen wird offiziell gewarnt. Link Laut Brandenburger Verordnung besteht für nach Brandenburg Einreisende eine Quarantänepflicht. Link
+++ Dieser Beitrag wurde aufgrund gesetzlicher Änderungen aktualisiert – Neufassung +++
Das bedeutet, dass Personen, die aus Polen nach Brandenburg einreisen, sich entweder in zweiwöchige Quarantäne begeben müssen oder eine ärztliche Bescheinigung mit negativen Covid 19-Testergebnis vorweisen müssen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob sich jemand eine Stunde, einen Tag oder eine Woche in Polen aufgehalten hat, so die Stadt Frankfurt/ Oder in einer heutigen Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt.
Davon ausgenommen sind lediglich Personen, die sich aus absolut notwendige, beruflichen Gründen, die keinen zeitlichen Aufschub dulden, einen Tag oder bis maximal fünf Tage am Stück in Brandenburg aufhalten. Das gleiche gilt für Schüler, Studierende und Personen, die sich in einer beruflichen Aus- oder Fortbildung befinden.
Die Regelung gilt für Brandenburg und vorerst bis zum 8. November bzw. solange Polen als Risikogebiet qualifiziert ist. Quelle der Verordnung: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_quarv
Regelungen anderer Bundesländer können davon abweichen. Berlin sieht beispielsweise aktuell keine Ausnahmen für Grenzpendler und Schüler vor. Quelle für Berlin in polnischer Sprache: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/artikel.909952.pl.php
Auszug aus der aktuellen Verordnung des Landes Brandenburg
§ 1
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 2 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den von Satz 1 erfassten Personen ist es in diesem Zeitraum untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Risikogebiet im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; sie wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html).
(3) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kritierien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.
(4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
Verwendete Quellen: Auswärtiges Amt, Stadt Frankfurt/Oder / Land Brandenburg – Foto Titelbild: Skitterphoto/ Pixabay
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